Wirksamkeit eines Stimmrechtsausschlusses bei Umwandlungsbeschlüssen unter Mitwirkung einer beteiligungsidentischen Kapitalgesellschaft & Co. KG

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veröffentlicht am 6. September 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Grundsätzliches zum Stimmrechtsausschluss bei Umwandlungsbeschlüssen unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften 

Seit geraumer Zeit ist umstritten, ob ein Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters bei Umwandlungsbeschlüssen unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften wirksam ist oder nicht. Dreh- und Angelpunkt der Debatte ist die Diskussion um die Auslegung des § 43 Abs. 1 UmwG. Gem. § 43 Abs. 1 UmwG bedarf der Verschmelzungsbeschluss im Grundsatz der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern eine Personenhandelsgesellschaft (KG, oHG) beteiligt ist. Kernfrage ist, ob auch die Zustimmung von Gesellschaftern einzuholen ist, deren Stimmrecht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist.


Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit eines Stimmrechtsausschlusses in der Vergangenheit bei Kommanditisten bejaht. Ein Stimmrechtsausschluss soll hier möglich sein, wenn der Umwandlungsvorgang nicht in den Kernbereich der Gesellschafterstellung eingreift. Eine Umwandlung indes stelle in aller Regel einen solchen Eingriff dar. Die Mitwirkung bei derartigen Grundsatzentscheidungen (vergleichbar etwa mit einer Auflösung der Gesellschaft) dürfe dem Gesellschafter jedoch nicht entzogen werden (BGH NJW 1956, 1198 [1200]). Sie liefe sonst auf eine völlige Aushöhlung der Gesellschafterstellung hinaus.

 

Daneben ist fraglich, ob auch einem Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) das Stimmrecht entzogen werden kann. Hier wird in der Regel auf den notwendigen Schutz der persönlich haftenden Gesellschafter vor aufgezwungenen Haftungsrisiken durch den Umwandlungsvorgang verwiesen.


Dieser Schutz ist jedoch an sich nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Komplementär um eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft handelt, was zur eigentlichen Frage dieses Beitrags führt: Der Frage nach der Wirksamkeit des Stimmrechtsentzugs bei Umwandlungen mit Beteiligung einer Kapitalgesellschaft & Co. KG.

 

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Mario Schulz, MA (Durham)

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