Änderungen im EEG 2021: Wasserstoffherstellung wird weiter privilegiert

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veröffentlicht am 20. Juli 2021

 

Das erst seit Anfang des Jahres 2021 geltende EEG 2021 wird voraussichtlich noch in diesem Jahr weiter geändert. Die Änderungen finden sich in dem Entwurf des „Gesetz(es) zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“. Das Änderungsgesetz wurde vom Bundestag am 24.06.2021 beschlossen, hat den Bundesrat bereits passiert und muss zum Inkrafttreten lediglich noch ausgefertigt und verkündet werden.

 

Eine Änderung betrifft die Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen. Bereits seit dem 1.1.2021 können diese die EEG-Umlage für Strom, den sie für die Wasserstoffherstellung verbrauchen, gemäß § 64a EEG begrenzen. Jedoch ist der Kreis der zur Begrenzung der EEG-Umlage berechtigten Unternehmen vergleichsweise überschaubar: Momentan sind dies nur stromintensive Unternehmen der Industriegasproduktion, wenn die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den Schwerpunkt des Unternehmens ausmacht (Nr. 78 der Anlage 4 zum EEG). Die Umlagebefreiung kann auch auf einzelne Teile eines Unternehmens bezogen werden.

 

Diese Regelung hatte nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Einhaltung der neuen Klimaschutzziele zu Diskussionen um den Unternehmensbegriff geführt. Der Gesetzgeber hat nun reagiert und in dem Gesetzentwurf dem § 64a EEG einen neuen Absatz 8 hinzugefügt: Danach ist ein Unternehmen „jeder Rechtsträger, der Einrichtungen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff betreibt“. Somit wird der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich ausgeweitet. Somit können nun z.B. auch eigens gegründete Projektgesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen in den Genuss einer EEG-Umlagebegrenzung kommen.

 

Gleichermaßen soll der Kreis der Unternehmen ausgeweitet werden, die eine vollständige Umlagenbefreiung bei der Herstellung von grünem Wasserstoff beanspruchen können (§ 69b EEG). Sind dies momentan nur speziell auf die Herstellung von grünem Wasserstoff ausgerichtete Unternehmen, so soll künftig auch hier jeder Rechtsträger eine Umlagevollbefreiung beantragen können, der Einrichtungen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff betreibt.

 

Beide Regelungen stehen noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung.

Welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von grünem Wasserstoff im Sinne der Umlagenvollbefreiung anzusehen sind und welche nicht, kann nach dem Gesetzentwurf künftig die Bundesnetzagentur festlegen.

 

Für die Förderung von Wasserstoff als alternativen Energieträger sind die Änderungen sicherlich gute Nachrichten. Dennoch gibt es auch für das EEG unter dem Eindruck der Debatte um die Verschärfung der Klimaziele trotz der Änderungen weiterhin Anpassungsbedarf: Nach der Novelle ist vor der Novelle.

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