Neue Kommunalrichtlinie tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft: Erweiterte Antragsberechtigung für Stadtwerke!

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Die zum Ende des Jahres auslaufende Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld wurde in überarbeiteter Fassung veröffentlicht und tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Die aus Stadtwerkssicht wesentlichste Änderung betrifft die Antragsberechtigung von Unternehmen mit kommunaler Beteiligung von mindestens 25 Prozent. Bislang war hier ein Mindestanteil von 50,1 Prozent gefordert, was häufig zum Ausschluss geführt hat. Auch entfällt die Beschränkung der Antragsberechtigung auf einzelne Fördergegenstände.

 

Eine Förderung erfolgt unverändert mittels direkter Zuschüsse. Für eine Antragstellung sind mit Ausnahme der Fördergegenstände Energiesparmodelle, Klimaschutzkonzepte sowie Klimaschutzmanagement die beiden jährlichen Antragsfenster 1. Januar bis 31. März sowie 1. Juli bis 30. September einzuhalten. Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Portal „easy-online”.

 

Weitere Änderungen betreffen die Aufnahme neuer Förderschwerpunkte wie beispielsweise das kommunale Energie- und Umweltmanagement, Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs und intelligenten Verkehrssteuerung sowie Maßnahmen zur Abfallentsorgung und an Klär- und Trinkwasserversorgungsanlagen.

 

Die nachfolgende Tabelle (anklicken zum Vergrößern) gibt einen Überblick der einzelnen Förderbausteine, einschließlich der möglichen Förderquoten. Für weitergehende Informationen zu den einzelnen Komponenten sprechen Sie uns gerne an. In den kommenden Ausgaben des Kompass Stadtwerke wird zudem jeweils ein Förderschwerpunkt im Detail vorgestellt.

 

 

Tabelle Förderschwerpunkt, Förderfähige Leistungen, Förderquote

 

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Maria Ueltzen

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