Early Tax Birds 24/2025: Bundesrat nimmt Stellung zum steuerlichen Investitionssofortprogramm der Regierung

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 24/2025 (16. – 22. Juni 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 23. Juni 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

in der vergangenen Woche durfte ich am Lehrstuhl von Prof. Dr. Jost Heckemeyer in Kiel zu Gast sein, um ein Forschungsseminar zur internationalen Doppelbesteuerung und den Mechanismen zur Vermeidung und Konfliktlösung zu begleiten. Kurz gesagt: Es ging um das, was passiert, wenn Staaten sich nicht einig sind und was wir Steuerrechtler daraus machen können bzw. wo die Entwicklungen hingehen und was dies für die Steuerpflichtigen bedeutet. Wissenschaftlich also sehr herausfordernd und praktisch höchst relevant!

Besonders gefreut hat mich die Diskussion mit den Studierenden, die nicht nur kluge Impulse gesetzt haben, sondern auch zeigten: Steuerrecht lebt. Es lebt in der Wissenschaft, im Hörsaal, in Aufsätzen, bei uns in der Beratungspraxis und (manchmal) sogar im Steuerbescheid. Und weil es lebt, braucht es Pflege. Forschung. Nachwuchs. Lehrstühle.

Letztere allerdings sind dem Vernehmen nach immer mehr vom Aussterben bedroht, zumindest, wenn man die aktuelle Entwicklung an deutschen Universitäten betrachtet. Immer öfter hört man von steuerrechtlichen Lehrstühlen (sowohl betriebswirtschaftlich, als auch juristisch), die nicht nachbesetzt werden. Vielleicht, weil das Steuerrecht keine besseren Klickzahlen bringt als ein Kurs über Künstliche Intelligenz. Vielleicht, weil "Abgabenordnung" einfach nicht so sexy klingt wie „Machine Learning“. Vielleicht geht uns aber auch einfach das Verständnis für etwas verloren, was eigentlich Grundlage unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens sein sollte.

Dabei geht es hier nicht um Orchideenfächer. Es geht um Milliarden. Um Gerechtigkeit. Um die Frage, wie ein Staat funktioniert. Oder eben nicht. Jeder, der diesen Newsletter liest, wird wissen, das Steuern ein gesellschaftliches Dauerthema sind. Jedoch scheint dies nicht überall an den Fakultäten angekommen zu sein. Die steuerliche Lehre und Forschung ist aber kein nice-to-have für Liebhaber von Paragraphenreiterei, sondern ein Fundament unseres Berufsstands. Und ein Stück weit auch seiner Zukunft.

In diesem Sinne bedanke ich mich herzlich, dass Prof. Dr. Heckemeyer den Kontakt zur Praxis hält und mit seinen Studierenden das Steuerrecht (be)lebt. Zudem heiße ich alle neuen Leserinnen und Leser willkommen, insbesondere die Studierenden des Forschungsseminars der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die diesen Newsletter nun vielleicht zum ersten Mal lesen. Ich verspreche: Unser Editorial kann auch humorvoller als heute Morgen. Lasst Euch überraschen! 

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Stellungnahme zum entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

Wie schon in unserer Ausgabe 22/2025 berichtet, hat das Bundeskabinett am 4. Juni 2025 den Regierungsentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortpro​gramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen​. Um das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen, brachten die Regierungsfraktionen den Gesetzentwurf am 3. Juni 2025 im Wege der sogenannten „Paralleleinbringung“ in den Bundestag ein. Dadurch konnte der Finanzausschuss des Bundestags unmittelbar mit den Beratungen beginnen, ohne die Stellungnahme des Bundesrats abwarten zu müssen. Mit diesem Verfahren soll der ambitionierte Zeitplan der Regierungskoalition gehalten werden. Geplant ist, dass der Bundestag den Entwurf bereits am 27. Juni 2025 verabschiedet und der Bundesrat am 11. Juli 2025 folgt. Die Bundesländer haben die Vorschläge der Bundesregierung für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland bereits geprüft.

In der am 13. Juni 2025 vom Bundesrat veröffentlichten Stellungnahme, begrüßen diese das Ziel des Gesetzentwurfs ausdrücklich. Insbesondere die kurzfristige Stimulierung des Wirtschaftswachstums, die breite Entlastung der Unternehmen sowie die Stärkung des Wachstumspotenzials der deutschen Wirtschaft. Gleichzeitig betont der Bundesrat jedoch die Notwendigkeit, gemeinsam mit dem Bund eine Einigung über den Ausgleich der erwarteten Steuermindereinnahmen zu erzielen. Eine solche Verständigung sei erforderlich, um eine tragfähige finanzielle Belastung für Länder und Kommunen sicherzustellen. Die Rückmeldung der Länder ist zudem von politischer Relevanz: Der schwarz-roten Koalition stehen im Bundesrat lediglich 22 Stimmen zu, einschließlich der bayerischen Koalition mit den Freien Wählern, und somit ist sie auf die Unterstützung von mindestens drei weiteren Bundesländern angewiesen. Dies impliziert, dass das Gesetz ohne die Stimmen der Grünen keine Mehrheit im Bundesrat erreichen wird. Historisch betrachtet haben sich die Länder in der Regel zurückhaltend verhalten, wenn durch Bundesgesetze Einnahmeverluste bei den Steuern drohten, unabhängig davon, welche Parteien in den Ländern regierten. Eine uneingeschränkte Zustimmung zu dem Gesetz erscheint daher als unwahrscheinlich. Wir halten Sie natürlich informiert!

     

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  

Tagung der EU-Arbeitsgruppe FISC am 25. Juni 2025 

Der Ständige Unterausschuss für Steuerfragen des Europäischen Parlaments (FISC) wird seine nächste Sitzung am 25. Juni 2025 abhalten und sich dabei auf die Steuervereinfachung und die Wettbewerbsfähigkeit der EU konzentrieren. In der Sitzung wird der Ausschuss Änderungsanträge zu seinem Berichtsentwurf „Die Rolle einfacher Steuervorschriften und der Steuervereinfachung für die europäische Wettbewerbsfähigkeit“ prüfen. Dieses Thema knüpft direkt an die Bedenken an, die in früheren Diskussionen geäußert wurden, in denen Abgeordnete und Experten davor gewarnt haben, dass uneinheitliche Steuersysteme Investitionen untergraben, die Effizienz verringern und grenzüberschreitende wirtschaftliche Aktivitäten verhindern können. Darüber hinaus wird das Treffen einen Workshop zur Studie „Steuerliche Hindernisse und Grenzgänger: Überwindung der Fragmentierung des EU-Steuerrahmens“ beinhalten, in der bewertet wird, wie sich nationale Steuerunterschiede auf die Arbeitsmobilität auswirken und praktische Hindernisse für Grenzgänger aufzeigen. Es wird erwartet, dass diese Diskussionen den Beitrag des FISC zu umfassenderen Initiativen zum Abbau interner Hindernisse und zur Vervollständigung der EU-Kapitalmarkt-, Spar- und Investitionsunion weiter vorantreiben werden. Auf der Sitzung findet auch eine gemeinsame öffentliche Anhörung mit dem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung zum Thema „Die Europäische Verteidigungsunion: Steuerangelegenheiten" statt. In dieser Sitzung soll untersucht werden, wie die Besteuerung von Verteidigungsgütern mit allgemeineren EU-Integrationszielen, einschließlich der Beschaffungs- und Industriepolitik, zusammenhängt. Sie spiegelt das wachsende Interesse daran wider, wie die Steuerpolitik die strategische Autonomie und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich unterstützen kann.
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OECD veröffentlicht Leitfaden zur Untersuchung von Steuerhinterziehung

Die OECD hat einen neuen Leitfaden mit dem Titel "Designing a Tax Crime Investigation Manual: Key Elements and Considerations" (Schlüsselelemente und Erwägungen) veröffentlicht, der die Länder bei der Entwicklung oder Aktualisierung nationaler Handbücher für die Untersuchung von Steuerdelikten unterstützen soll. Der Leitfaden beschreibt die grundlegenden Elemente für den Aufbau strukturierter, rechtlich fundierter und operativ wirksamer Verfahren zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden während des gesamten Lebenszyklus der Ermittlungen in Sachen Steuerkriminalität. Die OECD ermutigt die Länder, einen gesamtstaatlichen Ansatz zu verfolgen, der die Durchsetzung der Steuerkriminalität in umfassendere Strategien zur Bekämpfung der Finanzkriminalität einbindet. Das Handbuch empfiehlt außerdem die Einführung digitaler Formate, um sicherzustellen, dass die operativen Handbücher aktuell, durchsuchbar und sowohl im Büro als auch vor Ort zugänglich sind. Anhand von Beispielen aus verschiedenen Ländern, darunter Großbritannien, Belgien, Tschechien, Kenia und Australien, wird eine Reihe von rechtlichen und organisatorischen Modellen vorgestellt, die derzeit in Gebrauch sind. Der Bericht stützt sich auf eine umfassende Untersuchung weltweiter Praktiken und unterstreicht den wachsenden Bedarf an koordinierten Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerkriminalität, die nach wie vor die Steuererhebung, das öffentliche Vertrauen und die Finanzstabilität beeinträchtigt. Er zeigt praktische Schritte auf, die Strafverfolgungs- und Steuerbehörden bei der Entwicklung von Handbüchern berücksichtigen sollten, einschließlich der Auswahl von Fällen, der Sammlung von Beweisen, der behördenübergreifenden Zusammenarbeit und der Einziehung von Vermögenswerten. Diese Veröffentlichung baut auf den Zehn Globalen Grundsätzen der OECD zur Bekämpfung der Steuerkriminalität auf und ist Teil der laufenden Bemühungen zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit und des Aufbaus von Kapazitäten in diesem Bereich.
 

OECD veröffentlicht Bericht zur Digitalisierung der Finanzverwaltungen​

Die OECD hat am 17. Juni 2025 einen Bericht über die Digitalisierung und die Transformationsbemühungen der Steuerverwaltungen veröffentlicht. Der Bericht basiert auf den Daten der „Inventory of Tax Technology Initiatives“ für 54 Mitglieder des OECD Forum on Tax Administration. Viele Steuerverwaltungen führen derzeit digitale Initiativen ein, um die Einhaltung der Vorschriften zu unterstützen und den manuellen Aufwand bei der Steuererhebung zu verringern. Der Bericht bietet einen Überblick über die Fortschritte und Ansätze bei der digitalen Transformation. Er hilft den Steuerverwaltungen, ihre Bemühungen zu vergleichen, Initiativen zu verstehen und neue Ansätze zu identifizieren. ​​
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  

Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps

In unserem Urteil der Woche (VI R 11/22) hat der BFH am 10. April 2025 entschieden, dass Ausgleichszahlungen aus Zinsswap-Verträgen grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar sind. Notwendige Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass die Swap-Geschäfte der Absicherung eines betrieblichen Zinsänderungsrisikos dienen. Im Urteilsfall plante der Kläger eine umfassende Betriebserweiterung, die hauptsächlich durch Fremdkapital finanziert werden sollte. Um sich das damalige Zinsniveau für die geplante, aber noch nicht baureife Investition zu sichern, schloss er 2011/2012 mit zwei Banken sogenannte Forward-Swap-Verträge ab. Gemäß dieser Vereinbarung wurde ein fester Zinssatz gegen einen variablen Zinssatz getauscht, wobei sich der variable Zinssatz auf einen bestimmten Kapitalbetrag bezieht. Aufgrund von Verzögerungen bei den Baumaßnahmen konnte der Beginn der Erweiterung erst im Jahr 2015 erfolgen. Inzwischen war das Zinsniveau am Markt gesunken. Der Kläger nahm deshalb günstige Darlehen bei anderen Banken auf und nutzte die Swap-Verträge nicht zur Finanzierung. Die daraus resultierenden, vierteljährlich anfallenden Ausgleichszahlungen machte er dennoch als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verneinte jedoch eine betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge und ordnete die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Aufwendungen (Verluste) im Streitjahr steuerlich nicht auswirkten, da sie nur mit Gewinnen aus der nämlichen Einkunftsart hätten verrechnet werden können, welche indes nicht angefallen waren.

Die Klage vor dem Finanzgericht sowie die anschließende Revision beim BFH hatte keinen Erfolg. Der BFH hatte zunächst klargestellt, dass Ausgleichszahlungen aus Zinsswaps grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können. Dies setzt jedoch voraus, dass diese zur Absicherung eines betrieblichen Zinsrisikos abgeschlossen wurden und das ein betriebliches Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind. Im vorliegenden Fall, bei dem es sich um einen Forward-Swap zur Absicherung eines später aufzunehmenden Darlehens handelt, ist es ausreichend, wenn Swap und Darlehen auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept beruhen. Da Swap und Darlehen nicht gleichzeitig abgeschlossen werden, ist eine genaue inhaltliche Abstimmung naturgemäß schwierig, insbesondere, wenn sich die wirtschaftliche Situation zwischenzeitlich verändert.

Auf Grundlage dieser Grundsätze hat der BFH im Entscheidungsfall die Entscheidung des FG im Ergebnis bestätigt. Dabei konnte der BFH im Streitfall offenlassen, ob die vom Kläger geschilderten Umstände die Beurteilung hätten rechtfertigen können, die Zinsswap-Verträge seien ungeachtet der fehlenden Konnexität mit den Darlehensverträgen gleichwohl betrieblich veranlasst gewesen, da sie ausschließlich zur Sicherung des Zinsniveaus des für die Betriebserweiterung erforderlichen Fremdkapitals abgeschlossen worden seien. Denn der Betriebsausgabenabzug der Ausgleichszahlungen war vorliegend jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht von vorherein als betriebliche Ausgaben in der laufenden Buchhaltung erfasst, sondern erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten betrieblich verbucht hatte. Damit war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswap-Verträge zunächst der privaten Spekulation ("Zinswette") dienen sollten und erst nachdem deren Verlustneigung sich verfestigte, aus Gründen der "Steueroptimierung" in die betriebliche Sphäre verlagert worden sind.

Die steuerliche Behandlung von Swap-Zahlungen ist regelmäßig Gegenstand von Urteilen des BFH. In diesem Zusammenhang ist oft auch die Berücksichtigung der Zahlungen im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung oder der Zinsschranke strittig. Die Urteile weisen eine gemeinsame Grundregel auf: Es muss grundsätzlich eine enge Verknüpfung der Rechtsgeschäfte vorliegen. Das vorliegende Urteil betont zudem die Relevanz einer von Beginn an bestehenden betrieblichen Verbuchung.

 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
IX B 19/25
30. Mai 2025
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren
X R 6/22
2. April 2025
Wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; Tilgung eines Darlehens des Ehegatten
X R 20/23
19. März 2025
Leistung eines Dritten auf eine fremde Steuerschuld; Anfechtung einer Tilgungsbestimmung wegen Drohung
X K 7/22
6. November 2024
Überlange Dauer eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens
XI R 39/20
13. Dezember 2023
Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 28.03.2024 als NV-Entscheidung abrufbar - Mithilfe einer Pool-Finanzierung angeschaffte Investmentanteile; Abzug von Zinsaufwendungen bei nur mittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
IX R 22/22
8. April 2025
Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Finanzamt
IX B 112/22
​8. August 2023
Keine Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss ohne Beschwerdezulassung
​V B 60/23
​30. Mai 2025
​Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls erschöpfender Bedeutung der Rechtssache; Divergenz
​V B 61/23
​30. Mai 2025
​Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug
V B 25/24
​19. Mai 2025
​Freiwillige Zahlungen für kostenlose Angebote im Internet
​X B 88, 109/24​
​30. Mai 2025
​Keine rechtskrafthemmende Wirkung einer Anhörungsrüge; Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des FG über Ablehnungsanträge

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