Steuerliche Förderung der E-Mobilität

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​veröffentlicht am 1. Dezember 2020


Das BMF hat seine bisherigen Verwaltungsanweisungen aus den Jahren 2016 und 2017 ersetzt und durch das Schreiben vom 29.09.2020 ergänzt und teilweise neu gefasst. Das aktualisierte BMF Schreiben beinhaltet Regelungen für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und ergänzt diese Ausführungen zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten.

Eines der Ziele in der deutschen Klima- und Energiepolitik ist, den CO2-Ausstoß um 40 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, soll im Verkehrssektor der Anteil der Elektrofahrzeuge deutlich gesteigert werden. Dafür hat der Deutsche Bundestag am 14.10.2016 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr verabschiedet.

Das Gesetz beinhaltet hierbei zum einen die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines mit diesem verbundenen Unternehmen und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung gem. § 3 Nr. 46 EStG. Daneben hat der Gesetzgeber auch die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG pauschal mit 25 Prozent zu besteuern. Wesentliche Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Mit dem BMF-Schreiben vom 29.9.2020 wurde aktuell u.a. die Möglichkeit des pauschalen steuerfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens zu Hause vereinfacht. Es können höhere monatliche Pauschalen steuerfrei gezahlt werden. Die neu anzusetzenden Pauschalen orientieren sich dabei danach, ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht oder nicht.

Bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge. Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 70 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge.



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