Vollständige Umsetzung der VAT-Reform in China

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Nach nunmehr 4 Jahren Umsetzungsphase ist die VAT-Reform („Value Added Tax - Mehrwertsteuer”) seit dem 1. Mai 2016 landesweit in China implementiert. Mit Abschluss der Reform entfällt die Business Tax und die VAT wird nun auch auf Bauleistungen, Finanzdienstleistungen, Immobilien und personalisierte Dienste erhoben.

Die SAT und das Finanzministerium haben gemeinsam ein Rundschreiben (Caishui [2016] Nr.36) veröffentlicht, dass die detaillierten Regelungen der VAT-Reform darstellt. Die wichtigsten Punkte werden wie folgt zusammengefasst:


Festsetzung der anwendbaren VAT-Sätze für verschiedene Branchen

  • Der VAT-Satz für Bauleistungen, Vermietung oder Verkauf von Immobilien und die Übertragung von Landnutzungsrechten beträgt 11 Prozent;
  • Der VAT-Satz für personalisierte Dienste (z.B. Unterhaltung, Hotellerie etc.) und  Finanz- oder Versicherungsleistungen beträgt 6 Prozent.


Besondere Regelungen beim Vorsteuerabzug

  • Für nach dem 1. Mai 2016 vom Steuerzahler erworbene Immobilien muss die Vorsteuer ab dem Zeitpunkt des Erwerbs in zwei Jahre von der Ausgangssteuer abgezogen werden, 60% bzw. 40% im ersten Jahr und im zweiten Jahr.
  • Die Vorsteuer für Personenbeförderung, Darlehen, Cateringservice, persönliche tägliche Dienste und Unterhaltungsdienste können nicht von der Ausgangsteuer abgezogen werden.


Übergangsregelungen

  • Bildungsdienste sind VAT-befreite Leistungen.
  • Anwendung von vereinfachten Besteuerungsmethoden auf Bauleistungen oder Immobilien.


Grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Grenzüberschreitende Dienstleistungen unterliegen einem Null-Steuersatz und/oder der VAT-Befreiung, aber es gibt auch viele Voraussetzungen und detaillierte Durchführungsbestimmungen, die erfüllt werden müssen, um in den Genuss dieser Befreiung zu kommen.


Unsere Ansicht

Für die meisten Unternehmen ist die vollständige Umsetzung der VAT-Reform eine gute Nachricht, da die gesamte Umsatzsteuerbelastung nach dem neuen System grundsätzlich reduziert wird.

Arbeit gibt es dennoch: Unternehmen sind angehalten den Einfluss der VAT-Reform auf alle zusammenhängenden Geschäfte zu analysieren und den Nettopreis und Steuerbetrag im Buchhaltungssystem zu trennen. Durch die Trennung kann ein genaues Rechnungslegungsergebnis gewährleistet werden. Die Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs kann als entscheidendes Kriterium angesehen werden, vor allem wenn es um den Kauf hochwertiger Immobilien geht. Bereits unterzeichnete (Kauf-)Verträge sollten neu geprüft werden, ob die VAT bereits weitergeleitet ist. Um absetzbare Vorsteuern in Anspruch zu nehmen, sollten Unternehmen mit ihren Lieferanten über die Austellung spezieller VAT-Rechnungen diskutieren.  Beispiel hierfür sind z.B. die Hotelkosten für Mitarbeiter auf Geschäftsreise usw.

Das Unternehmen muss auch die nicht-absetzbare Vorsteuer (wie Darlehenszinsen und Personen-beförderung) deklarieren, um die steuerlichen Risiken auf falsche Anrechnung der VAT-Vorsteuer zu vermeiden. Die VAT-Reform ist auch gültig für Representative Office unter Anwendung der neuen Berechnungsmethode. Mehrere detaillierte Durch-führungsregelungen werden in Zukunft erwartet. Unternehmen sind angehalten, die Regelungen zu beobachten und entsprechend zeitnah darauf zu reagieren.​

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Vivian Yao

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