Kein wettbewerblicher Messstellenbetreiber für EVU mit weniger als 100.000 Kunden?!

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Am 14.07.2017 hat die BNetzA die Gemeinsamen Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden zu entflechtungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb veröffentlicht. Die BNetzA geht dort davon aus, dass kleinere und mittlere Energieversorgungsunternehmen, die nicht der Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung unterliegen und bei denen der Netzbetrieb zusammen mit den Sparten Erzeugung und Vertrieb in einer einzigen Gesellschaft ausgeübt wird, nicht in dieser Gesellschaft als wettbewerblicher Messstellenbetreiber für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen auftreten dürfen. In solchen Konstellationen ist vielmehr die Ausgründung einer gesonderten Gesellschaft erforderlich. Was bedeutet dies für kleinere und mittlere Energieversorgungsunternehmen? Diese Unternehmen werden vom (politisch gewünschten) Wettbewerb um den Betrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen ausgeschlossen, sofern keine weitere Gesellschaft gegründet wird. Dies hat erheblicher Auswirkungen auch auf die zukünftige Strategie für die Umsetzung der Vorgaben aus dem MsbG. Ohne eine weitere Gesellschaft oder Kooperation besteht nämlich keine Möglichkeit, auf „Angriffe” von dritten (wettbewerblichen) Messstellenbetreibern auf wirtschaftlich interessante Messstellen im eigenen Netzgebiet zu reagieren.

 

Verschärft wird die Situation durch die Tatsache, dass die Kosten für den intelligenten Messstellenbetrieb im Gegensatz zu den Netzentgelten mengenunabhängig sind und es damit mit abnehmender Anzahl an Messstellen immer schwieriger wird, die Preisobergrenze einzuhalten. Kann die Preisobergrenze nicht eingehalten werden, besteht die Verpflichtung zur Ausschreibung der Grundzuständigkeit. Netzbetreiber sind daher gut beraten, sich intensiv mit der rechtlichen und strategischen Aufstellung im zukünftigen Markt des Messstellenbetriebs auseinanderzusetzen.

 

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