Hilfestellung bei der Ablehnung des Energiesteuer-Entlastungsantrages durch die Hauptzollämter

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Von Benjamin Hufnagel
   

Durch die Novellierung des Energiesteuergesetzes im Jahr 2012 und den damit verbundenen Änderungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ergeben sich insbesondere für KWK-Anlagenbetreiber entscheidende Änderungen. Neben der im vorgenannten Beitrag genannten doppelten Beantragung (bis April 2012 und April bis Dezember 2012) sind auch höhere Anforderungen der KWK-Anlage für eine Energiesteuerrückerstattung ab 01.04.2012 zu beachten.
 

Eine weitere Besonderheit, die in der Praxis zu Ablehnungen des Entlastungsantrages durch das zuständige Hauptzollamt führen kann, ist der fehlende Nachweis der Hocheffizienz der KWK-Anlage. Anlagen neueren Datums sind von dieser Problematik meist nicht betroffen, da die Hauptzollämter die BAFA-Zulassungsbescheide in Verbindung mit einem geeigneten Herstellerzertifikat als Nachweis akzeptieren. Anlagen, deren Inbetriebnahme jedoch vor dem 01.01.2009 liegt, benötigen ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, welches den Grundlagen der Richtlinie 2012/27/EU und 2011/877/EU entspricht und nach der dort beschrieben Rechenmethode zum Ergebnis der Hocheffizienz kommt.
 
Gerne leisten wir Argumentationshilfe bei der Beantragung der Energiesteuer-Entlastung oder erstellen Ihnen zeitnah nach Feststellung der Hocheffizienz der KWK-Anlage ein entsprechendes Gutachten. Bitte beachten Sie die Frist zur Einreichung der Entlastungsanträge für das Kalenderjahr 2012 bis zum 31.12.2013.

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Benjamin Hufnagel

Wirtschaftsingenieur (B.Eng.), M.A. Europäische Energiewirtschaft

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