Außergerichtliche Sanierungsstrategien vs. Sanierungen im Rahmen von Insolvenzverfahren im Sanierungskonzept nach IDW S6

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von Wolfram Lenzen
 
Zielsetzung des Standards zur Erstellung von Sanierungskonzepten nach IDW S6 ist die Prüfung der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens in der Krise, also der Fähigkeit des Krisenunternehmens, sowohl eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit als auch eine nachhaltige Renditefähigkeit zu erlangen. Die Erstellung eines Sanierungskonzepts kann theoretisch in unterschiedlichen Krisenstadien erfolgen, beispielsweise im Stadium einer Absatzkrise oder einer Erfolgskrise. In der Praxis jedoch wird sich der Großteil der Fälle im Stadium einer sich abzeichnenden Liquiditätskrise abspielen.
 
Dementsprechend folgt der IDW S6 einem zweistufigen Verfahren. In einem ersten Schritt wird geprüft, ob die Annahme der Unternehmensfortführung bejaht werden kann. Hierzu gehört die Prüfung, ob es rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten gibt, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen. Insolvenzantragspflichten gehören zu solchen Gegebenheiten. Der IDW S6 führt aus, dass für den Fall der Feststellung einer akuten Illiquiditäts-­ oder Überschuldungslage unverzüglich (3-Wochen-­Frist) Maßnahmen zur Beseitigung konkretisiert und umgesetzt werden müssen, die einer Bestandsgefährdung durch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entgegenwirken. Beispielsweise wird hier die Bereitstellung einer Brückenfinanzierung für den Zeitraum der Erstellung eines Sanierungskonzepts genannt. In einem zweiten Schritt ist dann das eigentliche Sanierungskonzept mit Krisenursachen, Sanierungsmaßnahmen und Leit bild zu erstellen.
 
Konsequenterweise ist damit ein Kernbestandteil des IDW S6 die Darstellung der „Maßnahmen zur Bewältigung der Unternehmenskrise und Abwendung einer Insolvenzgefahr”. Richtigerweise geht das IDW S6 zunächst grundsätzlich von einer außergerichtlichen Sanierung aus. Für den Fall, dass die Fortbestehensprognose negativ ausfällt, verweist das IDW S6 auf die Möglichkeit der gesetzlichen Vertreter, bei den entsprechenden Voraussetzungen ein Schutzschirmverfahren nach §  270b InsO einzuleiten und einen Insolvenzplan zu erstellen.
 

Aktive vs. reaktive Berücksichtigung eines Insolvenzverfahrens im Sanierungskonzept

Ungeachtet der gesetzlichen Anforderungen an die Stellung eines Insolvenzantrages stellt sich die Frage, ob Sanierungsstrategien im Rahmen von Insolvenzverfahren nicht Gegenstand einer Optionsbewertung bei der Erstellung eines IDW S6 sein können und sollten, wenn sich abzeichnet, dass eine Insolvenzantragstellung warhscheinlich ist. Diese Überlegung würde dann im Rahmen einer aktiven Berücksichtigung folgen, im Gegensatz zu einer reaktiven Berücksichtigung, wenn der Insolvenzantrag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gestellt werden muss, nachdem außergerichtliche Maßnahmen gescheitert sind.
 
Jedes Sanierungskonzept wird gründsätzlich die Maßnahmen, die zur Bewältigung der Unternehmenskrise beitragen sollen, analysieren, bewerten und bei entsprechender Eignung gemäß ihren finanzwirtschaftlichen Auswirkungen und ihrem zeitlichen Anfall in eine integrierte Unternehmensplanung überführen. In einem ersten Schritt müssen diese operativen Maßnahmen zeigen, dass das Unter-nehmen in einem überschaubaren Zeitraum wettbewerbsfähig aufgestellt werden kann. Sie werden durch finanzwirtschaftliche Maßnahmen und Beiträge der Stakeholder ergänzt.
 
In aller Regel wird die Umsetzung der operativen Maßnahmen einen Kapitalbedarf aufzeigen, der durch Gesellschafter oder Dritte gedeckt werden muss. Interessant wird die Unternehmenssanierung dann, wenn das Unternehmen zwar rein operativ in einer angemessenen Zeit saniert werden kann, der benötigte Kapitalbedarf jedoch weder von Gesellschafter seite noch von dritter Seite gedeckt werden kann. Obwohl also möglicherweise operativ eine Sanierungsmöglichkeit des Unternehmens besteht, wird in einem solchen Fall häufig die Einleitung eines Insolvenzverfahrens folgen.
 
Es stellt sich daher als Konzeptersteller die Frage, ob unter bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung von Sanierungsstrategien im Rahmen von Insolvenzverfahren nicht bereits Bestandteil eines Sanierungskonzepts sein kann – hier im Sinne einer Optionsbewertung. Sollte eine Gegenüberstellung der Optionen ergeben, dass eine außergerichtliche Sanierung nicht finanzierbar ist, die Darstellung einer Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aber möglich erscheint, würde eine solche Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens eine Sanierungsmaßnahme darstellen.
 

Denkbare Anwendungsfelder

In der Praxis dürfte eine Gegenüberstellung von außergerichtlichen Sanierungen und Sanierungen im Rahmen eines möglichen Insolvenzverfahrens (Optionsbewertung) immer dann von Interesse sein, wenn der Kapitalbedarf einer außergerichtlichen Sanierung derart hoch wird, dass eine Finanzierung unwahrscheinlich erscheint.

Typische Fälle in der Praxis sind beispielsweise Unternehmen, bei denen im Rahmen der Sanierung ungünstige Verträge mit langen Laufzeiten gekündigt werden sollen oder ein sehr teurer Personalabbau betrieben werden muss. Beispielhaft seien hier Einzelhandelsunternehmen mit einem umfangreichen stationären Vertrieb genannt, bei denen im Rahmen der Sanierung eine weitreichende Portfoliobereinigung mit entsprechender Kündigung von Mietverträgen und Personalabbau durchzuführen ist. Die in einem ersten Schritt anzustellende Planrechnung in einem außergerichtlichen Verfahren wird möglicherweise zu sehr hohen Zahlungen an Vermieter und je nach Personalstruktur zu hohen Abfindungszahlungen und Auslauflöhnen der Mitarbeiter führen. Nicht zu vergessen sind die Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote bei Einstellung der entsprechenden Aufwandspositionen. Selbst wenn in einem solchen Fall das Unternehmen operativ sanierungsfähig erscheint, wird eine mögliche Sanierung unter Umständen an dem hohen Kapitalbedarf scheitern.

Im Rahmen eines gesteuerten Insolvenzverfahrens wird der Kapitalbedarf, der durch einzelne Sanierungsmaßnahmen verursacht wird, möglicherweise deutlich geringer ausfallen. Man denke beispielsweise an die verkürzte Kündigungsfrist bei Arbeitsverträgen auf maximal 3 Monate im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, die Begrenzung des Sozialplans auf bis zu 2,5 Monatsgehälter bzw. ein Drittel der Masse oder die Möglichkeit der Kündigung von Miet­- und Pachtverhältnissen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, unabhängig von der vereinbarten Vertragsdauer. Ganz erheblich können sich Zahlungen des Insolvenzausfallgeldes auswirken, die zu einer erheblichen Liquiditätsschonung im Unternehmen führen können. Ebenso kann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die bilanzielle Struktur des Unternehmens deutlich verbessert werden. Man denke an den Anstieg der Eigenkapitalquote durch die erzielten Sanierungsgewinne. Eine Sanierung des Unternehmens kann hierdurch unter Umständen deutlich wahrscheinlicher werden.

Ein weiteres Anwendungsbeispiel kann die frühzeitige Optionsbewertung im Sinne eines Plan B sein, wenn ein Verkaufsprozess über ein krisenbehaftetes Unternehmen durchgeführt werden soll. Sind die Stakeholder nicht bereit, ein Unternehmen im Rahmen einer außergerichtlichen Sanierung zu begleiten und wird ein Verkaufsprozess empfohlen, so bietet es sich in einzelnen Fällen an, ein unter Umständen nur Teilbereiche beinhaltendes Sanierungskonzept zu erstellen, um einen möglichen Turnaround für Investoren aufzeigen zu können. In einem solchen Fall kann die Entwicklung einer Sanierungsstrategie im Rahmen von Insolvenzverfahren neben dem eigentlichen Transaktionsverfahren sinnvoll sein, um bei einem Scheitern der Verkaufsverhandlungen ein alternatives Lösungsszenario vorliegen zu haben.
 
Natürlich darf nicht unerwähnt bleiben, dass sowohl außergerichtliche Sanierungsstrategien als auch solche im Rahmen von Insolvenzverfahren sowohl Vor­ als auch Nachteile beinhalten. Zu den am häufigsten angeführten Nachteilen des Insolvenzverfahrens gehören eine negative Presse bzw. eine schädliche Außenwirkung und damit verbunden die Gefahr des Verlustes von Kunden und Lieferanten. Unabhängig vom Einzelfall zeigt jedoch die Erfahrung, dass solche Risiken häufig überhöht wahrgenommen werden. Ein grundsätzliches Risiko des Scheiterns der Sanierungsbemühungen ist natürlich in beiden Fällen gegeben. Ebenfalls in beiden Fällen gilt, dass eine Sanierung nur mit Einbindung der wesentlichen Stakeholder gelingen kann. Die Einbeziehung einer Optionsbewertung im Stadium der Konzepterstellung ermöglicht es, dass die Positionen und Beiträge wesentlicher Stakeholder für die Unternehmenssanierung transparent werden.
 

Fazit

Je weiter eine Unternehmenskrise fortgeschritten ist, sollten – ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Stellung eines Insolvenzantrags – die gesetzlichen Vertreter, die wesentlichen Finanzierer des Unternehmens und die Konzeptersteller überlegen, ob nicht eine Gegenüberstellung von außergerichtlichen Sanierungsstrategien und solchen im Rahmen von Insolvenzverfahren sinnvoll wäre. Hierbei sind neben finanzwirtschaftlichen Effekten immer auch das Geschäftsmodell und die handelnden Personen zu beurteilen. Je nach Einzelfall kann die Konzeption und Durchführung eines Insolvenzverfahrens eine legitime Sanierungsmaßnahme im Rahmen eines Sanierungskonzepts darstellen.

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