Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei Ausnahme von einer Veränderungssperre

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat mit Urteil vom 09. August 2016 (Aktenzeichen: 4 C 5.15) entschieden, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Baugenehmigung, beurteilt. Nachträglich eintretende Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen.

 

​Nach § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

Eine ohne das gemeindliche Einvernehmen erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig und führt im Falle der Anfechtung zur Aufhebung. Nicht relevant sind nachträgliche Rechtsänderungen.

 

Der Senat des BVerwG entscheidet, dass die klagende Kommune zu Recht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung des Vorbescheides das zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre erforderliche Einvernehmen verweigert habe. Das Einvernehmen der Gemeinde habe nicht ersetzt werden dürfen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach
§ 14 Abs. 2 S. 1 BauGB hätten nicht vorgelegen, denn die Veränderungssperre sei wirksam gewesen. Unbeachtlich sei der Umstand, dass im Verlaufe des Klageverfahrens die Veränderungssperre außer Kraft getreten und ihre Verlängerung erst wenige Tage danach bekannt gemacht worden sei.


Lesen Sie hier: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.


 

 

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