Die neue CO2-„Steuer” – Was auf Fernwärmeversorger zukommt

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​veröffentlich am 7. April 2020

 

Aktueller Stand der Rechtslage

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist am 20.12.2019 in Kraft getreten. Darin wurden die Mechanismen für die zukünftige CO2-Bepreisung geschaffen. Werden die vom BEHG erfassten Brennstoffe in den Verkehr gebracht, müssen hierfür Emissionszertifikate erworben werden. Der Begriff CO2-Steuer ist daher eigentlich nicht korrekt. Es handelt sich um Beschaffungskosten für Emissionsberechtigungen, deren Preis in der Einheit Euro/Tonne [€/t] bis zum 31.12.2025 dabei gesetzlich festgelegt ist. Wer das Gesetz derzeit (Stand 1.April 2020) online abruft, findet dort noch die ursprünglich geregelten Preise von 10-25 €/t. Kaum war das Gesetz verabschiedet, traf der Referentenentwurf vom 26.02.2020 mit einer Staffelung von 25-55 €/t auf deutliche Zustimmung. Ab dem Jahr 2026 soll der Preis in einem nationalen Emissionshandelssystem – also im freien Handel – ermittelt werden. Geht es nach dem neuen Referentenwurf soll dabei jedoch ein Mindestpreis von 55 €/t und ein Maximalpreis von 65 €/t festgelegt werden. Das Versteigerungsverfahren wird dann bis zum Ende der Handelsperiode im Jahr 2030 durchgeführt.

 

Neben dieser Gesetzesänderung, welche Klarheit über die genaue Höhe der Festpreise für die Emissionszertifikate bis 2025 schaffen soll, werden darüber hinaus noch Rechtsverordnungen erwartet, welche die genaue Umsetzung des nationalen Berechtigungshandelssystems regeln sollen. Beispielsweise sind die  für die Ermittlung des Umfangs der Emissionszertifikate erforderlichen Emissionsfaktoren für die unterschiedlichen Brennstoffe noch nicht bekannt. Hier können nur Vermutungen angestellt werden, dass auf die Veröffentlichungen des BAFAs zurückgegriffen wird, sodass beispielsweise ein Emissionsfaktor für Erdgas von ca. 0,201 t/MWh erwartet wird.

 

Wer ist in der Fernwärmebranche davon betroffen?

Ausgenommen von der CO2-Abgabe sind jene Erzeugungsanlagen, die bereits am europäischen Emissionshandel (TEHG) teilnehmen. Im Umkehrschluss werden die CO2-Kosten also alle Anlagen treffen, die weniger als 20 MW Gesamtfeuerungsleistung besitzen. Betroffen von den neuen CO2-Kosten nach BEHG sind also sowohl KWK-Anlagen, kleinere BHKWs als auch Heizwerke.
 
Das BEHG verpflichtet in § 2 Abs. 2 BEHG alle Steuerpflichtigen, die nach dem Energiesteuergesetz  (EnergieStG) Erdgas in Verkehr bringen, Emissionsrechte zu erwerben. Im Regelfall ist der Steuerschuldner der inländische Erdgaslieferer (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG), soweit dieser das Erdgas zum Verbrauch an Letztverbraucher liefert. Alternativ ist der Akteur betroffen, der das Erdgas zum Selbstverbrauch dem Leitungsnetz entnimmt (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG). Im ersteren Fall werden – in Abhängigkeit vom Erdgasbezugsvertrag – aller Voraussicht nach die CO2-Kosten vom Gaslieferanten an den Fernwärmeversorger durchgereicht, wohingegen im zweiten Fall das FVU selbst abgabepflichtig wird. Daher ist zu erwarten, dass die CO2-Kosten in jedem Fall die FVU unmittelbar oder mittelbar belasten.

 

Haben FVUs sowohl Anlagen über und unter 20 MW können sowohl CO2-Kosten aus dem TEHG als auch dem BEHG auf die Versorger zukommen.

 

Welche Kosten kommen auf mein FVU zu?

Die Kosten sind abhängig vom eingesetzten Brennstoff. Für die Umrechnung von Euro/Tonne auf Euro/Megawattstunden sind Emissionsfaktoren notwendig. Als Beispiel wird in folgender Tabelle der oben genannte Emissionsfaktor für Erdgas von 0,201 t/MWh verwendet:

 

​Gesetzesentwurf vom 20.12.2019

Referentenentwurf vom 26.02.2020

​Gesetzesentwurf vom 20.12.2019​Referentenentwurf vom 26.02.2020

​2021

​10,0 €/t​25,0 €/t​2,0 €/MWh​5,0 €/MWh
​2022​20,0 €/t​30,0 €/t​4,0 €/MWh​6,0 €/MWh
​2023​25,0€/t​35,0 €/t​5,0 €/MWh​7,0 €/MWh
​2024​30,0 €/t​45,0 €/t​6,0 €/MWh​9,2 €/MWh
​2025​35,0 €/t​55,0 €/t​7,0 €/MWh​11,1 €/MWh

​Minimum

2026 - 2030

​35,0 €/t​55,0 €/t​7,0 €/MWh​11,1 €/MWh

​Maximum

2026 - 2030

​60,0 €/t​65,0 €/t​12,1 €/MWh​13,1 €/MWh

 

Bei einem derzeitigen Preisniveau (Mittelwert EGIX 2020) von Erdgas 12 €/MWh, würde sich das Erdgas in 2021 beim derzeitigen Gesetzesentwurf um 17 Prozent und bei Umsetzung des Referentenentwurfs um 42 Prozent verteuern. Diese Preissteigerungen sind enorm und bergen ein großes Risikopotenzial sofern diese nicht an die Kunden weitergegeben werden können.

 


Kann das FVU die Mehrkosten durch die CO2- Kosten nach BEHG an die Kunden weitergeben?

Bei dieser Frage wird es nun spannend, aber auch knifflig. Es müssen verschiedene Faktoren beachtet und Rahmenbedingungen abgeklärt werden. Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich dabei ausdrücklich auf den heutigen Stand, es ist nicht auszuschließen, dass sich Sachverhalte bei einem Erlass von neuen Rechtsverordnungen noch ändern können.

Grundsätzlich sind zum heutigen Stand folgende Mittel zur Kostenweitergabe an die Kunden denkbar:

  • Erhöhung des Arbeitspreises
  • Einführung eines gesonderten CO2 (BEHG)- Preisglieds
  • Weitergabe über Indizes in einer automatischen Preisgleitklausel

 
Zunächst muss unterschieden werden, ob gerade Neuverträge ausgearbeitet werden, oder ob die Weitergabe bei laufenden Bestandsverträgen erfolgt. 

 

Neuverträge

Fangen wir einfach an: Sollten Sie innerhalb des laufenden Jahres oder zum Beispiel zum 01.01.2021 neue Preise einführen, können die Mehrkosten in der Preiskalkulation berücksichtigt werden. Sollte Ihre Preisbekanntmachung in Kürze erfolgen, stellt sich jedoch auch hier die Frage, ob man auf die Preise des Referentenentwurfs oder Gesetzesentwurfs abstellen soll. Dabei sei gesagt, dass eine Reduzierung der Kosten einfacher durchzuführen ist, als eine Erhöhung, weshalb aus unserer Sicht der mehrheitlich auf Zustimmung getroffene Referentenentwurf als Kalkulationsgrundlage dienen wird. Grundsätzlich steht es damit den FVUs frei, ob Sie zur Refinanzierung der neuen CO2-Kosten ein gesondertes Preisglied einführen, den Arbeitspreis erhöhen oder auf die Weitergabe durch Indizes setzen. Aus unserer Sicht ergeben sich je nach Wahl der Methode Vor- und Nachteile, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Vorsicht ist geboten bei der Einführung eines gesonderten Preisglieds oder bei der Erhöhung des Arbeitspreises: Werden die CO2-Kosten ebenfalls über einen Index des Arbeitspreises erfasst, kommt es zu einer unzulässigen Doppelbelastung der Kunden! 

 

Bestandsverträge

Hier wird es knifflig. Ungünstigerweise trifft die Einführung der CO2-Kosten, im Rahmen des BEHGs und damit den Handlungsbedarf bei den FVU, auf eine derzeit vorherrschende Rechtsunsicherheit bezüglich der einseitigen Leistungsbestimmung bei Bestandsverträgen (wir berichteten). Mehr dazu auch in unserem nächsten Beitrag zu dem Thema CO2-Kosten in der Fernwärme. Über das jetzt in der Kritik stehende gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht nach § 4 Absatz 2 AVBFernwärmeV wäre zum Beispiel die Vertragsanpassung durch ein gesondertes Preisglied denkbar. Ob dies weiter möglich ist, muss nach Ausgang der laufenden Gerichtsverfahren geprüft werden.


Zulässigkeit der Weitergabe über die Steuer- und Abgabenklausel

Daher fragen sich viele Unternehmen ob die Preisweitergabe über die Anwendung der „Steuer- und Abgabenklausel” zulässig ist. Diese Klausel berechtigt zu einer entsprechenden Preisanpassung, wenn sich die Kosten der Erzeugung, des Bezugs oder der Verteilung von Fernwärme bei Veränderung, Wegfall oder Neueinführung von Steuern, öffentlich-rechtlichen Abgaben und sonstigen unvermeidbaren Belastungen allgemeiner Art infolge gesetzlicher Regelungen unmittelbar erhöhen. Ob die Klausel auch auf die CO2-Kosten nach BEHG anzuwenden ist, kann auch diskutiert werden, da es sich laut der Gesetzesbegründung um eine nicht-steuerliche Abgabe (vgl. Ziff. 1.) handelt. Allerdings ist diese Einstufung des Gesetzgebers vor allem verfassungsrechtlich umstritten. Zudem können die CO2-Kosten, die im Rahmen der Erdgasbeschaffung anfallen, nicht ohne Umrechnungsfaktor auf die Wärmelieferung weiterberechnet werden. Dennoch wäre es nach aktuellem Stand wohl vertretbar, die Steuer- und Abgabenklausel für eine Erhöhung des Arbeitspreises heranzuziehen. Viele Fernwärmeversorger werden deshalb diese Möglichkeit in ihre Überlegungen einbeziehen. Ohne Risiko ist dieser Weg jedoch nicht. Anders verhält es sich bei der Einführung eines gesonderten Preisglieds für die CO2-Kosten, da diese Praxis nach dem Wortlaut derartiger Vertragsklauseln in der Regel nicht gedeckt ist. 

 

Kann ich mich nicht einfach auf die Weitergabe durch Indizes verlassen?

Darauf lautet unsere Antwort: Leider nein! Zunächst dürften die wenigsten Indizes, die beispielsweise das Kostenelement Erdgas abbilden die alten und neuen CO2-Kosten beinhalten (z. B. Erdgas an Kraftwerke, Erdgas an Wiederverkäufer, Erdgas Börsennotierung). Zudem zeigen unsere Analysen, dass selbst bei einer 100 prozentigen Abbildung der CO2-Kosten in einem fiktivem Erdgasindex, dass es bei der Weitergabe über Indizes teils zu erheblichen zeitlichen Verschiebungen kommt. Grund dieser sogenannter „timelags” ist der Zeitraum zwischen Preisanpassung/ Preiseinführung, Verfügbarkeit der Indizes/ Daten und der damit gewählten Basis- und Referenzzeiträume (siehe Beispiel unten, Einführung der Preise beispielhaft zum 1.1.2020). Das bedeutet, die CO2-Kosten werden in diesem Beispiel das erste Mal zum 1.1.2022 berücksichtigt, allerdings nicht in voller Höhe, da die Monate Oktober - November 2021 nicht im Referenzzeitraum berücksichtigt werden.

Beispielhafte Darstellung von Index- Zeiträumen

 

Darstellung Index-Zeiträume

 


Der sprunghafte Anstieg der CO2- Kosten führt daher gerade in den Einführungsjahren zu erheblichen Mehrbelastungen, welche durch die Indexentwicklung und die Anwendung der Preisgleitklausel teilweise erst mit 1 - 2 Jahren Verspätung aufgefangen werden können. Das Risiko für das erste Jahr 2021 können Sie beispielweise berechnen, in dem Sie die betroffene Erdgasmenge mit dem Wert aus der Tabelle für das erste Jahr multiplizieren. Dieser Betrag wirkt sich damit unmittelbar negativ auf das Ergebnis der Fernwärmesparte aus.


 

Beispiel: Erdgasmenge = 100.000 MWh * - 5,0 €/MWh (CO2) = - 500.000 €

 

 

Fazit

Aktuell besteht unerfreulicherweise noch erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der konkreten Umsetzung des BEHGs. Dies setzt einige Versorger unter Druck, müssen doch Strategien zur Weitergabe kurzfristig entwickelt werden, um zu den typischen Preisanpassungszeitpunkten zum 1.10.2020 und 1.1.2021 verlässliche Kundenregelungen treffen zu können. Erschwert wird die Lage zudem von den in der Fernwärme vorherrschenden Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Zulässigkeit einseitiger Preis- und Vertragsanpassungsrechte. Um die Gesamtwirtschaftlichkeit nicht zu gefährden, müssen dennoch Lösungen vorbereitet und die individuelle Situation geprüft werden.

Welche Umsetzungsstrategie für den einzelnen Versorger anzuraten ist, hängt zudem stark von der jeweiligen individuellen (auch vertraglichen) Situation ab. Es sollte zunächst geprüft werden, ob die CO2-Kosten in den Indizes berücksichtigt werden (dazu mehr in der nächsten Kursbuch-Ausgabe im Juni), welche vertraglichen Regelungen getroffen wurden und wie die Rechtsprechung hinsichtlich des gesetzlichen Leistungsbestimmungsrecht entscheidet. Die Rechtsverordnungen müssen unbedingt im Blick behalten werden, wir berichten hier regelmäßig. 

Wir bieten in Kürze einen online-basierten CO2-BEHG-Kostencheck für Sie an, in dem wir eine erste Einschätzung und Empfehlungen zur Umsetzung geben. Bei Interesse oder Rückfragen können Sie gerne unten stehendes Kontaktformular nutzen oder sich beim Netzwerk Wärmewende anmelden.

 

 

 

Mehr Informationen zum BEHG finden Sie hier »

 

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