OLG Düsseldorf entscheidet zu „Stromlieferung” durch Netzbetreiber

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​veröffentlicht am 16. Februar 2021


Bei einem Strombezug ohne Lieferantenzuordnung steht dem Netzbetreiber ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Abnehmer nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Urteil vom 10.02.2021 (Aktenzeichen I-27 U 19/19) entschieden, dass dem Netzbetreiber bei einem jahrelangen vertragslosen Stromverbrauch ein Ersatzanspruch für die Stromverluste in seinem Netz zusteht.

Das OLG hatte über den Sachverhalt zu urteilen, dass ein Landwirt in seinem Schweinestall jahrelang Strom aus dem Niederspannungsnetz des Netzbetreibers bezogen hatte, obgleich seinem Bezug kein Stromliefervertrag mit einem Lieferanten zugeordnet war. Der vertraglose Zustand fiel erst nach Jahren auf, da der Landwirt mehrere Verbrauchsstellen betreibt. Der klagende Netzbetreiber verlangt vom Landwirt Ersatz für die Stromverluste in seinem Netz, die er in der Vergangenheit ausgleichen musste. Dass dem Netzbetreiber ein entsprechender Anspruch auf Aufwendungsersatz (aus Geschäftsführung ohne Auftrag) zusteht, hat das OLG nun in einem Grundurteil entschieden. Dem Argument des Landwirts, dass Stromnetzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz keinen Strom liefern und damit auch nicht in Rechnung stellen dürften, schenkte es insoweit kein Gehör. Die exakte Höhe des Anspruchs ist indes noch zu klären.

Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, die Entscheidung dürfte jedoch an die frühere Rechtsprechung des BGH zur Ersatzversorgung anknüpfen, die Zahlungsansprüche des „Allgemeinen Versorgers” ebenfalls über das Konstrukt der Geschäftsführung ohne Auftrag gewährte.

Die Entscheidung sorgt, sofern sie Bestand hat – die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen – für Klarheit bei Netzbetreibern, wie sie mit vertragslosen Energieentnahmen umzugehen haben. Interessant wird hier aber insbesondere noch sein, in welcher Höhe das Gericht den Ersatzanspruch ansetzen wird. Auch die vertragliche Praxis, Regelungen in Netzanschlussverträgen zur Entnahme von Strom, welcher letztlich durch den Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wird, vorzusehen, wird hierdurch gestärkt.

Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens und vor allem zur Höhe des Ersatzanspruchs informiert. Bei ähnlich gelagerten Fällen unterstützen wir Sie gerne bei der Geltendmachung von Ansprüchen.

 

 

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