Rödl & Partner legt Verfassungsbeschwerde gegen Entgeltregelung für Wohnungsvermittler ein

PrintMailRate-it

von Alexander Saueracker und Elmar Stoll
 
Rödl & Partner hat am 14. Oktober 2015 Verfassungsbeschwerde gegen die Entgeltregelung für Wohnungsvermittler in § 2 Abs. 1a des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung („WoVermittG“) eingelegt. Beauftragt wurde Rödl & Partner hierzu von zwei Immobilienmaklern aus Norddeutschland, die durch das Aktionsbündnis „Maklersolidargemeinschaft“ zahlreicher Immobilienmakler bundesweit unterstützt werden.


Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Entgeltregelung in § 2 Abs. 1a WoVermittG, die nach einem durchaus kontrovers geführten Gesetzgebungsverfahren am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist. § 2 Abs. 1a WoVermittG wird in der öffentlichen Diskussion häufig mit dem Schlagwort „Bestellerprinzip“ verbunden. Hiernach soll auch auf dem Wohnungsmarkt gelten: „Wer bestellt, der bezahlt.“ Die Verfassungsbeschwerde richtet sich ausdrücklich nicht gegen diesen Grundsatz. Gegenstand ist vielmehr die Frage, ob der Gesetzgeber diesen Grundsatz mit § 2 Abs. 1a WoVermittG auch tatsächlich entsprechend umgesetzt hat.

 
In verfassungsrechtlicher Hinsicht kritisch zu hinterfragen ist nach Ansicht von Rödl & Partner insbesondere der weitgehende räumliche und persönliche Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1a WoVermittG. Ob § 2 Abs. 1a WoVermittG in seiner jetzigen Fassung die kollidierenden Interessen, Freiheiten oder Rechtsprinzipien in ein angemessenes Verhältnis zueinander setzt, obliegt nun der Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts.

 

​zuletzt aktualisiert am 13.11.2015

Kontakt

Contact Person Picture

Horst Grätz

Rechtsanwalt

Partner

+49 911 9193 1610

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu