Regierungsentwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) veröffentlicht

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Am 7. Januar 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) beschlossen. Ziel des Regierungsentwurfs ist es, vor allem kleinere Unternehmen von Vorgaben der Rechnungslegung zu entlasten. 
 

Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf

Im Vergleich zu dem am 27. Juli 2014 veröffentlichen Referentenentwurf  haben sich im Regierungsentwurf (HGB-RegE) folgende wesentliche Änderungen ergeben:
 

Erstanwendungszeitpunkt

  • Für den Großteil der Neuregelungen strebt der Gesetzgeber eine pflichtgemäße Erstanwendung für Geschäftsjahre an, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  • Hinsichtlich der Änderung der Kriterien für die Größenklassen sowie der Neudefinition der Umsatzerlöse und einer damit möglicherweise einhergehenden Auswirkung auf die Größenklassen wurde folgende Erleichterung eingeführt: Die §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Absatz 1 sowie § 293 HGB i. d. F. des Regierungsentwurfs zum BilRuG dürfen nunmehr erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. Wird von der vorgezogenen Anwendung der §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Absatz 1 oder § 293 kein Gebrauch gemacht, sind die Vorschriften erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

 

Nutzungsdauer selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwerte

Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens oder eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 S. 3 und 4 HGB-RegE). Im Referentenentwurf war diesbezüglich von ein Zeitraum von mindestens 5 und höchstens 10 Jahren auszugehen.
 

Befreiungsvorschriften nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB i. d. F. des Regierungsentwurfs zum BilRuG

§ 264 Abs. 3 bzw. § 264b HGB sahen schon bisher vor, dass Kapitalgesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen keinen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für diese Gesellschaften geltenden strengeren Vorschriften aufstellen, prüfen lassen und offenlegen müssen. Die betreffenden Regelungen sollten im Rahmen des BilRuG enger an den Text der zugrunde liegenden EU-Richtlinie angepasst, Voraussetzungen für das Wahlrecht für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften teilweise angeglichen sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Ausführlichere Informationen dazu finden Sie im Artikel „Erleichterungen für einbezogene Gesellschaften nach BilRUG-RegE”.

 

Größenkriterien

Nach § 267 Abs. 4a HGB-RegE sind, im Gegensatz zum Referentenentwurf, aktive latente Steuern in die Bilanzsumme für die Ermittlung der Größenklassen einzubeziehen.
 

Außerordentliche Aufwendungen und Erträge

Die im Referentenentwurf vorgesehene Angabepflicht im Anhang zu periodenfremden Aufwendungen und Erträgen wird nicht beibehalten.
 
Auch nach dem Regierungsentwurf sind bestimmte Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, einen jährlichen Zahlungsbericht (country-by-country-Reporting) zu erstellen.
 
zuletzt aktualisiert am 23.01.2015

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Prof. Dr. Bernd Keller

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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