Regierungsentwurf zur Umsetzung der elektronischen Finanzberichterstattung nach ESEF veröffentlicht

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​veröffentlicht am 28. Januar 2020 | Lesedauer ca. 1 Minute

 

 

Die Bundesregierung hat am 22. Januar 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (European Single Electronic Format, kurz „ESEF") beschlossen. Der Regierungsentwurf wurde mit Spannung erwartet, da es erhebliche Kritikpunkte am bisherigen Referentenentwurf vom 23. September 2019 gab.

 

 

Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen ist nun eine Offenlegungslösung vorgesehen, die erstmalig mit einer Qualitätssicherung verbunden ist. Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Aufstellungslösung im einheitlichen europäischen elektronischen Format (ESEF) wird somit nicht mehr gefordert.

 

Die Änderungen im Handelsbilanzrecht für betroffene kapitalmarktorientiere Unternehmen umfassen im Wesentlichen die folgenden Punkte:

  • Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlüsse, der Lage- und Konzernlageberichte sowie der Versicherung der gesetzlichen Vertreter im ESEF, also im XHTML-Format. Der IFRS-Konzernabschluss ist zusätzlich auf Basis der ESEF-Taxonomie aus der ESEF-VO mittels iXBRL auszuzeichnen (§ 328 HGB-E).
  • Vorlage der für Zwecke der Offenlegung nach ESEF erstellten Wiedergabefassung dieser Bestandteile an den Abschlussprüfer (§ 320 Abs. 1 HGB-E).
  • Prüfung des vorgelegten Offenlegungsformats durch den Abschlussprüfer im Rahmen der Abschlussprüfung (§ 317 Abs. 3b HGB-E). Über das Ergebnis der Prüfung ist in einem besonderen Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu berichten.
  • Die nach ESEF offengelegte Fassung des Finanzberichts kann künftig Gegenstand der Bilanzkontrolle durch die DPR sein (§ 342b Abs. 2 HGB-E).

 

Der Regierungsentwurf hat keine Auswirkungen auf die handelsrechtliche Aufstellung der jeweiligen Abschlüsse und Lageberichte, sie bleiben von Änderungen unberührt. Ebenso fallen im Gegensatz zum Referentenentwurf Änderungen für das Aktienrecht weg.

 

Die neuen Vorschriften gelten erstmalig für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. Insoweit besteht die Notwendigkeit sich auf diese Änderung vorzubereiten.

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