„Zurück auf Los” für die Straßenbeleuchtung? KWKG 2017 provoziert erneut Streit um die hohe Steuer- und Abgabelast für die kommunale Straßenbeleuchtung

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Nach dem novellierten Abnahmestellenbegriff des KWKG 2017 fordern Übertragungsnetzbetreiber von kommunalen Straßenbeleuchtungsbetreibern erneut die volle Steuer- und Abgabenlast. Angesichts des unklaren Gesetzeswortlauts sollten sich größere Kommunen zumindest für die Übergangszeit bis zum Ablauf des Entlastungsjahrs 2018 gegen die hohen Belastungen wehren.

 

Die Übertragungsnetzbetreiber haben aktuelle Hinweise zum Prüfungsvermerk und zur Jahresabrechnung für das Jahr 2017 erteilt. Dabei wird in der Regel auch auf den aktuellen IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG der Abrechnungen eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2017 (IDW PH 9.970.33) verwiesen.


Dabei wurde die Definition der Abnahmestelle nach Auffassung einiger Übertragungsnetzbetreiber mit § 2 Nr. 1 KWKG 2017 dahingehend geändert, dass Verbrauchsstellen zur Straßenbeleuchtung wieder als einzelne Abnahmestellen abzurechnen sind.


Als abgaben- und steuerrechtliche Folge kämen hieraus hohe Abgaben- und Steuerlasten auf die Kommunen oder ihre Versorgungsunternehmen als Betreiber von Straßenbeleuchtungsanlagen zu, da diese mangels Zusammenfassung der Leistungen wie normale Tarifkundenabnahmestellen mit Konzessionsabgaben, KWKG- und EEG-Umlage und Stromsteuer zu belasten wären.


Nach der bisherigen Rechtsprechung zum KWKG-Abnahmestellenbegriff galten auch eine Vielzahl von Entnahmepunkten als einheitliche Abnahmestelle im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG 2002 (seit BGH, Urteil vom 24. April 2013 – VIII ZR 88/12 – ständige Rechtsprechung, zuletzt LG Berlin, Urteil vom 3. April 2017 – 1 O 58/16 –).


In der Novellierung des KWKG 2016 und 2017 wurde der Abnahmestellenbegriff durch die Definition im aktuell gültigen § 2 Nr. 1 KWKG 2017 verschärft. Danach ist eine „Abnahmestelle” im Sinne des KWKG 2017

 

„die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind, sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,” [Unterstreichung durch Verfasser]

 

Dabei gilt die neue Definition allgemein als missglückt, sodass in Bezug auf die Straßenbeleuchtung durchaus noch zu klären ist, ob das Kriterium des abgeschlossenen Betriebsgeländes im Fall von Unternehmen, deren Tätigkeit typischerweise nicht auf einem abgeschlossenen Betriebsgelände stattfindet (z.B. Straßenbeleuchtung, Fernwärme-, Erdgas- und Wassernetzbetrieb, etc.) unbeachtliche ist.


Eine weitere Klärung bedürfte wohl einer gerichtlichen Durchsetzung von KWKG-Umlageentlastungsansprüchen durch ein Straßenbeleuchtungsunternehmen gegen einen Übertragungsnetzbetreiber.


Dabei hat die Klärung für die überwiegende Zahl der Straßenbeleuchter nur noch eine kurzfristige Bedeutung, da auch die KWKG-Umlageentlastung durch den neuen § 27 KWKG 2017 novelliert und im Wesentlichen auf stromkostenintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne der §§ 63 ff. EEG 2017 begrenzt worden ist. Straßenbeleuchtungsunternehmen oder kommunale Versorgungsunternehmen, die auch Straßenbeleuchtung betreiben, sind in der Regel keine stromkostenintensiven Unternehmen im Sinne der §§ 63 ff. EEG 2017 und haben damit zukünftig keine KWKG-Umlageentlastungsansprüche mehr.


Allerdings sieht § 36 KWKG 2017 Übergangsregelungen für Unternehmen vor, die bislang von der KWKG-Umlage entlastet waren. Danach ist sowohl rückwirkend für die KWKG-Umlagenentlastung 2016 (§ 36 Abs. 1 KWKG 2017), als auch für die KWKG-Umlageentlastung 2017 und 2018 (§ 36 Abs. 3 KWKG 2017) noch eine langsam abschmelzende KWKG-Umlageentlastung zu gewähren. Insofern ist fraglich, ob für diese übergangsweise Entlastung der alte Abnahmestellenbegriff des KWKG 2002 zugrunde zu legen ist oder bereits der neue Abnahmestellenbegriff des KWKG 2017.


Insofern könnte der Rechtsstreit zur Auslegung des neuen Abnahmestellenbegriff für typische Straßenbeleuchtungsunternehmen in Bezug auf die Übergangsregelung noch für einen begrenzten Zeitraum und zunehmend abschmelzende Entlastungsbeträge relevant werden. Insbesondere für größere Kommunen geht es hier um erhebliche Summen, sodass es zumindest für die Übergangszeit noch spannend bleibt.

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