Festlegungsentwurf für den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Strom veröffentlicht: Paukenschlag aus Bonn

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Der Festlegungsentwurf zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom stellt eine unerwartet hohe Bandbreite für die Netzbetreiber in Aussicht. So wurde ein Wert in Höhe von 1,36 bis 1,82 Prozent rechnerisch ermittelt. Die Auswirkungen auf die Erlösobergrenze der Netzbetreiber und damit die wirtschaftlichen Konsequenzen sind erheblich. Deshalb sollte bereits frühzeitig eine Teilnahme an einer möglichen Prozesskostengemeinschaft in Erwägung gezogen werden. Wir informieren Sie gerne über den weiteren Verfahrensverlauf wie auch die wirtschaftlichen Folgen des Festlegungsentwurfes zum X Generell.


War der generelle sektorale Produktivitätsfaktor („X Generell”) bisher durch den Verordnungsgeber bestimmt, steht mit Beginn der 3. Regulierungsperiode die Bundesnetzagentur (BNetzA) in der Pflicht. So gilt es, nach § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV unter „Anwendung von Methoden, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen” einen Wert zu bestimmen. Nach einer umfassenden Datenerhebung, veröffentlichte die BNetzA nun einen Festlegungsentwurf (BK4-18-056) zur Konsultation mit einer Bandbreite für den X Generell von 1,36 bis 1,82 Prozent.


Tabelle Erlösobergrenze

Wie wirkt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor auf die Erlösobergrenze?

Der X Generell ist Bestandteil der Erlösobergrenzen-Formel und bildet den gegenläufigen Effekt zur zugestandenen Erlöserhöhung durch den Verbraucherpreisindex ab. Für die ersten beiden Regulierungsperioden galt ein X Generell von 1,25 bzw. 1,50 Prozent für Strom- wie auch Gasnetzbetreiber. Allgemein gilt: je niedrigerer der X Generell, desto höher ist die Erlösobergrenze des Netzbetreibers aus. Nach der Veröffentlichung des X Generell im Gas in Höhe von 0,49 Prozent , war allgemein von einer ähnlichen Höhe für den Strombereich ausgegangen worden. Die nun veröffentlichten Werte mit einer relativ großen Bandbreite, treffen allerdings ins „Mark” der Stromnetzbetreiber.

 

Die nachfolgende Tabelle zeigt in einer vereinfachten Betrachtung die wirtschaftliche Bedeutung des X Generell für einen Netzbetreiber mit einer Erlösobergrenze (Ausgangsniveau) von 5.000 T Euro. Die höchste kumulierte Erlösobergrenze (25.396 T Euro) bildet sich im Basis-Szenario mit einem X Generell von 0 Prozent. Sofern sich nun ein vergleichbarer Produktivitätsfortschritt wie im Gas (X Generell bei 0,49 Prozent) gebildet hätte, liegt die kumulierte Erlösobergrenze bereits um 234 T Euro unter dem Basis-Szenario.

 

Allerdings kann der Muster-Netzbetreiber „bestenfalls” mit einem kumulierten Ergebnisrückgang von 644 T Euro rechnen (Basis-Szenarion im im Vergleich zu X Generell bei 1,36 Prozent). Bei einem Produktivitätsfortschritt von 1,82 Prozent zeigen sich die wirtschaftlichen Einbußen in vollem Umfang: im Betrachtungszeitraum sinken die Erlöse sogar um 866 T Euro.

 

Wie kommt die ermittelte Bandbreite zustande und was ist für Netzbetreiber zu tun?

Wie kommt diese relativ große Bandbreite zustande? Unverändert zur Festlegung für den Gasbereich bringt die BNetzA für die Berechnung den Malmquist-Index und den Törnquist-Mengenindex zum Ansatz. Diese bilden die Produktivitätsentwicklung des Elektrizitätssektors gegenüber der Gesamtwirtschaft ab. Unter Anwendung der beiden Methoden, bilden sich allerdings unterschiedliche Ergebnisse: der Malmquist-Index weist ein Ergebnis von 1,36 Prozent aus. Beim Törnquist-Mengenindex zeigt sich hingegen mit 1,82 Prozent ein deutlich höheres X Generell.

 

Die BNetzA hat nun allen Stromnetzbetreibern bis zum 9. November 2018 die Möglichkeit eingeräumt zum Festlegungsentwurf Stellung zu beziehen. Daher sind die Stromnetzbetreiber gut beraten, die wirtschaftlichen Auswirkung des Festlegungsentwurfes zu bewerten, um die Möglichkeit einer Beschwerde (im Rahmen einer Prozesskostengemeinschaft nach endgültiger Festlegung) vorzugehen. Sprechen Sie uns an, wir informieren Sie gerne über den weiteren Verfahrensverlauf wie auch die wirtschaftlichen Folgen des Festlegungsentwurfes zum X Generell. 

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Jürgen Dobler

Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater

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