Early Tax Birds 43/2025: BFH zu Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG bei Umstrukturierungen im Konzern

PrintMailRate-it
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 43/2025 (27. Oktober – 2. November 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 3. November 2025 | Lesedauer ca. 6 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

wer denkt, das Steuerrecht sei kompliziert und wenig verständlich, der sollte mal ein wenig auf der Website des Bundesfinanzministeriums stöbern. Da sieht man erstmal wirklich, was die Bediensteten dieser obersten Bundesbehörde im Steuerrecht den lieben, langen Tag so alles machen. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt nämlich nicht im Steuerrecht, sondern…? Richtig, in der Verwaltung. Und während man so verwaltet, hat man beispielsweise folgendes Problem identifiziert: „Der zentrale Bestandteil in der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und der Registermodernisierung ist das Once-Only-Prinzip. Das Ziel des Once-Only-Prinzips ist es, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ihre Daten nur einmal bei der Verwaltung hinterlegen müssen.“ Nun gut, das hört sich ja erstmal sinnvoll an. Wir haben uns schließlich immer schon darüber geärgert, dass man in allen möglichen Zusammenhängen wieder und wieder Daten angeben und nachweisen muss, die die Verwaltung eigentlich längst haben sollte. Da unterscheidet sich die Grundsteuer nicht vom Kindergeld. Während man also als gemeine Bürgerin bzw. gemeiner Bürger nun denken könnte, dass es jetzt schlicht losgeht mit dem genannten Vorhaben und seiner Umsetzung, der wird dann doch jäh auf den Boden der (Verwaltungs)Realität zurückgeholt. Stattdessen lässt uns die Behörde wissen: „Anstelle einer begrifflichen Vollharmonisierung auf Rechtsebene setzen wir daher auf die Herstellung semantischer Interoperabilität durch eine Modularisierung, Harmonisierung bis hin zu einer partiellen Vereinheitlichung von uneinheitlichen Rechtsbegriffen. Der Nationale Normenkontrollrat zeigte diesen Weg 2021 auf.“ Alles klar? Die Early Tax Birds verstehen jedenfalls nur Bahnhof – bis auf die Tatsache, dass die Behörde jetzt einen offenbar fast 5 Jahre alten Vorschlag aufgegriffen hat. Da macht es auch die folgende Erläuterung kaum besser: „Semantische Interoperabilität bedeutet: 'Was gesendet wird, wird verstanden'.“ Das verstehen die Early Tax Birds allerdings schon eher: Ein Sender-Empfänger-Problem hat das Bundesfinanzministerium schon immer gehabt, auch und gerade im Steuerrecht. 

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​​

  

Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1. januar 2026

Das BMF hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 die neuen Vervielfältiger zur Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen bekanntgegeben. Die neuen Werte gelten für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 und berücksichtigen Zwischen- und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent. Sie wurden nach der am 22. Juli 2025 veröffentlichten Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes ermittelt. ​
​ 

Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat das BMF zur Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen Stellung genommen. Anlass ist die Änderung des § 4 Nr. 21 UStG durch das Jahressteuergesetz 2024, welche zum 1. Januar 2025 in Kraft trat. Damit wird das deutsche Umsatzsteuerrecht unionsrechtskonform an Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL angepasst. Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die Bildungsaufgaben wahrnehmen, gelten als begünstigte Leistungserbringer. Der Umfang der steuerbefreiten Leistungen wird auf Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung sowie berufliche Umschulung erweitert. Zudem wird ein eigener Befreiungstatbestand für Privatlehrer eingeführt. Das Schreiben konkretisiert die genaue Abgrenzung von unmittelbar und nicht unmittelbar bildungsbezogenen Leistungen, zu berufsbildenden Maßnahmen, zu Fahrschulen sowie zu Musik-, Kunst- und Tanzunterricht. Übergangsweise wird es bis zum 31. Dezember 2027 nicht beanstandet, wenn Unternehmer noch die alte Rechtslage anwenden.

Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG

Am 24. Oktober 2025 hat das BMF ein neues Informationsblatt zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG veröffentlicht. In diesem werden die Voraussetzungen genannt, unter welchen Vorträge, Kurse und andere wissenschaftliche oder belehrende Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Begünstigt sind insbesondere Leistungen im Bereich des Schul- und Hochschulunterrichts, der Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung, nicht jedoch Erziehungsleistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen. Entscheidend ist, dass der Inhalt der Veranstaltung bildungsrelevant ist und auf einem pädagogisch-didaktischen Konzept beruht. Der Schwerpunkt der Veranstaltung muss klar auf der Wissens- und Kompetenzvermittlung liegen und nicht auf der reinen Freizeitgestaltung. Die Lehrkraft muss über eine fachliche und pädagogische Eignung verfügen. Veranstaltungen, die nach den Bildungsfreistellungsgesetzen oder hnlichen Gesetzen der Länder anerkannt bzw. nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind, gelten automatisch als Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art.
   

Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsniessbrauch

Das BMF hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 zur unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch mit Bezug zum BFH-Urteil vom 29. Januar 2025, X R 35/19, Stellung genommen. Danach liegt keine unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG vor, wenn die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen werden, der Vorbehaltsnießbraucher aber seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt. Die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter werden Privatvermögen des Erwerbers. Dies gilt sowohl für aktive als auch für verpachtete Gewerbebetriebe. Für die Übertragung von verpachteten Gewerbebetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch war die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG bereits mit Urteil des BFH vom 25. Januar 2017, X R 59/14​, ausgeschlossen worden. Erlischt der Nießbrauch später infolge eines unentgeltlichen Vorgangs, geht der Gewerbebetrieb nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG auf den Erwerber über, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit fortführt. Die Urteilsgrundsätze gelten für alle Übertragungen ab dem 17. April 2025. Für Übertragungen vor dem 17. April 2025 sind die Grundsätze anzuwenden, sofern die Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist. Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag des Nießbrauchsnehmers und des Nießbrauchsgebers können jedoch für Übertragungen vor dem 17. April 2025 aus Vertrauensschutzgründen die Buchwerte nach § 6 Abs. 3 EStG fortgeführt werden. Die zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgüter bleiben beim Nießbrauchsnehmer weiterhin nach § 15 EStG als Betriebsvermögen steuerverstrickt.

​​​
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
BFH äußert sich zur Anwendung des § 6a GrESTG

Diese Woche beschäftigen sich die Early Tax Birds gleich mit zwei Urteilen des BFH vom 21. Mai 2025 zur Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG. Nach § 6a Abs. 1 GrEStG wird für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur, wenn an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von ihm abhängige Unternehmen beteiligt sind. Eine Abhängigkeit liegt vor, wenn das herrschende Unternehmen ununterbrochen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang zu mindestens 95 % beteiligt ist. In seinem Urteil II R 31/22 hatte der BFH zum einen die Frage zu klären, ob auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG bei einer Ausgliederung zur Aufnahme verzichtet werden kann, wenn die Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesen wäre. Zum anderen hatte der BFH mit seinem Urteil II R 56/22 darüber zu entscheiden, ob eine Gruppe natürlicher Personen als herrschendes Unternehmen i.S.d. § 6a GrEStG gelten kann, wenn die einzelnen Gesellschafter nicht einzeln, sondern nur in ihrer Gesamtheit die Beteiligungsgrenze von mindestens 95% erfüllen. 

Im ersten Verfahren (II R 31/22) hatte eine von einer Gemeinde gegründete GmbH durch Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG einen Betrieb von der Gemeinde übernommen. Die Gemeinde war Alleingesellschafterin der kurz zuvor neu gegründeten GmbH. Im Rahmen der Ausgliederung wurde eine Teilfläche eines gemeindeeigenen Grundstücks auf die GmbH mitübertragen. Aufgrund dessen setze das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest, da es von einen steuerbaren Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG ausging. Nach Auffassung der Klägerin seien die Voraussetzungen des § 6a GrEStG erfüllt, da an der Ausgliederung ausschließlich die Gemeinde als herrschendes Unternehmen und ihre zu 100 % abhängige Tochtergesellschaft beteiligt gewesen seien. Eine Verletzung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist sei unschädlich, da die Beteiligung der Gemeinde schon aus tatsächlichen Gründen nicht früher habe begründet werden können. Das FG Nürnberg bestätigte mit seinem Urteil vom 14. Juli 2022, dass durch die Ausgliederung zur Aufnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG vorläge. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG seien nicht erfüllt. Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Auffassung des FG. Die Übertragung des Grundstücks unterliege der Grunderwerbsteuer, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG erfüllt seien und die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG mangels Einhaltung der Vorbehaltensfrist nicht greife. Eine teleologische Reduktion der Fünfjahresfrist nach § 6a Satz 4 GrEStG komme nur in Betracht, wenn die Nichteinhaltung umwandlungsbedingt unvermeidlich sei, etwa bei einer Ausgliederung zur Neugründung, bei der die neue Gesellschaft erst durch den Umwandlungsvorgang entstehe. Bestehe die aufnehmende Gesellschaft hingegen bereits vor dem Umwandlungsvorgang, könne die Vorbehaltensfrist grundsätzlich eingehalten werden, sodass kein Anlass bestehe, die gesetzliche Regelung einschränkend auszulegen. Die Differenzierung zwischen Neugründung und Aufnahme verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Während bei der Ausgliederung zur Neugründung die Gesellschaft erst entsteht und daher die Frist nicht eingehalten werden kann, besteht die Gesellschaft bei der Ausgliederung zur Aufnahme bereits, sodass die Einhaltung der Frist rechtlich möglich wäre. 

Im zweiten Verfahren (II R 56/22) übertrug die L-GmbH ihre Beteiligung an der grundbesitzenden P-GmbH auf eine neu gegründete Gesellschaft. An der L-GmbH waren vier natürliche Personen beteiligt, die nach der Abspaltung zur Neugründung in gleicher Beteiligungshöhe Gesellschafter der neuen Gesellschaft wurden. Das Finanzamt ging von einem steuerpflichtigen Vorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG aus und setzte Grunderwerbsteuer fest, da die Voraussetzungen des § 6a GrEStG nicht erfüllt seien. Nach Auffassung der Klägerin seien die vier Gesellschafter gemeinsam als herrschendes Unternehmen anzusehen, sodass die Steuerbefreiung für konzerninterne Umstrukturierungen nach § 6a GrEStG greifen müsse. Der BFH wies die Klage als unbegründet zurück und bestätigte das Urteil des Sächsischen FG vom 30. November 2022. Es liege ein steuerpflichtiger Anteilserwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG vor und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG seien nicht erfüllt. Zwar sei der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf bestimmte Rechtsformen beschränkt. Herrschendes Unternehmen könnten ebenfalls grundsätzlich eine natürliche Person, ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft sein. Eine bloße Gruppe natürlicher Personen ohne rechtlichen Zusammenschluss, bei der keiner allein die 95%ige Beteiligungsgrenze erfüllt, sei jedoch kein Rechtsträger i. S. d. GrEStG und könne daher kein herrschendes Unternehmen darstellen. Eine Zusammenrechnung einzelner Beteiligungen verschiedener Personen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Mangels eines solchen Rechtsträgers sei die Steuerbefreiung daher im Streitfall zu versagen. Im vorliegenden Fall war nicht nachgewiesen, dass die Gruppe der Gesellschafter eine GbR oder andere Gesellschaft bildete und ihre Beteiligungen daher in einer solchen Gesellschaft für die Mindestbeteiligung von 95% zusammenzurechnen waren.

Mit den beiden Entscheidungen stellte der BFH klar, dass die Einhaltung der Vorbehaltensfrist notwendige Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG ist, soweit deren Einhaltung rechtlich möglich ist. Zudem kommen als herrschendes Unternehmen i. S. d. § 6a GrEStG nur Rechtsträger in Betracht, jedoch keine Personengruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung zu diesen Urteilen verhalten wird.

 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
​II R 42/21
4. Juni 2025
Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses
II R 28/22


​4. Juni 2025
Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments
II R 30/22
4. Juni 2025
​Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen Familienstiftung
II R 47/22
​4. Juni 2025
Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage 
XI R 17/22​
25. Juni 2025
​Zur Ausübung des Vorsteuerabzugs
XI R 14/24 (XI R 21/21)
25. Juni 2025
Besteuerung der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen nach Inkrafttreten der Gutschein-Richtlinie
VI R 16/23
​9. September 2025
Doppelte Haushaltsführung: Kein Werbungskostenabzug für die vom Ehegatten aufgrund eigener Verpflichtung gezahlten Kosten einer Zweitwohnung des anderen Ehegatten

Aus dem Newsletter

 


 Early Tax Birds​​

Kontakt

Contact Person Picture

Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

Partner

+49 40 2292 975 20

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Philip Nürnberg

Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

Associate Partner

+ 49 40 2292 975 17

Anfrage senden

Profil

​​Haben Sie Fragen oder Anregungen? Schreiben Sie uns.


​  
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu