Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2018, hier: Ausgleichzahlungen an Minderheitsgesellschafter

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Der Referentenentwurf des JStG 2018 behandelt die Änderung des § 14 KStG und dessen Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft. Dieser Entwurf wurde aufgrund von Urteilen des BFH notwendig, die eine Anerkennung der Organschaft bei Stadtwerke-Konzernen und deren Ergebnisabführungsverträgen mit Minderheitsgesellschaften untersagen.

 

Das Jahressteuergesetz 2018 (im Folgenden „JStG” genannt) behandelt die Probleme von Stadtwerke- Konzernen und deren Betroffenheit durch § 14 KStG. Der Referentenentwurf des JStG behandelt das Konstrukt eines Mehrheitsgesellschafters in Form eines Energieversorgungsunternehmens (nachfolgend „EVU” genannt) sowie daran beteiligten Kommunen und Minderheitsgesellschaften. Der Minderheitsgesellschaft steht nach § 304 AktG eine feste Ausgleichszahlung durch die Mehrheitsgesellschaft zu. Daneben kann die Minderheitsgesellschaft durch eine variable, zweite am Ergebnis orientierte Komponente am Gewinn beteiligt werden. Durch diesen – in der Praxis in dieser Form häufig zu findenden – Ergebnisabführungsvertrag wird eine ertragsteuerliche Organschaft begründet. Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (nachfolgend „BFH” genannt), in denen die ertragsteuerliche Organschaft aufgrund unzureichender Gewinnabführung nicht anerkannt wird, versucht das JStG 2018 hier Abhilfe durch den Entwurf zur Änderung des § 14 KStG zu schaffen. Der BFH hat die ertragsteuerliche Organschaft aufgrund der variablen Komponente des Ergebnisabführungsvertrages als nicht zulässig erachtet. Begründet hat der BFH dies mit Erwägungen aus dem Gesellschaftsrecht. Problematisch hierbei ist zum einen, dass Gestaltungen mit Abweichungen der quotalen Gewinnverteilung bei Minderheitsgesellschaften nicht dem Anwendungsbereich des § 14 KStG unterliegen sollen. Zum anderen finden sich im Referentenentwurf Konflikte zu § 304 AktG wieder. Wie dieser Konflikt zum Gesellschaftsrecht zu lösen sein soll, hat das BMF offengelassen. Die Umsetzung der gewünschten „vernünftigen kaufmännischen Beurteilung” in Satz 3 des JStG scheint ebenfalls Konfliktpotential zu beherbergen.

 

Hintergrund

Aufgrund der Rechtsprechungen des BFH (Urteil vom 04. März 2009 – I R 1/08) und (Urteil vom 10. Mai 2017 – I R 93/15) wurde der Referentenentwurf des JStG 2018 entwickelt. Die Rechtsprechungen untersagen die Anerkennungen einer ertragsteuerlichen Organschaft bei Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen mit dem Mehrheitsgesellschafter des EVU und dem Minderheitsgesellschafter, wenn diese eine variable Komponente vorsehen. Der Referentenentwurf des JStG sieht hier Änderungen des § 14 KStG vor, so dass die variable Komponente der Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht entgegensteht.

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