Das Transparenzregister als Vollregister: Abkehr vom Auffangregister und Wegfall der Mitteilungsfiktion

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veröffentlicht am 24. März 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Zum 1. August 2021 soll das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft treten, das auch zu weitreichenden Änderungen des Transpa­renzregisters führt. Künftig müssen alle Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen – die bisher weitgehend greifende Mitteilungsfiktion aufgrund von Eintragungen in anderen Registern entfällt. Zwar gewährt das Gesetz Übergangsfristen, aufgrund der strengen Sanktionierung von Verstößen gegen trans­parenzrechtliche Vorgaben ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, die Fristen zu kennen und einzuhalten.



Transparenzregister als Vollregister

Das aktuelle Transparenzregister ist bislang als Auffangregister ausgestaltet und soll nun – durch die Strei­chung der Mitteilungsfiktion – zu einem Vollregister umgestaltet werden. Künftig können sich Unternehmen nicht mehr darauf berufen, dass sich ihre wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlichen Registern (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister) ergeben (bisherige „Mitteilungsfiktion”). Vielmehr muss das Unternehmen die wirtschaftlich Berechtigten künftig aktiv an das Transparenzregister mitteilen. Die Unternehmen selbst tragen fortan die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Daten. Bei Verstößen drohen Bußgelder.

Mit dem aktuellen Entwurf ist bei einer mehrgliedrigen Vertretungsorganisation jede vertretungsberechtigte Person als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen. Zu melden sind daher sämtliche vertretungsberechtigte Geschäftsführer, geschäftsführende Gesellschafter oder (bei Partnerschaftsgesellschaften) Partner.


Wegfall der Befreiungsmöglichkeit börsennotierter Unternehmen

Da sich eine Transparenzkontrolle über die Börsennotierung einer Gesellschaft in der Praxis nicht bewährt hat, wurde die Befreiungsmöglichkeit für börsennotierte Unternehmen gestrichen. Börsennotierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sind ab dem 1. August 2021 nicht mehr von der Meldepflicht befreit und müssen ebenfalls ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen. Darüber hinaus wird bei börsennotierten Gesellschaften derjenige unwiderleglich als wirtschaftlich Berechtigter angesehen, der mehr als 25 Prozent des Grundkapitals hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert.


Erweiterte Angaben

Auch wurde der Katalog hinsichtlich der anmeldepflichtigen Daten geringfügig erweitert. Neben dem Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses müssen künftig der Geburtsort und sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten angegeben werden.


Ausländische Gesellschaften

Ausländische Unternehmen trifft bei einem Direkterwerb einer inländischen Immobilie bereits jetzt die Meldepflicht zum Transparenzregister. Darüber hinaus sind ab dem 1. August 2021 ausländische Unternehmen auch dann meldepflichtig, wenn auf sie Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum übergehen. Das gleiche gilt für einen Erwerb von Anteilen einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum durch ausländische Treuhänder.


Übergangsfristen für die Umstellung auf ein Vollregister

Unternehmen, die wegen der bislang bestehenden Mitteilungsfiktion oder dem Wegfall der Meldepflicht (bei börsennotierten Unternehmen) noch keine Daten zum Transparenzregister gemeldet haben, wird, je nach Rechtsform, eine Übergangsfrist eingeräumt, um die Meldung nachzuholen:

  • AG, SE und KGaA bis zum 31. März 2022,
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.Dezember 2022.


Um dem Bedarf an zeitlichem Vorlauf für die eintragungspflichtigen Unternehmen Rechnung zu tragen, ist darüber hinaus eine Aussetzung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für einen weitergehenden Zeitraum vorgesehen:

  • AG, SE, KGaA bis zum 31. März 2023,
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2023,
  • in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2023.


Die Pflicht der Geschäftspartner von meldepflichtigen Unternehmen zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung wegen fehlender Eintragung im Transparenzregister wird bis zum 1. April 2023 pauschal aufgehoben. Die Befreiung gilt aber nur für die Fälle, in denen die meldepflichtigen Unternehmen wegen des Wegfalls der Mitteilungsfiktion ab dem 1. August 2021 nicht mehr als eingetragen gelten. Sie gilt nicht für solche Fälle, die trotz der Mitteilungsfiktion bereits vor dem 1. August 2021 eintragungspflichtig waren.


Fazit

Die erneute Verschärfung der Transparenzpflichten zeigt, wie ernst das Thema Geldwäsche und Terrorfinan­zierung auf nationaler und EU-Ebene genommen wird. Die Umstellung auf ein Vollregister bedeutet für Unternehmen v.a. zwei Dinge:

  • Soweit bisher die Mitteilungsfiktion gegriffen hat, ist nun eine eigenständige Meldung für eine Eintragung im Transparenzregister (unter Beachtung der Übergangsfristen) notwendig.
  • Es sind für die Zukunft klare interne Zuständigkeiten und Abläufe zu implementieren, die eine (fortlaufende) Ermittlung der jeweils wirtschaftlich Berechtigten ermöglichen.


Jedes Unternehmen sollte daher aus eigenem Interesse tätig werden:

  • Die aktuelle Praxis zeigt, dass selbst bei geringen Verstößen gegen bestehende Eintragungspflichten hohe Bußgelder verhängt werden. Das Bußgeld kann im Einzelfall bis zu fünf Mio. Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes des verstoßenden Unternehmens (im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist), betragen.
  • Darüber hinaus werden Unternehmen, gegen die ein Bußgeld verhängt wurde, auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes öffentlich genannt („naming & shaming”).
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