Steuerreform 2020 quo vadis? Ein Statusbericht

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Die Aussagen der Politiker zum Maßnahmenpaket „Entlastung Österreich” sind bislang leider äußerst vage geblieben. Folgende Maßnahmen sind aus heutiger Sicht zu erwarten: 
  • In der ersten Etappe sollen im Jahr 2020 Geringverdiener insbesondere durch Senkung der Krankenver­sicherungsbeiträge sowie der Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrags insgesamt um rd. 700 Mio. Euro entlastet werden. Ferner soll die umsatzsteuerliche Klein­unternehmergrenze von derzeit 30.000,00 Euro auf 35.000,00 Euro jährlich angehoben werden. Ergänzend dazu sollen Kleinunternehmer mit Umsätzen bis 35.000,00 Euro pro Jahr eine verbesserte einkommensteuerliche Betriebs­ausgabenpauschalierung erhalten. Schließlich sollen Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form künftig auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 Prozent unterliegen.
  • In der zweiten Etappe der Strukturreform soll ab 2021/2022 der Einkommensteuertarif in den unteren Stufen gesenkt werden. Ferner sollen „strukturelle Vereinfachungen im Steuerrecht” vorgenommen werden. Die vielfach diskutierte Abschaffung der sogenannten „kalten” Progression soll keinesfalls vor 2022 kommen. 
  • Ein sogenanntes E-Commerce-Paket soll mit 1. Januar 2021 in Kraft treten. Dieses soll folgende Maßnahmen umfassen: Die Befreiung der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland, deren Gesamtwert 22,00 Euro nicht übersteigt, soll abgeschafft werden.
  • Die derzeitige Lieferschwelle beim EU-Versandhandel von 35.000,00 Euro wird abgeschafft. Daher sollen künftig jegliche Lieferungen im EU-Versandhandel nach Österreich auch in Öster­reich umsatzsteuerpflichtig sein. Davon ausgenommen wird es eine Erleichterung für Klein­unternehmer geben. Bei diesen bleibt die Besteuerung im Ursprungsland bestehen, wenn es nur eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat gibt und die Umsätze in diesem anderen Mitgliedstaat unter 10.000,00 Euro pro Jahr bleiben.
  • Die Online-Plattformen sollen einerseits als fingierte Empfänger und Erbringer der Lieferung bei B2C-Lieferungen von Kleinsendungen aus dem Drittland in die Pflicht genommen werden. Ferner soll für Plattformen eine erhöhte Buchführungspflicht betreffend die bei ihnen über die Plattform verkaufenden Personen eingeführt werden. Schließlich soll eine Informationspflicht für Platt­formen eingeführt werden. Im Rahmen dieser Informationspflicht sollen die Plattformen die für die Abgabenerhebung relevanten Daten an die Finanzverwaltung übermitteln müssen (betrifft insbesondere UBER und AirBNB). Mit der Informations­pflicht soll auch eine Haftung der Platt­formbetreiber verknüpft werden.
  • Schließlich soll eine sogenannte Digitalsteuer auf Online-Werbung von Konzernen mit einem weltweiten Umsatz von über 750 Mio. Euro und einem inländischen Umsatz von über 10 Mio. Euro eingeführt werden. Diese Digitalsteuer soll 3 Prozent des inländischen Werbeumsatzes betragen. Die Digitalsteuer soll damit den Werbegewinn der Online-Konzerne besteuern.​

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Prof. Dr. Peter Bömelburg

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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