Neue Anforderungen für Steuer- und Abgabenklauseln und Mindestabnahmeregelungen in Energielieferverträgen?

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Das LG Köln sowie das OLG Düsseldorf haben in aktuellen Entscheidungen die Anforderungen an die Wirksamkeit von Steuer- und Abgabenklauseln sowie Mindestabnahmeregelungen verschärft. Strom-, Gas- und Fernwärmelieferanten müssen dieser Entwicklung durch eine Prüfung ihrer AGB Rechnung tragen.

 

Auf Betreiben der Verbraucherzentrale NRW hat die Rechtsprechung in zwei aktuellen Urteilen die AGB-rechtlichen Anforderungen an Steuer- und Abgabeklauseln sowie Mindestabnahmeregelungen verschärft.  


Das Landgericht Köln (Urteil vom 27.07.2016, Az. 26 O 505/15) sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 05.07.2016, Az. I-20 U 11/16, 20 U 11/16) haben entschieden, dass auch eine Preisanpassung aus Anlass einer Veränderung von Steuern oder sonstiger hoheitlicher Abgaben (sog. „Steuer- und Abgabenklausel”) als einseitige Änderungen der Vertragsbedingungen im Sinne von § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG einzustufen ist. Dem Kunden des Energielieferanten muss daher das Recht zur fristlosen Kündigung eingeräumt werden. Andernfalls sei eine solche Klausel gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da ein Verstoß gegen den Grundgedanken des § 41 EnWG vorläge.

 

Das Landgericht Köln hat sich dieser Rechtsprechung in einem weiteren Urteil angeschlossen, darüber hinaus aber die Unwirksamkeit einer ganzen Reihe von einschränkenden Regelungen zu den im Stromdiscountgeschäft üblichen Treue-Bonusregelungen festgestellt.
Daneben ist vor allem auch die für die Erdgas- und Fernwärmelieferung besonders relevante Aufhebung einer Mindestabnahmeregelung (auch als sog. „take-or-pay-Klausel” bezeichnet) bemerkenswert, die das Landgericht aufgrund einer fehlenden Einschränkung zu der Kostenlast bei einer unterjährigen Eigenkündigung als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB beurteilt hat.


Es bleibt abzuwarten, ob der BGH sich dieser Rechtsansicht anschließen wird. Gleichwohl werden besonders verbraucherfreundliche oder Compliance-orientierte Strom-, Gas- und Fernwärmelieferanten zur Streitvermeidung bereits jetzt durch eine Anpassung ihrer AGB diesen neuen Entwicklungen Rechnung tragen.

 

 

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Joachim Held

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