Haftungsübernahme einer Komplementär-GmbH und Zahlung der GmbH & Co. KG als steuerbarer Leistungsaustausch

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Autoren: Manuel Maul und Nicole Maußhammer

 

Das FG Schleswig-Holstein hat mit dem Urteil vom 27.04.2016 entschieden, dass ein steuerbarer Leistungsaustausch bei einer Haftungsübernahme/Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und einer Zahlung der GmbH & Co. KG auch dann vorliegen kann, wenn die GmbH für ihre Leistung eine kombinierte Vergütung aus einem Festbestandteil und einem ergebnisabhängigen Teil erhält (Abgrenzung zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag).

 

Der 4. Senat des FG Schleswig-Holstein hat mit dem Urteil vom 27.04.2016 (4 K 108/13) über das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustausches bei einer Haftungsübernahme/Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und einer Zahlung der GmbH & Co. KG entschieden. Dieser kann vorliegen, wenn die GmbH für ihre Leistung eine kombinierte Vergütung aus einem Festbestandteil und einem ergebnisabhängigen Teil erhält (Abgrenzung zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag).

 

Die Klägerin, eine GmbH, war im Bereich der Wohnungsverwaltung tätig, fungierte darüber hinaus zusätzlich als Komplementärin verschiedener GmbH & Co. KGs bzw. als haftende Gesellschafterin von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

 

Gegenstand der Streitfrage ist, ob die Klägerin für die Übernahme der Geschäftsführung und Haftung als Komplementärin/Gesellschafterin von Personengesellschaften gezahlten Vergütungen umsatzsteuerbare Entgelte darstellen. Gemäß den vorgelegten Gesellschaftsverträgen handelt es sich bei den Vergütungen sowohl um Gelder die zum Teil fix gezahlt werden. Zum Teil erhielt die Klägerin jedoch auch kombinierte Vergütungen, welche wiederum aus einem Festbestandteil und einem ergebnisabhängigen Bestandteil besteht.

 

Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich sowohl bei der Geschäftsführungstätigkeit als auch bei der Haftungsübernahme um Sonderentgelte und somit um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen handelt. Vorliegend stellen sich die gesellschaftsrechtlichen Regelungen so dar, dass beide Leistungen eine Einheit bilden und somit die Klägerin eine Vergütung in Form von einer fixen und einer variablen Komponente erhalten hat. Trotz alledem, dass die zweite Komponente ergebnisabhängig ist, ist sie dennoch als Sonderentgelt zu verstehen, da eine unmittelbare Verknüpfung der Leistungen besteht und diese als Einheit zu qualifizieren ist.

 

Nach Würdigung der Gesamtumstände ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei der vorliegenden Vergütung nicht um eine bloße Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn oder Verlust handelt, sondern dass vielmehr ein Leistungsaustausch zwischen den gezahlten Vergütungen und der erbrachten Leistung der Klägerin vorliegt.

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