Termine

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Um keine Frist zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf folgende Terminübersicht.

 

Termin 30. Juni 2020

  • Vorsteuerrückerstattung aus Nicht EU-Staaten nicht versäumen: Die Fallfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2019 aus Drittstaaten endet bereits am 30. Juni 2020. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu übermitteln sind, gilt es die Unterlagen rechtzeitig abzuschicken. Für die Schweiz ist ein lokaler steuerlicher Vertreter einzubinden.
  • Sonderbetreuungsunterstützung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes beantragen: Arbeitgeber, die Arbeitnehmern eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu 3 Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten, Einrichtung der Behindertenhilfe und Kinderbetreuungseinrichtungen gewährt haben, haben Anspruch auf Vergütung durch den Bund von 1/3 des gezahlten Entgeltes. Der Anspruch ist binnen 6 Wochen spätestens bis 30. Juni 2020 bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Im Unternehmensserviceportal (USP) steht ein elektronisches Formular zur Verfügung.

 

Termin 1. Juli 2020

  • Senkung der Mehrwertsteuer in Deutschland: Zur Stärkung des Binnenmarktes werden Deutschland befristet vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 die Mehrwertsteuersätze von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent senken.
  • Fristverlängerung für EU-Meldepflichten?: Nach dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) haben die Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen betreffend laufende Gestaltungen ab 1. Juli 2020 zu erfolgen. Auf EU-Ebene gibt es derzeit Verhandlungen („DAC 7”), die eine Verschiebung um 6 Monate vorsehen. Dies sollte hoffentlich auch für jene Meldungen, die für den Rückwirkungszeitraum vom 25. Juni 2018 bis 30. Juni 2020 nach derzeitiger Rechtslage spätestens bis zum 31. August 2020 zu erfolgen haben, gelten. Der BMF-Erlass zur Klärung das EU-MPfG betreffende Zweifelsfragen liegt noch nicht vor. Der Begutachtungsentwurf dürfte erst Ende Juni verfügbar sein. Es ist zu erwarten, ob das BMF nach Inkrafttreten des DAC 7 die darin eingeräumte Option auf Verlängerung annimmt und noch vor Ablauf der ersten 30-Tage-Frist am 31. Juli 2020 die notwendige Novelle des EU-MPfG veranlasst.

 

Termin 30. September 2020

  • Vorsteuerrückerstattung für EU-Staaten nicht versäumen: Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahrs 2019 in EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30. September 2020. Die Anträge in der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmer somit via FinanzOnline) einzureichen. Dabei gilt es die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach dem im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mindestens 1.000 Euro bzw. Tankbelege über 250 Euro einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen. Dabei gilt es die maximale Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 MB zu beachten. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest 400 Euro umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 Euro betragen.
  • Offenlegung des Jahresabschlusses 2019: Kapitalgesellschaften und sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften” (z.B. GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Abschlüsse zum 31. Dezember 2019 wären daher bis zum 30. September 2020 offenzulegen. Mit dem 4. Covid-19 Gesetz wurde die Frist zur Offenlegung auf den 31. Dezember 2020 verlängert. Die Offenlegungspflicht gilt auch für Zweigstellen ausländischer Kapitalgesellschaften. Achtung: Jahresabschlüsse zum 30. September 2019 sind nicht von der dreimonatigen Verlängerung der Einreichungsfrist umfasst. Für diese gilt nur eine 40-tägige Nachfrist ab dem 30. Juni 2020. Die Kosten der Eintragung betragen 21 Euro, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbH 34 Euro bzw. für AG 152 Euro. Bei nicht fristgerechter Einreichung (Achtung: es gilt Einlangen beim Firmenbuchgericht!) droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens 700 Euro für jeden gesetzlichen Vertreter und die Gesellschaft. Die Strafen werden mehrmals und mit ansteigender Höhe verhängt.

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Mag. Matthias Werner, LLM.

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