Portugal: Neue Rechnungsstellung seit 2023 – auch für bestimmte, nicht ansässige Steuerpflichtige

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​​​​​​​​veröffentlicht am 21. Februar 2023

 

Das Thema der E-Rechnungsstellung ist derzeit in aller Munde. Auch die Rech­nungs­stellung in Portugal wird zunehmend bürokratischer und viele Maßnahmen in den vergangenen Jahren wurden mit aufschiebender Wirkung oder mit zeitlicher Ver­zö­gerung genehmigt, wie z. B. die Notwendigkeit einer von den portugiesischen Steuerbehörden zertifizierten Rechnungsstellungssoftware, eines QR-Codes und eines ATCUD-Codes in den Rechnungen und seit kurzem, hier für Umsätze seit dem 1.1.2023, auch die Notwendigkeit, eine SAF-T-Datei (sog. Standard Audit File for Tax) an die Steuerbehörden zu senden. Letzteres (SAF-T-Dokumente) im portugiesischen Schema betrifft die elektronische Erklärung von Rechnungen, von Transportdokumenten und Buchungen im XML-Format. 

 

 

 

SAF-T-PT für die elektronische Erklärung von Rechnungen, Transportdokumenten und Buchungen im XML-Format

Portugal ist eines der EU-Mitgliedstaaten, die SAF-T-Dateien für (Umsatz-)Steuererklärungen und die elek­tro­nische Rechnungsstellung sowie von Transportdokumenten verwenden. SAF-T wurde bereits 2008 in Portugal eingeführt, 2013 aber erst von der portugiesischen Steuerbehörde verbindlich vorgeschrieben. Bestimmte, dort ansässige Unternehmen sind seitdem dazu verpflichtet, Rechnungen und Transportdokumente im SAF-T-For­mat zu übermitteln. Die Unternehmen müssen ihre ERP- und Buchhaltungssoftware an das SAF-T-Format anpassen und einen automatischen Kommunikationskanal mit der Steuerbehörde einrichten.
 
Seit 1. Januar 2023 haben nun auch nicht in Portugal ansässige Steuerpflichtige ihre Rechnungen an die lokale Steuerbehörde übermitteln, indem sie zu diesem Zweck die Datei SAF-T (PT) verwenden, hier für die elektronische Erklärung von Rechnungen, Transportdokumenten und Buchungen im XML-Format.
 

Praxishinweise

Es ist zu beachten, dass es keine Verpflichtung gibt für: (i) nicht gebietsansässige Steuerpflichtige (also z.B. in Deutschland ansässige Unternehmer) ohne Betriebsstätte oder Steuervertreter (tax representative) in Portugal – in diesem Fall fällt die Verpflichtung zur Abführung der Steuer dem Steuerpflichtigen zu, der die Gegenstände oder Dienstleistungen bezieht (Reverse Charge); (ii) wenn die Vorgänge im Rahmen der Sonderregelungen „One-Stop-Shop” – OSS-Meldeverfahren – erfasst werden.
 
Sollten also umgekehrt z.B. Betriebsstätten für umsatzsteuerliche Zwecke von im Ausland ansässigen Unter­nehmern angemeldet sein, ein lokaler Fiskalvertreter in Portugal bestellt sein oder Abrechnungen im Wege des sog. „Self-Billing” vom (nicht-ansässigen, unternehmerischen) Leistungsempfänger über lokale Umsätze vorgenommen werden, hat auch ein nicht in Portugal ansässiger Unternehmer diese lokalen Rechnungs­er­stellungs- und -übermittlungsanforderungen zu beachten. Rödl & Partner Portugal kann mit eigenem ERP-System und Softwareanwendungen bei den erforderlichen Rechnungsstellungen und -übermittlungen usw. unterstützen. 
  
Weitere Informationen finden Sie bitte hier. Für die umsatzsteuerliche Beratung dazu stehen wir bzw. unsere portugiesischen Kollegen Ihnen sehr gerne zur Verfügung.   

Kontakt

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

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