Beihilfe oder Nicht-Beihilfe – EuGH stellt Übertragbarkeit der EEG-Entscheidung auf KWKG in Frage?

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​In seiner neuesten Entscheidung zur beihilferechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit des litauischen Erneuerbare-Energien-Fördersystems hat sich der EuGH erneut mit dem Begriff der „staatlichen Mittel” beschäftigt. Er stellte klar, dass die Mittel eines Fördersystems bei einer Zwangsabgabe ähnlichen Zahlungsverpflichtung als staatlich gelten, wenn sie von einer staatlich kontrollierten Stelle verwaltet werden.

 

Dies wirft neue Grundsatzfragen hinsichtlich der EU-beihilferechtlichen Einstufung des deutschen EEG auf. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die EU-beihilferechtliche Freistellung des EEG 2012 aufgrund der zentralen Stellung des BAFA als Fördermittelgenehmigungsbehörde im KWKG übertragbar ist.

 

Erneute Diskussion des Merkmals „staatliches Mittel”

Das in Litauen bestehende System zur Finanzierung sog. Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor (DAIE) fördert insbesondere die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und aus KWK-Anlagen. Die Mittel zur Sicherung der DAIE werden von den Verteiler- und Übertragungsnetzbetreibern beim Stromendverbraucher und Eigenerzeuger erhoben und an einen Mittelverwalter weitergeleitet, der als (un)mittelbar staatlich kontrollierte Einrichtung die Mittel an die Erbringer der DAIE verteilt.

 

Die zu errichtenden Beträge werden per staatlichem Beschluss festgelegt, gegen diesen richtet sich die Ausgangsklage.

 

Im Ausgangsverfahren der Vorabentscheidung geklagt haben litauische KWK-Anlagenbetreiber, die den erzeugten Strom selbst verwenden oder an Unternehmen in ihrem Betriebsgebiet liefern. Die Kläger argumentieren, dass die Vorschriften zum DAIE-System eine staatliche Beihilferegelung seien.
Diese Auffassung hat der EuGH (Urteil vom 15.05.2019 – C.-706/17) nunmehr im Ergebnis bestätigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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