Praktische Hinweise zur Förderung von Forschung und Entwicklung

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​zuletzt aktualisiert am 23. Oktober 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

 

 

Für die bestmögliche Nutzung der Möglichkeiten des Forschungszulagengesetzes sind folgende praktische Hinweise beachtenswert:

 

Welche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind begünstigt?

In der Praxis wird eine der relevantesten Fragestellung zur Abgrenzung begünstigter gegenüber nichtbegünstigten F&E-Vorhaben sein, ob ein F&E-Vorhaben zu neuen Erkenntnissen oder Ergebnissen führt bzw. führen soll und nicht lediglich Marktentwicklungen, einfache Verbesserungen oder Routineaufgaben vorliegen. Dafür wird es in konkreten Einzelfällen oftmals detaillierten Expertenwissens bedürfen. Bei Abgrenzungsfragen kann das sog. Frascati-Handbuch wertvolle Hinweise liefern. Dieses stellt umfangreiche Leitlinien für die Erhebung und Meldung von Daten über Forschung und experimentelle Entwicklung zusammen. Insoweit bietet sich u.E. eine intensive Zusammenarbeit zwischen demjenigen, der die steuerliche Würdigung der Förderfähigkeit prüft, und den beteiligten Teilnehmern des F&E-Vorhabens an, um die Chance einer positiven Bescheinigung zu erhöhen.

 

Zudem ist die Abgrenzung von F&E-Vorhaben und der generellen Produktentwicklung von wesentlicher Bedeutung. Der Prozess der Entwicklung neuer Produkte stellt nicht im Gesam-ten ein begünstigtes F&E-Vorhaben dar. Die Produktentwicklung beinhaltet jedoch regelmäßig industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung. Diese Projektteile müssen in den Anträgen hinreichend konkretisiert werden und es sollte nicht nur der Produktentwicklungsprozess allgemein dargestellt werden. So kann bspw. bei der Herstellung eines Modells das Testen bestimmter Technologien experimentelle Entwicklung darstellen und für einen Teil des F&E-Projektes eine Fördermöglichkeit eröffnen.

 

Da die Voraussetzungen einer Antragstellung zum Teil schwer greifbar sind, sollte insbesondere in Grenzfällen argumentativ dafür geworben werden, dass ein förderwürdiges Projekt vorliegt. Die zum Teil unbestimmten Vorgaben lassen einen nicht unbeachtlichen Gestaltungsspielraum zu. Da die Beantragung der Bescheinigung und deren Ausstellung grundsätzlich kostenfrei ist, besteht insoweit eine gute Möglichkeit mit den zuständigen Stellen über die Förderwürdigkeit in den Dialog zu treten. Sollte dennoch eine Ablehnung erfolgen, kann zudem Widerspruch bei der Bescheinigungsstelle einlegt werden.

 

Einhaltung der Dokumentationsvorschriften

Für die Bewilligung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren erforderlich: Zunächst muss bei der Bescheinigungsstelle die förderfähige Forschung oder Entwicklung bescheinigt werden. Erst wenn die Bescheinigung vorliegt, kann der Antrag auf Forschungszulage gestellt werden. In beiden Fällen ist eine gute Dokumentation unabdingbar, der Antragsteller hat die förderfähigen Aufwendungen i.S.d. § 3 Abs. 1 bis 4 FZulG so genau zu bezeichnen, dass eine Überprüfung möglich ist. Für die Praxis ist es daher wichtig zu wissen, dass die Dokumentation des Vorhabens und der förderfähigen Aufwendungen bereits bei der Planung des Vorhabens berücksichtigt und vorbereitet werden muss.

 

Abgrenzung von „Unternehmen in Schwierigkeiten“

Zu beachten ist insbesondere in der aktuellen Situation, dass ein „Unternehmen in Schwierigkeiten” nach der AGVO von der Förderung durch die Forschungszulage ausgeschlossen ist. Die Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten ergibt sich aus dem Europarecht und bemisst sich je nach Rechtsform nach dem Verlust des hälftigen Stammkapitals, der Einleitung eines Insolvenzverfahrens, der Inanspruchnahme von noch nicht zurückgezahlten Rettungshilfen, dem Verschuldungsgrad und nach dem Zinsdeckungsverhältnis. Gerade im Hinblick auf die Corona-Pandemie, könnte dies für einige ansonsten begünstigte Unternehmen zu einer Einschränkung der Fördermöglichkeiten führen. Insoweit stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber die Bestimmungen in Beachtung der aktuellen Krisensituation antragstellerfreundlich auslegt. Eine Verordnung der EU-Kommission vom 2. Juli 2020 ((EU) 2020/972) lässt jeden-falls dahingehend hoffen. Darin wurde eine befristete Lockerung des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ geregelt. Demnach können Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 noch nicht „in Schwierigkeiten” waren, sondern diese Voraussetzungen erst zwischen dem 31. Januar 2020 und 30. Juni 2021 aufgrund der Corona-Pandemieerfüllen, weiterhin Beihilfen erhalten. Demnach liegt es bei den Mitgliedsstaaten, solchen Unternehmen weiterhin Beihilfen zu gewähren. Diesbezüglich sollte in Zweifelsfällen der Dialog mit der Finanzverwaltung gesucht werden. Meldepflichten hinsichtlich des Erfüllens des Status als „Unternehmen in Schwierigkeiten” sollten dennoch beachtet werden.

 

Empfehlungen und Hinweis für die Praxis

  • Klären Sie, ob das F&E-Vorhaben zu neuen Erkenntnissen bzw. Ergebnissen führen soll und eine Abgrenzung zur Produktentwicklung möglich ist.
  • Für Auslegungsfragen sollten Sie das Frascati-Handbuch heranziehen und sich mit den fachlich Mitarbeitenden austauschen.
  • Das Antragsverfahren ist kostenfrei. Auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen wurden am 29. April 2020 FAQs veröffentlich, diese beantworten viele organisatorische Fragen.
  • Meldepflicht: „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sind grundsätzlich vom Bezug der Förderung ausgeschlossen, der Nachweis, dass dies nicht der Fall ist, ist vom Antragsteller ebenso zu erbringen wie eine Mitteilung zur Änderung der Verhältnisse. Im Rahmen der Corona-Pandemie können jedoch ggf. befristete Erleichterungen genutzt werden.
  • Eine gute Planung und ausführliche Dokumentation des F&E Vorhabens und der förderfähigen Aufwendungen ist zwingend erforderlich.

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