Hessische Gemeindeordnung erleichtert wirtschaftliche Betätigung der Kommunen

PrintMailRate-it

Der Hessische Landtag hat am 17.07.2014 die Änderung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beschlossen.

 

Nach der Neufassung des § 121 Abs. 1a HGO „dürfen Gemeinden sich ausschließlich auf dem Gebiet der Erzeugung, Speicherung und Einspeisung und des Vertriebs von Strom, Wärme und Gas aus erneuerbaren Energien sowie der Verteilung von elektrischer und thermischer Energie bis zum Hausanschluss wirtschaftlich betätigen, wenn die Betätigung innerhalb des Gemeindegebietes oder im regionalen Umfeld in den Formen interkommunaler Zusammenarbeit erfolgt“, ohne hierbei dem strengen Grundsatz der Subsidiarität zu unterliegen. Hierdurch sollen – so der Gesetzgeber – die Umsetzung der Energiewende und die Kommunalisierung von Versorgungsnetzen erleichtert werden.

Darüber hinaus wurde die Breitbandversorgung in den Katalog derjenigen Tätigkeiten aufgenommen, die nicht als wirtschaftliche Betätigung gelten und damit nicht den entsprechenden Vorgaben der HGO unterliegen.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Johanna Dörfler

Rechtsanwältin

Associate Partner

+49 911 9193 3639

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu