Steuerentlastungsgesetz 2022

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​Sachstand

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BMF-Referenten-
entwurf

Gesetzentwurf

(Bundesregierung, Bundesrat, aus den Reihen des Bundestages)

Bundesrat: Finanzaus-
schuss
Bundestag: 1.Beratung/
Lesung

Bundesrat: Stellung­nahme

 

Finanzaus-
schuss des
Bundestages

Bundestag: 2./3. Beratung/
Lesung

 

Bundesrat: Beschluss

 

Verkündung im BGBl

 

2.3.2022 16.3.2022 24.3.2022  8.4.2022 8.4.2022 11.5.2022
12.5.2022
​20.5.2022
​27.5.2022

 

zuletzt aktualisiert am 28. Juni 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Bereits durch die Corona-Krise sind zum Teil erhebliche Probleme in Beschaffung und in den Lieferketten entstanden,  dazu kommt der Ausfall von Arbeitskräften. Das ver­stärkt sich jetzt noch durch den Ukraine-Krieg und führt zu einer schnell ansteigenden Inflationsrate, die seit März 2022 bei über 7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr liegt.

 

 

 

  

Die Preiserhöhungen, insbesondere der Energiepreise, führen zu einer gravierenden finanziellen Belastung großer Teile der Bevölkerung. Um die Bürger sowohl in finanzieller Hinsicht als auch durch Steuervereinfachung zu entlasten, sieht die Bundesregierung als Teil eines Entlastungspakets im Entwurf des Steuerent­las­tungs­ge­setzes 2022 die Anpassung von steuerlichen Pauschbeträgen vor. Damit soll ein möglichst geringer Umset­zungs­aufwand verbunden sein. Die Zustimmung des Bundestages zur um Energiepreispauschale und Kinder­bonus erweiterten Beschlussfassung seines Finanzausschusses ist am 12. Mai 2022, die Zustimmung durch den Bundesrat am 20. Mai 2022 erfolgt. Mit der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Ver­kündung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz in Kraft getreten.

   

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält folgende Neuregelungen:

  • Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 (mit entsprechenden Folgeanpassungen bei Einbehaltung der Lohnsteuer, etc.). Die Anpassung dient dem teilweisen Ausgleich der kalten Progression, indem die Infla­tions­rate 2021 und auch ein Teil der für 2022 zu erwartenden Inflationsrate eingepreist wurden (für 2022 bisher allerdings nur drei Prozent, eine weitere Anpassung ist daher nicht ausgeschlossen). Grundsätzlich soll es zu einer unterjährigen Korrektur des bisher vorgenommenen Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber kommen.
  • Werbungskosten: Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022. Auch hier soll sich die Änderung bereits unterjährig durch eine entsprechende Korrektur des Lohnsteuerabzugs auswirken.
  • Vorziehen der Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer für Fernpendler und beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung rückwirkend ab 1. Januar 2022 von aktuell 35 Cent auf 38 Cent. Die Anhebung war bisher für den 1. Januar 2024 vorgesehen und ist bis Ende 2026 befristet. Damit erhöht sich auch die Mobilitätsprämie, deren Bemessungsgrundlage die erhöhte Entfernungspauschale darstellt, ebenfalls befristet bis 2026.
     
    Hinweis: Die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren wegen der höheren Entfernungs­pau­schale kann ab dem Monat nach Inkrafttreten der Änderung (Tag nach der Verkündung des Gesetzes) beantragt werden. Die höhere Entfernungspauschale wirkt sich  aufgrund des erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags jedoch nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag 200 Euro überschreitet. Wird kein Antrag gestellt, kann die höhere Entfernungspauschale bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
  • Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Erwerbstätige in Höhe von 300 Euro:
     
    Die Energiepreispauschale erhalten Steuerpflichtige mit Einkünften im Jahr 2022 aus Land- und Forst­wirt­schaft (§ 13 Einkommensteuergesetz (EStG)), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) und nichtselbständiger Arbeit aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Sie wird nur einmal je Steuerpflichtigem gewährt, auch wenn mehrere anspruchsberechtigende Einkunftsarten oder Erwerbsverhältnisse vorliegen.
     
    Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022. Die Auszahlung an Arbeit­nehmer soll durch den Arbeitgeber ihres ersten Dienstverhältnisses vorgenommen werden. Der Arbeitgeber soll die Energiepreispauschale aus dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Ist die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale höher als der Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzu­führen ist, ersetzt das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, dem Arbeitgeber den übersteigenden Betrag. Kann keine Auszahlung durch einen Arbeitgeber erfolgen (z.B. andere Einkunftsart, kein Arbeits­ver­hältnis am 1. September 2022), wird die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 festgesetzt und auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. Werden Einkommen­steuer­voraus­zahlungen geleistet, kann für das dritte Quartal 2022 eine Minderung der festgesetzten Einkommen­steuer­voraus­zahlung um 300 Euro (maximal bis auf Null Euro) vorgenommen werden.
     
    Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, es fallen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Wurden im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, fällt die Energie­preis­pau­schale unter die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Nr. 1 EStG, in allen anderen Fällen handelt es sich um eine Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG (insoweit keine Anwendung der Freigrenze nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG).
  • Zahlung eines einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro für jedes Kind, für das in mindestens einem Monat im Jahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Kinderbonus soll zusammen mit dem Kinder­geld ab Juli 2022 ausgezahlt werden. Wie bei den Kinderboni der letzten Jahre wird er auf den Kinderfrei­betrag angerechnet.

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