China: Labor Dispatch - Eingeschränkte Teilnahme an der Pekinger Sozialversicherung

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von Monica Chen und Christina Gigler
     

​Am 30. Juni 2020 veröffentliche das Beijing Municipal Human Resource and Social Security Bureau eine Bekanntmachung, die die Anmeldung für Arbeitskräfte in der Pekinger Sozialversicherung durch Entsende- und Personaldienstleister einschränkt.


Bereits seit dem 5. Juli 2020 ist es Arbeitgebern ohne offizielle Registrierung in Peking nicht mehr möglich, die Pekinger Sozialversicherung für ihre Beschäftigten über einen unabhängigen Agenten zu bezahlen, was in der Praxis häufig angewandt wurde. Generell ist die Zahlung der Pekinger Sozialversicherung für Arbeitnehmer interessant, da die Beitragsgrundlage im Vergleich zu anderen Provinzen oder Städten vergleichsweise hoch ist. Darüber hinaus wirken sich die Beitragszahlung in die Pekinger Sozialversicherung auf viele andere Bereiche aus, bspw. den Immobilienkauf. Ist ein Arbeitnehmer nicht mit einem eigenen Haushalt in Peking registriert und kann nicht nachweisen, dass er in fünf aufeinanderfolgenden Jahren in die Sozialversicherung in Peking eingezahlt hat, bleibt ihm der Kauf von Wohneigentum verwehrt. Ebenfalls wirken sich die Sozialversicherungsbeiträge auf den Kauf eines Autos oder den Antrag auf die Haushaltsregistrierung in Peking aus.

Auslöser für diese Einschränkung war das lokale Anmeldesystem zur Sozialversicherung. Mittlerweise wird die Anmeldung über ein aktualisiertes Online-Anmeldesystem geregelt: will ein unabhängiger Agent (z.B. Foreign Enterprises Service Corporation/FESCO oder China International Intellectech Group/CIIC) einen neuen Arbeitnehmer für die Pekinger Sozialversicherung anmelden, so muss dieser die Daten des Unternehmens im System eingeben, bei dem der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Ist das Unternehmen nicht in Peking registriert, kann die Anmeldung durch das System abgelehnt werden.

Dies hat zur Folge, dass Arbeitnehmer, die in ein nicht in Peking registriertes Unternehmen entsandt oder ausgelagert werden, auch wenn dies durch einen unabhängigen Agenten erfolgt, nicht in Peking sozialversichert werden und entsprechend keine Beiträge in die Pekinger Sozialversicherung einzahlen können.

Was jetzt durch die Bekanntmachung eingeschränkt wird, war lange eine rechtliche Grauzone. Bereits 2014 veröffentlichte das Ministerium für Personalwesen und Sozialversicherung (Ministry of Human Resources and Social Security, MOHRSS) die Vorläufigen Bestimmungen zum Dispatch von Personal (kurz: „Vorläufige Bestimmungen”), in denen geregelt war, dass stadtübergreifend entsandte Arbeitnehmer ihre Sozialversicherungsbeiträge an dem Ort zahlen müssen, wo das Unternehmen ansässig ist, in das der Ar-beitnehmer entsendet wurde. Nach dem chinesischen Sozialversicherungsgesetz sollen die Sozi-alversicherungsbeiträge des Beschäftigten an dem Ort gezahlt werden, wo sein Arbeitgeber registriert ist, ungeachtet dessen, wo der Beschäftigte arbeitet oder wohnt. Daher ist die derzeitige Einschränkung nur eine Umsetzung der Vorläufigen Bestimmungen.

Es scheint, dass die Einschränkung derzeit nur für jene Arbeitnehmer gelten, die neu in das Anmeldesystem aufgenommen werden sollen. Ebenfalls betroffen sind bereits registrierte Arbeitnehmer, deren Sozialversicherung nach Peking verlegt werden soll und wenn diese entsprechend in das Pekinger Meldesystem übertragen werden müssen. Ob sich die Bekanntmachung auf bereits registrierte Arbeitnehmer auswirkt, lässt sich zurzeit nicht mit absoluter Sicherheit beurteilen. Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch hoch, dass die Pekinger Sozialversicherungsbehörde bereits registrierte Arbeitnehmer, die nicht den Regelungen der Bekanntmachung entsprechen, künftig schrittweise aus dem Melde- und Sozialversicherungssystem in Peking entfernt werden.

Die betroffenen Unternehmen können folgende Alternativen in Betracht ziehen:
  • Gründung einer Zweigstelle in Peking und Versetzung der Mitarbeiter in diese Zweigstelle (wodurch gewisse Zusatzkosten und ein steigender Verwaltungsaufwand entstehen können);
  • Ist die Gründung einer Zweigstelle in Peking nicht geeignet oder nicht durchführbar, sollte versucht werden mit den betroffenen Arbeitnehmern eine Lösung zu vereinbaren, wobei deren Sozialversicherung möglicherweise an den Ort verlegt wird, wo das Unternehmen registriert ist.

Obwohl die Bekanntmachung seit dem 5. Juli 2020 in Kraft ist, sind einige große Personalagenturen in Peking nach offizieller Mitteilung der Verwaltung erst ab dem 30. September 2020 zur Eingabe der Daten bestehender Arbeitnehmer verpflichtet. Derzeit ist schwer zu beurteilen, inwieweit die Bekanntmachung zum jetzigen Zeitpunkt direkt die betroffenen Arbeitnehmer und Unternehmen beeinflusst oder diese in Zukunft beeinflussen wird. Wir werden diese Entwicklung weiter beobachten und Sie rechtzeitig über Neuerungen in diesem Bereich informieren.

In jedem Fall ist es empfehlenswert, dass betroffene Unternehmen schnell handeln und mit den relevanten Arbeitnehmern kommunizieren, um eine geeignete Lösung zu finden und vor allem um eine mögliche Unterbrechung ihrer Sozialversicherungszahlung zu vermeiden.

Bis jetzt erließ nur die Pekinger Verwaltung die oben diskutierte Einschränkung. Allerdings könnten weitere lokale Verwaltungen dieses Vorgehen adaptieren. Auch hierzu werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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Monica Chen

Tax Consultant (China)

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