Bundesweite kommunale Wärmeplanung – Inhalte des Diskussionspapiers

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veröffentlicht am 13. September 2022


Die bundesweite kommunale Wärmeplanung war bereits Teil des Koalitionsvertrages. Nun zeigt sich Bewegung: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 28.07.2022 ein erstes Diskussionspapier veröffentlicht.


In unserer dreiteiligen Artikelserie informieren wir Sie über die Inhalte, die zentralen Fragestellungen, den anvisierten Zeitplan und wie Sie sich bereits heute auf eine gesetzlich erforderliche, kommunale Wärmeplanung vorbereiten können. Lesen Sie hier den ersten Teil der Serie.


Heute stellen wir Ihnen vor, wer die Adressaten der kommunalen Wärmeplanung sind, wie die kommunale Wärmeplanung konkret gestaltet werden soll und welche Rechte und Pflichten aus der kommunalen Wärmeplanung entstehen.


Aus Sicht des BMWK soll die kommunale Wärmeplanung als „Bottom-up-Prozess“ durchgeführt werden. Das heißt, dass der kommunale Wärmeplan maßgeblich von den Kommunen gestaltet, vorangetrieben und gesteuert werden muss. Aufgabe des Bundes hingegen ist es, einheitliche Anforderungen an den Ablauf der Erstellung sowie den Inhalt und die Methodik der Wärmepläne zu formulieren und deren kontinuierliche Weiterentwicklung zu koordinieren.


Aufgrund ihrer Ortskenntnis ist es ökonomisch und ökologisch naheliegend, dass die Kommunen auf ihrem Gemeindegebiet selbst für die Wärmeplanerstellung verantwortlich sind. Je nach deren Lage und Struktur können auch Kooperation mehrerer, benachbarter Kommunen zielführend sein, die gemeinsam eine überkommunale Wärmeplanung erstellen. So können sowohl das Kosten-Nutzen-Verhältnis als auch der Ressourcenbedarf der kommunalen Wärmeplanung verbessert werden.


Da der Aufwand einer umfassenden Wärmeplanung nicht außer Acht gelassen werden darf, sollen zunächst Kommunen mit einer Einwohnerzahl von mindestens 10.000 zur Erstellung verpflichtet werden. Dadurch kann 70 % des nicht-industriellen Nutzwärmebedarfs in der Bundesrepublik abgedeckt werden. Dieser Wert kann auf Länderebene schwanken und in den dicht besiedelten Ländern Quoten von bis zu 85% erreichen. Da die Festlegung der verantwortlichen Verwaltungsebene für die Wärmeplanung Ländersache ist, können die festgelegten Grenzwerte abweichen.


Die Vorgabe, 70 % des Nutzwärmebedarfes innerhalb von 3 Jahren durch eine bundesweite kommunale Wärmeplanung abzudecken, ist durchaus als optimistisch einzustufen. Neben den organisatorischen Vorgaben müssen zusätzlich auch die benötigten Fachexperten vorhanden und zeitlich über das gesamte Bundesgebiet verteilt verfügbar sein.


Der aktuelle Entwurf der bundesweiten kommunalen Wärmeplanung beschreibt einen Prozess, der sich aus vier Phasen zusammensetzt:

  1. Erstellung des (über-) kommunalen Wärmeplans:
    Die erste und zentrale Phase beschäftigt sich mit der Erstellung des kommunalen Wärmeplans und kann sowohl von einer Kommune selbst als auch von einem beauftragten Planungs-/ Ingenieurbüro durchgeführt werden. Da es sich um einen „Bottom-up“-Prozess handelt, muss eine detaillierte und räumlich aufgelöste, im besten Fall standort- oder gebäudescharfe Analyse durchgeführt werden. Die erste Phase umfasst vier Schritte:

    i. Bestandsanalyse
    Zunächst wird der Status Quo möglichst detailliert aufgenommen. Dazu gehört u. a. die Analyse des aktuellen Wärmebedarfs, der Treibhausgasemissionen und die Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen, den Baualtersklassen sowie ein Abbild der derzeitigen Wärmeerzeugungs- und Bereitstellungsstruktur.

    ii. Potenzialanalyse
    Im nächsten Schritt werden sowohl Energieeinsparpotenziale als auch Einsatzmöglichkeiten Erneuerbarer Energien untersucht. Auch die zukünftige Bewertung anderer Infrastrukturen (Erdgasnetz, Stromnetz) ist Teil der Analyse.

    iii. Beschreibung des Zielszenarios
    Die Ergebnisse der ersten beiden Schritte werden anschließend in einem Zielszenario zusammengefasst. Das Zielszenario soll bis zum Jahr 2045 eine klimaneutrale Wärmeversorgung sicherstellen. Dabei soll mindestens zwischen leitungsgebundener und dezentraler Wärmeversorgung differenziert werden. Eine weitere Randbedingung ist, dass bis 2030 mindestens 65% der Fernwärme klimaneutral erzeugt werden müssen (Zweites Entlastungspaket, Koalitionsausschuss vom 23. März 2022). Das Szenario kann in Meilensteine, z. B für die Jahre 2030, 2035 und 2040, unterteilt werden.

    iv. Entwicklung Wärmewendestrategie
    Die Strategie soll schließlich konkrete Handlungsleitfäden zur Erreichung des Zielszenarios beinhalten. Weiterhin sollen die Maßnahmen benannt werden, die zur Erreichung des Zielszenarios notwendig sind. Darüber hinaus sollen die benötigten Akteure genannt und angesprochen werden. Ebenfalls ist es erforderlich festzustellen, welche Maßnahmen bereits umgesetzt werden können und welche Maßnahmen weitere Vorbereitung oder Unterstützung benötigen.
  2. Beteiligung betroffener Akteure:
    Neben der Erarbeitung des Wärmeplans muss gleichzeitig eine Beteiligung der betroffenen Stakeholder stattfinden. Hierzu gehören u. a. Bürger, Betreiber von Wärme-, Strom- und Gasnetzen sowie Gewerbe- und Industriebetriebe. Die frühzeitige Einbindung ermöglicht offene Kommunikation, Bündelung von Kompetenzen und Fachwissen sowie die gemeinsame Entwicklung von Lösungsvorschlägen.
  3. Inkrafttreten des Wärmeplans mit rechtlicher Außenwirkung:
    Die kommunale Wärmeplanung soll als eigenständiges Gesetz eingeführt werden. Dabei gelten die bestehenden landes- bzw. gemeinderechtlichen Vorgaben. Laut dem BMWK wird eine Fortschreibung alle fünf Jahre für sinnvoll und angemessen erachtet.
  4. Umsetzung des Wärmeplans:
    Nach erfolgreicher Erarbeitung des Wärmeplans müssen die definierten Maßnahmen umgesetzt und die Erreichung der gesteckten Ziele überwacht werden. Das Diskussionspapier enthält den Vorschlag, dass die Länder in regelmäßigen Abständen Zwischenberichte zum Fortschritt der Wärmeplanung abgegeben müssen.


Zusammenfassend ist die kommunale Wärmeplanung ein komplexer Prozess, der unter der Einhaltung der Datenschutzregelungen mit der Datenerhebung beginnt, möglichst viele Beteiligte einbindet und einen Fahrplan für eine klimaneutrale Wärmeversorgung zum Ergebnis hat. Für die Erstellung und planmäßige Einhaltung der Vorgaben werden voraussichtlich die Kommunen mit mindestens 10.000 Einwohnern verpflichtet. Gleichzeitig werden sie mit umfangreichen Rechten ausgestattet, um eine erfolgreiche Datenerhebung zu ermöglichen. Der erste kommunale Wärmeplan soll spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes für die kommunale Wärmeplanung von jeder Kommune erlassen worden sein.


Das aktuelle Konzept sowie der ambitionierte Zeitplan bedeuten besonders auf kommunaler Ebene eine Mehrbelastung für die angesprochenen Beteiligten. Andererseits sind die Ziele der Klimaneutralität bis 2045 sowie die Dekarbonisierung des Wärmemarktes bis 2030 Zwischenziele, die schnelle Entscheidungen erfordern.


Diese Gemengelage wirft die Frage auf, wie sich Kommunen in naher Zukunft auf die anstehenden Aufgaben vorbereiten können. Im dritten Teil unserer Artikelserie berichten wir, wie die Inhalte der kommunalen Wärmeplanung umgesetzt werden sollen, welche Fördermöglichkeiten existieren und welche vorbereitenden Maßnahmen die Kommunen bereits heute einleiten können.


Haben Sie Fragen zum Thema kommunale Wärmeplanung? Sprechen Sie unsere Experten gerne an.

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Manuel Thom

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