Schiedsverfahren: Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen

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Gerichtsbarkeit oder Schiedsverfahren? Streit innerhalb des Unternehmens ist wie Streit innerhalb der Familie. Da kann es schnell heiß hergehen. Der Rest der Welt soll davon aber möglichst nichts mitbekommen. Interne Streitigkeiten werden am besten ausgetragen und beigelegt ohne besondere Aufmerksamkeit zu erzeugen.
 

Vertragsklauseln, die zur Streit­schlichtung die Durchführung eines Schieds­verfahrens vorsehen, sind aus internationalen Verträgen nicht wegzudenken. Hier ist die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens meist bereits unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckbarkeit eines Urteils geboten. Doch auch im nationalen Bereich kann die Durchführung eines Schiedsverfahrens Vorteile für die Parteien haben.

 

Vorteile von Schiedsverfahren

Als wesentliche Vorteile eines Schieds­verfahrens werden oftmals die Qualifikation der Schieds­richter, sowie die Schnelligkeit eines Schieds­verfahrens genannt. Die Punkte können richtig sein, sind es aber nicht immer und pauschal. Korrekt ist sicherlich, dass eine sorgfältig gestaltete Schiedsklausel ermöglicht, z.B. eine besondere Branchenkenntnis der Schiedsrichter zu gewähr­leisten, und dass im Dreiergremium die Parteien regelmäßig je einen der Schiedsrichter bestimmen können. Dennoch dürften diese Punkte im Falle der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Organe gegenüber den Vorteilen der ordentlichen, staatlichen Gerichtsbarkeit nicht überwiegen. Denn Organhaftung ist Alltagsgeschäft der Gerichte und die hierzu ergangene Rechtsprechung ausgereift. Fehler in der Rechtsanwendung werden im Zweifel bereits in der Berufungsinstanz korrigiert.

 

Besonderer Vorteil: Diskretion

Besonderer Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist im Falle der Durchsetzung von Organ­haftungs­ansprüchen die Nicht­öffentlichkeit des Schieds­verfahrens. Der in Verfahren vor den staatlichen Gerichten geltende Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt im Schiedsverfahren nicht. Das bedeutet, dass nur die Parteien und das Schiedsgericht auf zulässigem Wege Kenntnis vom Inhalt des Verfahrens und den gewechselten Argumenten erlangen. Bei einem Verstoß hiergegen gelten die allgemeinen Regeln. Der hierin liegende Vorteil darf nicht unterschätzt werden und liegt auf der Hand. Interna bleiben intern und Betriebsgeheimnisse, die im Verfahren ggf. zum Gegenstand des Streits gemacht werden, dürfen nicht weitergegeben werden. Selbst­ver­ständlich ist es möglich, gegen diese Grundsätze zu verstoßen und die Geheimnisse dennoch nach außen zu tragen. Aber das ist es immer und unabhängig vom Streitverfahren. In solchen Fällen muss die verletzte Partei ihre Rechte gegen den Verletzer geltend machen. Im Gerichts­verfahren mit der Möglichkeit einer großen Anzahl von Zuhörern werden solche Tatsachen dagegen zulässigerweise bekannt. Das ist eine notwendige Folge des im staatlichen Zivilverfahren geltenden Öffentlichkeitsgrundsatzes.
 

Haftpflichtansprüche gegen Organe können zudem das Interesse der Öffentlichkeit wecken. Veranschaulicht wird das im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen eines Auto­mobil­herstellers gegen dessen Vorstand. Es ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen nicht nur interessierte Konkurrenten, sondern auch Vertreter der Presse im Gerichtssaal anwesend sein werden.
 

Diese für alle Beteiligten missliche Situation kann durch die Durchführung eines Schieds­ver­fahrens zur Durchsetzung der Haftungsansprüche vermieden werden.

 

Schiedsverfahren ohne Schiedsabrede?

Ein Schiedsverfahren ohne Schiedsabrede gibt es nicht. Sie ist immer eine notwendige Voraussetzung eines Schieds­verfahrens. Doch auch wenn eine Schiedsabrede nicht im Dienst­vertrag des Organs getroffen worden ist, können sich die Parteien jederzeit vor Anhängigkeit des Prozesses bei einem ordentlichen Gericht auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens einigen. Das mag auch für das betreffende Organmitglied den Vorteil der Diskretion mit sich bringen.

 

Auslandsberührung

Bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Organe, die ausländische Staatsbürger sind und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland bzw. der EU aufgeben könnten, gilt wieder der ein­gangs dargestellte Grundsatz. Wenn die Bundesrepublik hier kein Abkommen mit dem jeweiligen künftigen Aufenthaltsstaat des verurteilten Organträgers hat, wird die Vollstreckung ins Leere gehen.

 

Fazit

Für die Durchführung von Schiedsverfahren bei Organhaftungsansprüchen sprechen gute Gründe. Sie  sollten bereits bei Gestaltung des Dienstvertrages der jeweiligen Organmitglieder abgewogen werden, denn der Vorteil der Durchführung eines diskreten Verfahrens ist nicht von der Hand zu weisen.

 

Die ordentlichen Gerichte können auf eine Fülle an Rechtsprechung zu Fragen der Organhaftung zurückgreifen. Dass die ordentliche Gerichtsbarkeit zu einer „ordentlichen" Entscheidung gelangt, davon ist auszugehen. Die Vereinbarung einer Schiedsklausel und die Durchführung eines Schiedsverfahrens können aber im Einzelfall dafür sorgen, dass Organhaftungsfälle keine unliebsamen Begleiterscheinungen zur Folge haben.
 

zuletzt aktualisiert am 29.06.2016

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Frank J. Bernardi

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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