Neues Steuererhebungs- und -verwaltungsgesetz kommt – Trend bei der Reform der Steuererhebung und -verwaltung

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 20. Juni 2025 | Lesedauer ca. ​​5 Min​uten

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Am 28. März 2025 haben das chinesische Finanzministerium und die staatliche Steuerverwaltung gemeinsam den „Entwurf zur Änderung des Steuererhebungs- und -verwaltungsgesetzes der Volksrepublik China” („Änderungsentwurf”) veröffentlicht.

Seit der letzten Änderung des Steuererhebungs- und -verwaltungsgesetzes im Jahr 2015 haben sich das Umfeld für die Steuererhebung und -verwaltung in China durch die der rasanten Entwicklungen der digitalen Wirtschaft und den Wandel des Handelssystems stark verändert. Der Änderungsentwurf basiert auf den aktuellen sozioökonomischen Rahmenbedingungen in China und konzentriert sich auf die Einhaltung der Vorschriften und eine effiziente Steuerverwaltung. Er enthält eine Reihe von Reformen der Steuerverwaltung, die langfristig von praktischer Bedeutung sind. In diesem Artikel werden die wichtigsten Punkte kurz erläutert.

Verwaltung mit Compliance: Einhaltung von Vorschriften in anderen Bereichen

Erweiterung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung

Artikel 36 des Änderungsentwurfs erweitert den Anwendungsbereich von Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung zwischen Unternehmen auf „zwischen Unternehmen und Einzelpersonen und sogar auf „zwischen Einzelpersonen.

Artikel 40 des Entwurfs sieht vor, dass „die Steuerbehörden das Recht haben, angemessene Anpassungen des Einkommens vorzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger eine Vereinbarung trifft, die keinen vernünftigen wirtschaftlichen Zweck hat und dadurch die Zahlung von Steuern verringert, befreit oder aufschiebt oder die Erstattung von Steuern erhöht oder vorzieht”.

Die Einführung des „angemessenen wirtschaftlichen Zwecks” passt zum materiellen Steuerrecht und gibt eine weitere verfahrensrechtliche Handhabe, zum Beispiel das Körperschaftsteuergesetz legt fest, „wenn ein Unternehmen andere Vereinbarungen ohne einen angemessenen wirtschaftlichen Zweck trifft, um sein zu versteuerndes Einkommen oder seinen zu versteuernden Gewinn zu verringern, haben die Steuerbehörden das Recht, solche Vereinbarungen mit angemessenen Methoden anzupassen” und das persönliche Einkommensteuergesetz steht, „wenn eine Person andere Vereinbarungen ohne einen angemessenen wirtschaftlichen Zweck trifft, um sich ungerechtfertigte Steuervorteile zu verschaffen, haben die Steuerbehörden das Recht, solche Vereinbarungen mit angemessenen Methoden anzupassen”.

Umbenennung der „Säumniszuschläge”​ zu „Steuerverzugszinsen”

Der Änderungsentwurf schlägt vor, die bisherige „Säumniszuschläge” durch „Steuerverzugszinsen” zu ersetzen, wobei die Berechnungsmethode gleichbleibt, nämlich „0,05 Prozent des überfälligen Steuerbetrags pro Tag”.

Die Bestimmungen des Verwaltungsrechts legen fest, dass die Säumniszuschläge nicht höher sein dürfen als der gesamte ausstehende Betrag. Wenn eine Behörde rechtmäßig eine Geldzahlung verlangt und der Steuerzahler diese nicht bis zum Fälligkeitsdatum leistet, kann die Behörde eine Geldstrafe oder Säumniszuschläge erheben. Die Höhe der Geldstrafe oder der Säumniszuschläge darf dabei nicht höher sein als der ausstehende Betrag. In der Praxis erheben die Steuerbehörden jedoch häufig die Säumniszuschläge, die den Betrag der überfälligen Steuern übersteigen.

Der Änderungsentwurf vermeidet den ursprünglichen Begriff „Säumniszuschläge” und verwendet stattdessen „Steuerverzugszinsen”, was vielleicht ein Versuch ist, die rechtlichen Mängel dieser Steuerverwaltungspraxis zu beheben.

Behandlung unter der Steuerverwaltung und -erhebung bezüglich der Durchgriffshaftung im Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht sieht vor, dass „wenn die Gesellschafter einer Gesellschaft die eigenständige Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft und die beschränkte Haftung der Gesellschafter missbrauchen, um Schulden zu umgehen und die Interessen der Gläubiger der Gesellschaft schwer zu schädigen, sie gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft haften”.

Im Bereich der Steuerverwaltung können die Steuerbehörden auch als Gläubiger des Unternehmens angesehen werden. Dies ist eine Änderung zur bisherigen Praxis: Zuvor wurde davon ausgegangen, dass sich Gesellschafter keine Sorgen bei einer Nachzahlung von der Unternehmenssteuern, wenn ein Unternehmen Steuersäumig war, das Unternehmen jedoch aufgelöst wurde.

Der Änderungsentwurf führt aber zum ersten Mal den Grundsatz der Durchgriffshaftung aus dem Gesellschaftsrecht ein und legt fest, dass „wenn die Gesellschafter eines Steuerpflichtigen die unabhängige Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft und die beschränkte Haftung der Gesellschafter missbrauchen und Mittel wie die Entnahme von Geldern oder die Auflösung der Gesellschaft nutzen, um die Steuerbehörden daran zu hindern, nicht gezahlte oder zu wenig gezahlte Steuern einzutreiben oder zu viel gezahlte Steuern zurückzuerstatten, und die Umstände schwerwiegend sind, die Steuerbehörden die Gesellschafter für die Steuern, Steuerrückstände und Steuerverzugszinsen in Anspruch nehmen können”. 

Diese Bestimmung führt unter besonderen Umständen eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für die Steuerzahlungen der Gesellschaft ein und stärkt damit die Steuerverwaltungsmaßnahmen.

Festlegung der Informationspflichten von E-Commerce-Plattformen und Stärkung der Steuerverwaltung in der digitalen Wirtschaft

Der Änderungsentwurf über die Stärkung der Steuerverwaltung in der digitalen Wirtschaft verlangt von Betreibern von E-Commerce-Plattformen und anderen Online-Transaktionsplattformen, dass sie die Identitätsdaten und steuerrelevanten Informationen der Betreiber ihrer Plattformen innerhalb einer bestimmten Frist und gemäß einer vorgeschriebenen Liste an die Steuerbehörden weiterleiten. Außerdem müssen sie steuerrelevante Angelegenheiten wie die Steuererklärung für Betreiber und Mitarbeiter ihrer Plattformen gemäß den geltenden Vorschriften regeln. Damit sollen Plattformbetreiber als Ausgangspunkt genutzt werden, um Lücken in den Steuerverwaltungsverfahren für die digitale Wirtschaft zu schließen.

Effiziente Verwaltung: umfassender Einsatz von Big-Data-Tools bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte der Steuerzahler

Einsatz moderner Informationstechnologie und Big Data in verschiedenen Bereichen

Der Änderungsentwurf berücksichtigt die Nutzung von Big Data in vielen Bereichen und betont, dass die Steuerbehörden Infos über Steuerzahler von anderen Stellen wie der Polizei, dem Finanzamt und dem Zoll bekommen können, wobei die Infos streng geheim bleiben müssen. Während auf der einen Seite dies die Kosten für eine doppelte Übermittlung von Steuerinfos grundsätzlich senken dürfte, sieht Artikel 38 des Änderungsentwurfs auch vor, dass die Steuerbehörden nicht nur die von den Steuerzahlern selbst gemeldeten Informationen verwenden dürfen, sondern auch „rechtmäßig erlangte Informationen Dritter” umfassend für Vergleiche und Risikoanalysen nutzen können. Dadurch wird den Steuerbehörden eine genauere Steuerverwaltung ermöglichen und damit die Effizienz der Steuererhebung verbessern.
Abschaffung der Steuerzahlung als Voraussetzung für die Einreichung einer Verwaltungsüberprüfung
Entsprechend dem derzeitig gültigen Steuerverwaltungsgesetz müssen Steuerzahler bei Steuerstreitigkeiten zunächst die Steuern und Säumniszuschläge gemäß dem Steuerbescheid an die Steuerbehörde zahlen oder eine entsprechende Sicherheit stellen, erst anschließend können Sie eine Überprüfung des Vorgangs im Einspruchsverfahren beantragen. Nach dem Änderungsentwurf soll zukünftig diese Voraussetzung gestrichen werden, so dass der Steuerzahler direkt eine Verwaltungsüberprüfung beantragen kann. Dadurch wird eine Kapitalbindung vermieden und die Rechte und Interessen der Steuerzahler werden erheblich geschützt.

Verstärkte Aufsicht über steuerbezogene professionelle Dienstleistungs-unternehmen und Einzelpersonen

Im Einklang mit den Maßnahmen zur Verwaltung steuerbezogener Dienstleistungen (vorläufig), die am 1. Mai 2025 in Kraft getreten sind, wird im Änderungsentwurf hinzugefügt, dass „steuerbezogene Berufsdienstleister werden dazu angehalten, Steuervertretungsdienste im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen, und die Steuerbehörden sollen die Aufsicht über steuerbezogene Berufsdienstleister und Personen, die steuerbezogene Berufsdienstleistungen erbringen, verstärken”​​, so dass die Steuerverwaltung gestärkt wird und gleichzeitig die Rechte und Interessen der Steuerzahler geschützt werden.

Die öffentliche Konsultationsphase für den Entwurf des Steuerverwaltungsgesetzes ist am 27. April 2025 zu Ende gegangen. Wir freuen uns auf die Veröffentlichung des neuen Steuerverwaltungsgesetzes und werden alle Änderungen an den wichtigsten Bestimmungen und den nachfolgenden Durchführungsbestimmungen weiterverfolgen und weitere Details auf dem Laufenden halten.

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