Rückenwind für Fernwärme

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat mit Urteil vom 08.09.2016 (10 CN 1.15) entschieden, dass Kommunen den Anschluss- und Benutzungszwang an eine Fernwärmeversorgung zum Zwecke des globalen Klimaschutzes nach § 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) anordnen dürfen.

 

​Insbesondere hat das BVerwG entschieden, dass Gemeinde und Stadträte vor Erlass einer solchen Satzung nicht immer ein aufwändiges Gutachten über die klimatischen Auswirkungen der Maßnahme einholen müssen. Das EEWärmeG stellt keine Rechtsgrundlage für die vermeidliche generelle Forderung für einen gutachterlichen Vergleich der zu erwartenden CO2-Emissionen mit und ohne Anschluss- und Benutzungszwang dar.

 

Vielmehr spreche eine generelle Vermutung dafür, dass, wenn die Fernwärmeversorgungseinrichtung in einem bestimmten Mindestmaß mit erneuerbaren Energien (z.B. Abwärme oder Kraft-Wärme-Koppelung) betrieben wird, das in Anlage VIII des Gesetzes definiert ist, der Anschluss- und Benutzungszwang von Wohngebieten dem Klima- und Ressourcenschutz dient.

 

Wir haben die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts für Sie verlinkt.

 

Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

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