Zur Neufassung des IDW ES6 n.F. – Anforderungen an Sanierungskonzepte – vom 8. September 2017

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von Wolfram Lenzen

 

Einleitung

Der IDW hat mit dem IDW ES6 n.F. (Stand 8. September 2017) den Entwurf einer Neufassung des bisher gültigen Standards IDW S6 – Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten (Stand 20. August 2012) vorgelegt.
 

Der Entwurf der Neufassung umfasst gemäß Erläuterung des IDW keine Änderung der materiellen Anforderungen an Sanierungskonzepte und Sanierungsgutachten. Die Neufassung verfolgt vielmehr folgende Ziele: 
  • Erhöhung der Lesbarkeit und Klarheit des Standards
  • Fokussierung auf die eigentlichen Anforderungen
  • Klarstellung einzelner Sachfragen
  • Verdeutlichung der Zweistufigkeit des Sanierungskonzeptes
  • Klarstellung der Anwendbarkeit des Standards auf weniger komplexe Unternehmen (z.B. für zahlreiche KMU)

 
Erreicht werden sollen diese Ziele durch kürzere oder gestrichene Ausführungen zu erläuternden betriebswirtschaftlichen Grundlagen. In dem vorliegenden Entwurf sind diverse Ausführungen zur Analyse der Unternehmenslage, zu den Krisenstadien, zum Leitbild des sanierten Unternehmens und zu den Sanierungsmaßnahmen sowie das Muster für ein Konzept über die Fortführungsfähigkeit nicht mehr enthalten.
 
Klarstellende Erläuterungen beziehen sich insbesondere auf die Phasen des Sanierungsprozesses, die zusammenfassende Beurteilung der Sanierungsfähigkeit, hier insbesondere die Beurteilung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung, sowie Ausführungen zur Anwendung des Standards bei weniger komplexen Unternehmen wie bspw. KMU. 
 
Begleitet wird die Neufassung des IDW S6 durch das neue Format des im Jahr 2016 veröffentlichten Fragen-und-Antworten-Papiers (F&A zu IDW S6), in dem betriebswirtschaftliche Klarstellungen platziert werden.
 

Zum Ablauf der Erstellung eines Sanierungskonzeptes nach IDW ES6 n.F.

Die Zweistufigkeit der Erstellung eines Sanierungskonzeptes war bereits in der aktuell gültigen Fassung enthalten. Die Neufassung hebt die Zweistufigkeit jedoch nochmals deutlicher hervor.
 
Der IDW ES6 n.F. weist deutlich darauf hin, dass in der Zeit bis zur Vorlage eines Entwurfs des Sanierungskonzeptes Insolvenzantragspflichten wegen eingetretener oder eintretender Zahlungsunfähigkeit auszuschließen sein müssen, notfalls mittels einer Überbrückungsfinanzierung. Dies gilt nach Vorlage eines Entwurfs mit positiver Sanierungsaussage auch bis zur Entscheidung über die Umsetzung des Sanierungskonzeptes durch die maßgebenden Stakeholder. Diese Anforderung wird in dem folgenden Schaubild verdeutlicht.
 

Abb.1: Typischer Ablauf der Erstellung eines Sanierungskonzeptes nach IDW ES6 n.F.
  

Die Maßnahmen zur Herbeiführung bzw. Sicherstellung einer positiven insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose – in der Regel für das laufende und das folgende Jahr – sind in dem Sanierungskonzept vorzusehen und darzustellen. 
 
In der zweiten Stufe ist dann, wie bisher, die Sanierungsfähigkeitsprüfung durchzuführen. Es ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen eine nachhaltige Fortführungsfähigkeit erreicht werden kann. Die Sanierungsfähigkeit ist dann gegeben, wenn eine positive insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose vorliegt (Stufe 1) und darüber hinaus, ggf. in einem verlängerten Prognosezeitraum, nachhaltig sowohl die Wettbewerbsfähigkeit als auch die Renditefähigkeit wiedererlangt werden kann (nachhaltige Fortführungsfähigkeit im Sinne einer Sanierungsfähigkeit; Stufe 2). Der IDW ES6 n.F. konkretisiert, dass maßgeblich für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse am Ende des Betrachtungszeitraumes sind. Des Weiteren wird ausgeführt, dass es ausreicht, wenn sich die Renditefähigkeit und die Eigenkapitalausstattung im letzten Planjahr am unteren Ende der branchenüblichen Bandbreite orientiert.
 

Zu Sanierungskonzepten bei kleineren Unternehmen

Der IDW ES6 n.F. äußert sich nun explizit zur Erstellung von Sanierungskonzepten bei kleineren Unternehmen. Es wird ausgeführt, dass bei kleineren Unternehmen das Ausmaß der Untersuchung und die Berichterstattung an die ggf. geringere Komplexität des Unternehmens anzupassen sind. Trotzdem muss ein Sanierungskonzept die im IDW ES6 n.F. geforderten Kernbestandteile umfassen,um die Anforderungen der Rechtsprechung zu erfüllen.
 
Der IDW ES6 n.F. führt aus, dass kleinere Unternehmen in der Regel nur ein Geschäftsfeld oder wenige Geschäftsfelder aufweisen und eine überschaubare Anzahl von Produktgruppen und Produkten haben. Dementsprechend sollte die Analyse einfacher ausfallen als bei größeren Unternehmen. Des Weiteren ist ggf. bei kleinen Unternehmen die Analyse eines Branchentrends eher unbeachtlich. Erforderliche Informationen können mit einem angemessenen Aufwand erarbeitet werden.
 
Auf der anderen Seite führt der IDW ES6 n.F. aus, dass kleinere Unternehmen spezifische Problemfelder haben, wie z.B. die Abhängigkeit von wenigen Kunden bzw. Lieferanten. Dadurch steigt unter Umständen das Risiko für Sanierungsmaßnahmen im Einkauf oder Verkauf. Auf der anderen Seite führt dies aber zu einem unterdurchschnittlichen Analyseaufwand. Fehlende Transparenz in der Kostenrechnung bzw. im Rechnungswesen können weitere spezifische Beurteilungsfelder sein.
 

Zur zusammenfassenden Einschätzung der Sanierungsfähigkeit

Der IDW ES6 n.F. beinhaltet weitere Erläuterungen zur zusammenfassenden Einschätzung der Sanierungsfähigkeit.

 

Fragen und Antworten zur Erstellung und Beurteilung von Sanierungskonzepten nach IDW S6 (FAQ IDW S6) vom 22. August 2016

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