Gesundheitswirtschaft und Non-Profit-Organisationen: Viele Akteure, verschiedene Rahmenbedingungen

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Interview mit Dr. Mathias Lorenz

 

veröffentlicht am 28. Juni 2017
 


 

Herr Dr. Lorenz, Sie leiten das Beratungsfeld Gesundheitswirtschaft und Non-Profit-Organisationen bei Rödl & Partner. Geben Sie uns bitte einen Überblick über Ihre tägliche Arbeit und die aktuellen Hot Topics.

Die Gesundheits- und Sozialwirtschaft ist einer der größten Teilbereiche der deutschen Volkswirtschaft. Im Kernbereich stehen hier sicherlich die stationäre und ambulante Akutversorgung, die Altenhilfe und die Gesundheitsverwaltung. Aber auch die Pharmaindustrie, die Medizintechnik und der Handel mit Medizin­produkten zählen dazu. All diese Akteure der Gesundheitswirtschaft üben unterschiedliche Geschäfts­tätigkeiten aus und haben dadurch selbstverständlich unterschiedliche steuerliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

  

Neben der Steuerdeklaration betreuen wir unsere Mandanten in der gestaltenden Steuerberatung sowie bei Rechtsbehelfen und Klageverfahren. Ein aktuell wichtiges Thema in der Abwehrberatung bei Kranken­häusern mit onkologischem Fachbereich betrifft die Umsatzbesteuerung der ambulanten Abgabe von Zytostatika. Letztlich wegen der Rechtsprechung des BFH aus 2014 müssen Krankenhäuser solche vormals umsatzsteuerpflichtigen Leistungen seit April 2017 umsatzsteuerfrei behandeln. Für die Vergangenheit sehen sich viele Krankenhäuser einer Flut von Ansprüchen der gesetzlichen und privaten Krankenkassen ausgesetzt, die die aus ihrer Sicht zu viel bezahlte Umsatzsteuer nun zurückfordern. Da die ambulante Krebsbehandlung für onkologische Fachbereiche von Krankenhäusern ein einträgliches Geschäft darstellt, streitet man sich auch vor Gericht über hohe Umsatzsteuerbeträge. Weiterhin sind einige unserer Mandanten, wie etwa gesetzliche Krankenkassen und Universitätskliniken, von der Änderung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Einführung des § 2b UStG betroffen. Zwar gab es die Möglichkeit für die Option zur alten Rechtslage bis Ende 2020, allerdings zeigen die von uns bereits durchgeführten Projekte, dass in dem Zusammenhang teilweise größerer Umstellungsbedarf zu erwarten ist, wenn man die eigene Umsatzsteuerbelastung möglichst optimal gestalten möchte. Allerdings beraten wir unsere Mandanten nicht nur zu umsatz­steuerlichen Themen. Viele der Leistungserbringer der Gesundheits- und Sozialwirtschaft gehören zu Non-Profit-Organisationen. Aufgrund ihrer gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke sind sie von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.  

 

Sie sprechen das Thema Gemeinnützigkeit an. Geben Sie uns bitte einen kurzen Einblick, welche Fragestellungen typischerweise an Sie herangetragen werden und was Sie den Mandanten raten?

In der Beratung von Non-Profit-Organisationen (kurz NPO) helfen wir unseren Mandanten bei der Erfüllung der häufig durchaus schwierigen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts für die Erlangung, Aufrecht­erhaltung sowie Vermeidung der Aberkennung des Status als steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft. Ebenso begleiten wir Mandanten bei der gezielten Aufgabe des Status als steuerbegünstigte Körperschaft.

  

Aktuell sind besonders die Wohlfahrtsverbände im Gemeinnützigkeitsrecht von der Änderung der Ver­waltungs­auffassung zum § 66 AO betroffen. Letztlich sollen Gewinne und Verluste unterschiedlicher Tätigkeiten in der Sphäre der Zweckbetriebe nicht mehr miteinander verrechnet werden dürfen, was dann teilweise zum Verlust der Gemeinnützigkeit für bestimmte Tätigkeiten wie Rettungsdienst oder ambulante Pflege führen kann. In der Vergangenheit wurden die steuerbegünstigten Tätigkeiten nicht getrennt nach der jeweils geltenden Zweckbetriebsvorschrift betrachtet und auch nicht in der Kostenrechnung separiert. Deshalb herrscht bei den betroffenen NPOs häufig noch Unklarheit, wie welche Tätigkeit einzuordnen wäre und welche Ergebnisse sie jeweils erwirtschaften. Vor dem Hintergrund helfen wir unseren Mandanten bei der Schaffung geeigneter Strukturen, um intern Transparenz zu erzeugen und auf Diskussionen mit dem Betriebsprüfer vorbereitet zu sein.

 

Weiterhin treibt auch das Thema Tax Compliance Management den Markt um.

Ja, das ist richtig. Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft, die häufig auch zu den Non-Profit-Organisationen gehören, agieren in einem komplexen steuerlichen Umfeld. Deshalb spielt das Thema Prävention mittlerweile eine wichtige Rolle in unserer Beratungspraxis. Im Zusammenhang mit der Abgabe von berichtigten Steuererklärungen stellt die Abgrenzung zwischen einfachen Berichtigungsanzeigen und strafbefreienden Selbstanzeigen einen wesentlichen Punkt dar. Ein wirksames steuerliches internes Kontrollsystem oder Tax Compliance Management System kann den Vorwurf der leichtfertigen oder vorsätzlichen Verletzung von steuerlichen Pflichten entkräften, so die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben vom 23. Mai 2016. Das neue Angebot ist auch für steuerbegünstigte Körperschaften interessant, ganz besonders dann, wenn sie in erheblichem Maße wirtschaftlich und in Unternehmens­verbünden tätig sind. Mittelgroße und große Non-Profit-Organisationen mit umfangreichen wirtschaftlichen Aktivitäten verfügen über ausgeprägte Betriebs­organisationen, bei denen die Steuererklärungen nur in arbeitsteiliger Weise angefertigt werden können. Der Koordination dieser Prozesse und der Verteilung der notwendigen Informationen an die richtigen Stellen kommt hier wesentliche Bedeutung zu. Bei den organisatorischen Anforderungen unterscheiden sich die gemeinnützigen und mildtätigen Einrichtungen somit nicht von mittelständischen Unternehmen im gewerblichen Bereich. Darüber hinaus beeinflussen den dritten Sektor verschiedene nichtsteuerliche Rechtsvorgaben wie das Haushalts-, das Zuwendungs- und das Sozialrecht, in dessen Rahmen Kooperationen, Mittelweiterleitungen und Zuwendungen stattfinden. Zudem stehen die gemeinnützigen Organisationen vor der Herausforderung, dass das auf sie anzu­wendende Steuerrecht häufig komplexer ist als das normale Unternehmenssteuerrecht. Zwar sind die steuerpflichtigen Bereiche oft eher klein, jedoch schwer abzugrenzen.

 

Das bedeutet, dass sich die Unternehmen der Gesundheitswirtschaft auf härtere Zeiten einstellen sollten?

Zumindest machen wir die Erfahrung, dass die Finanzbehörden zunehmend Betriebsprüfer einsetzen, die auf die Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft spezialisiert und in den steuerlichen Sonder­themen der Branche besonders geschult sind. Insbesondere der Gemeinnützigkeitsstatus bildet heute keine Garantie mehr für eine „harmlose” Betriebsprüfung ohne wesentliche Feststellungen des Prüfers.  

  

Deshalb empfehlen wir unseren Mandanten, die eigenen Risiken bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten in einem systematischen Prozess zu überwachen und geeignete Maßnahmen zur Bearbeitung der Risiken zu ergreifen. Diese Vorgehensweise bildet den Kern eines steuerlichen internen Kontrollsystems. Das Instru­ment ermöglicht es dem gesetzlichen Vertreter, den Vorwurf des Verschuldens einer Steuerverkürzung zu entkräften.

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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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