Vertriebsrecht: Zurechnung von Verstößen des Handelsvertreters

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zuletzt aktualisiert am 13. Mai 2019


Wie der Einsatz eines Handelsvertreters zu erhöhten Haftungsrisiken führen kann und warum sich Unternehmen auch über regelkonformes Verhalten des Handelsvertreters Gedanken machen sollten, zeigen verschiedene Beispiele aus der Rechtsprechung.

 
 

Da die Zurechnung von Verstößen des Handelsvertreters in verschiedenen Situationen auftreten kann, empfiehlt es sich, dass Unternehmen in der Praxis ein Bewusstsein für mögliches Fehlverhalten von Handelsvertretern entwickeln.

Verstöße des Handelsvertreters gegen das Kartellrecht

Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juli 2015 (EuG, Urteil vom 15. Juli 2015, T-418/10, Celex-Nr. 62010TJ0418) beschäftigt sich mit der Haftung eines Auftraggebers, der sich eines Handelsvertreters bedient, der gegen das Kartellverbot verstößt.

In der Europäischen Union sind bestimmte wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Eine wesentliche Bedeutung kommt im Kartellrecht dabei der Frage zu, wie ein Unternehmen definiert wird. Unter dem Begriff ist in dem Zusammenhang eine – im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand – bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen. Wenn eine Gruppe von Gesellschaften ein und dasselbe Unternehmen bildet, wird die Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung des Unternehmens der Gesellschaft zugerechnet, die für das Handeln der Gruppe bei der Zuwiderhandlung verantwortlich ist. Nicht nur in einem Mutter-Tochter-Verhältnis können mehrere Gesellschaften dieselbe wirtschaftliche Einheit bilden, sondern auch ein Unternehmen mit seinem Handelsvertreter.

So entschied das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 15. Juli 2015 (EuG, Urteil vom 15. Juli 2015, T-418/10, Celex-Nr. 62010TJ0418). Der darin angefochtene Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2010 richtete sich ursprünglich gegen ein Kartell zwischen 18 Spannstahlanbietern. Die vereinbarten über fast zwei Jahrzehnte hinweg Quoten, teilten Kunden auf, setzten Preise fest und tauschten sensible Geschäftsinformationen aus – teils national oder regional begrenzt, teils auf europäischer Ebene.

Auch gegen die zwei Klägerinnen, die voestalpine AG und die voestalpine Wire Rod Austria GmbH, zwei österreichische Gesellschaften, hatte die Europäische Kommission gesamtschuldnerisch eine Geldbuße von 22 Mio. Euro verhängt, da ihr für Italien eingesetzter Handelsvertreter an dem Kartell beteiligt war. Das Gericht setzte die Geldbuße auf 7,5 Mio. Euro herab und berücksichtigte damit bei Bestimmung der Höhe der Sanktion, dass die räumliche Reichweite des Verhaltens des Handelsvertreters nicht über Italien hinausging. Im Grunde bestätigte das Gericht, dass die beiden Klägerinnen sich die Wettbewerbsverstöße ihres Handelsvertreters zurechnen lassen müssen.

Wenn zwischen Gesellschaften eine vertikale Beziehung besteht, kommt es für die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit besteht, darauf an, ob der Mittler ein wirtschaftliches Risiko zu tragen hat und ob die erbrachten Dienstleistungen Ausschließlichkeitscharakter haben. Ein wirtschaftliches Risiko in diesem Sinne wird angenommen, wenn der Absatzmittler – vergleichbar einem Eigenhändler – finanzielle Risiken zu tragen hat. Solche Risiken sind das Absatzrisiko bzw. das Risiko aus der Abwicklung der mit den Kunden geschlossenen Verträge. Was den Ausschließlichkeitscharakter betrifft, spricht gegen eine wirtschaftliche Einheit, dass ein Mittler – neben seiner für Rechnung des Geschäftsherrn ausgeübten Tätigkeiten – in beträchtlichem Umfang eine eigene Geschäftstätigkeit als Eigenhändler auf dem relevanten Produkt- oder Dienstleistungsmarkt entfaltet.

Im entschiedenen Fall wurde der Handelsvertreter nicht selbst Vertragspartner der jeweiligen Kunden und hat das wirtschaftliche Risiko der von ihm ausgehandelten und geschlossenen Verträge nicht getragen. Damit agierte er nicht als unabhängiger Händler. Auch dass er in den Kartellrechtszusammenkünften zusätzlich für eine weitere Gesellschaft handelte, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn der Handelsvertreter war zwar gleichzeitig Vertreter von zwei Wettbewerbern, aber auf dem betreffenden Markt nicht auf eigene Rechnung tätig.

Unter den Umständen waren die Klägerinnen auch bei fehlender Kenntnis der von dem Handelsvertreter begangenen rechtswidrigen Handlungen deren Hauptnutznießerinnen, weshalb das wettbewerbswidrige Verhalten des Handelsvertreters ihnen bei den Tätigkeiten ebenso zuzurechnen war, wie es bei einem Arbeitgeber in Bezug auf die von einem seiner Beschäftigten begangenen rechtswidrigen Handlungen der Fall ist.

Verstöße des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsrecht

Ebenfalls mit der Frage nach der Haftung eines Unternehmens für einen eingesetzten Handelsvertreter, hat sich das Landgerichts Frankfurt mit Urteil vom 9. November 2018, Az. 3-10 O 40/18 beschäftigt.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Unternehmen für wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen des Handelsvertreters haftet. Der Entscheidung lag dabei ein Sachverhalt zugrunde, bei dem sich ein bundesweit tätiges Immobilien-Maklerunternehmen verschiedener Vertriebspartner bedient hat, die für das Unternehmen als freie Handelsvertreter tätig geworden sind und im Namen und Rechnung für das Unternehmen gehandelt haben.

Einer der Vertriebspartner des Maklerunternehmens hat im Rahmen seiner Tätigkeit eine Immobilienanzeige geschaltet, bei der gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben über den Energieausweis für die beworbene Immobilie nicht vollständig angegeben worden waren. Hierin sah ein Mitbewerber einen Wettbewerbsver­stoß und verlangte von dem Maklerunternehmen eine Unterlassungserklärung. Während das Maklerunter­nehmen das mit der Begründung zurück wies, dass ihr das Handeln der Handelsvertreterin nicht zurechenbar sei, hat das Landgericht Frankfurt unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofs den Begriff des Beauftragten weit ausgelegt und die Ansicht vertreten, dass es sich auch bei einem Handelsvertreter um einen „Beauftragten” im Sinne von § 8 Absatz 2 Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG) handelt. Beauftragter kann demnach auch ein selbständiges Unternehmen sein, das so in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugutekommt und es auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat. Ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Einfluss auszuüben, spielt keine Rolle.

Haftungsminimierung durch sorgfältige Gestaltung des Vertriebssystems

Beide Entscheidungen zeigen, dass bereits der Einsatz eines Handelsvertreters ein zusätzliches Haftungsrisiko eines Unternehmers begründen kann.

Nicht einmal der Beweis der Kenntnis des Unternehmens von dem Fehlverhalten seines Handelsvertreters ist Voraussetzung für die Haftung. Denn in beiden Fällen war es unerheblich, dass das Unternehmen weder Kenntnis von noch Einfluss auf die jeweiligen illegalen Aktivitäten hatte.

Unternehmen ist damit zu empfehlen, Entscheidungen zum Vertriebssystem mit Bedacht zu wählen und sich die Risiken zu vergegenwärtigen.

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Frank J. Bernardi

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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