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​Antraglose Arbeitnehmerveranlagung 2018 

Alle Arbeitnehmer und Pensionisten, die im Jahr 2018 entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener-/Alleinerhalterabsetzbetrag, ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag bzw. Pendlerpauschale zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis zum 30. September 2019 eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) einreichen.

 

In jenen Fällen, in denen die Veranlagung eine Gutschrift ergibt, kommt es zu einer antragslosen Veranlagung, die dieser Tage mittels Schreiben der Finanzverwaltung mit dem voraussichtlichen Guthaben den Arbeitnehmern und Pensionisten zugestellt wird. Dabei wurden jene Sonderausgaben, die dem Finanzamt automatisch übermittelt werden müssen, wie z.B. Spenden, Kirchenbeitrag, berücksichtigt. Allerdings hat die Finanzbehörde keinerlei Information über weitere Sonderausgaben (z.B. Versicherungsbeiträge, Steuerberatungskosten), mögliche Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen.

 

Tipp: Hier empfiehlt sich aus Erfahrung, dem Steuerberater Ihres Vertrauens die Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung zu übergeben oder die Information des BMF zumindest plausibilisieren zu lassen.

 

​Abgabenentrichtung via SEPA-Einzug 

Seit 1. Juli 2019 besteht die Möglichkeit für die Einziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Voraussetzung ist, dass das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist, kein Antrag auf Zahlungserleichterung bzw. auf Aussetzung der Einhebung eingebracht und kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.

 

Die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt dann unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung verwendet. Sollte diese durch eine zwischenzeitlich einlangende Gutschrift bereits abgedeckt sein, kann der eingezogene Betrag zur Verrechnung mit anderen fälligen Abgaben verwendet werden.

 

​E-Zustellung 

Ab 1. Januar 2020 kommen behördliche Schriftstücke grundsätzlich elektronisch: Das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden tritt mit 1. Januar 2020 in Kraft. Unternehmer sind ab kommendem Jahr verpflichtet daran teilzunehmen. Ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Dies betrifft „Kleinunternehmer“ gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG mit einem Jahresumsatz von bis zu 30.000 Euro. Die gegenständliche Umsatzgrenze soll nach dem Entwurf des „Steuerreformgesetz 2020“, künftig auf 35.000 Euro angehoben werden.

 

Um die elektronische Zustellmöglichkeit einzurichten, gibt es folgende Möglichkeiten:

 

a. Unternehmer können sich bis 1. Dezember 2019 direkt bei einem Zustelldienst registrieren,

 

b. Sie aktivieren im FinanzOnline die eZustellung und werden automatisch als Teilnehmer der elektronischen Zustellung in das Teilnehmerverzeichnis übernommen. Für die Verständigung muss eine E-Mail Adresse hinterlegt werden.

 

c. Weiters ist eine Aktivierung für das Unternehmensserviceportal (USP) möglich.

 

Falls das Unternehmen nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. Fehlen einer internetfähigen Hardware) verfügt, ist die Teilnahme an der e-Zustellung ab 1. Januar 2020 unzumutbar.

 

Privatpersonen können freiwillig an der eZustellung teilnehmen.

 

Hinweis: Erledigungen der Finanzverwaltung werden auch weiterhin - wie schon bisher - über FinanzOnline zugestellt werden.

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Kontakt

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Mag. Matthias Werner, LLM.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Associate Partner

+43 1 7124 114 59

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