Rechnungslegung von Stiftungen – der Jahresabschluss zahlt sich aus

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Stiftungen gibt es in sehr unterschiedlichen Größen und Rechtsgebilden. Ihnen allen ist gemein, dass keine gesetzlich normierten handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften für Stiftungen existieren. Eine Orientierungshilfe kann deshalb die Verlautbarung des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Rechnungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5) geben. Dieser Rechnungslegungsstandard plädiert für eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Möglicher Mehraufwand gegenüber einer einfacheren Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann durch ein Mehr an Informationen kompensiert werden.
 

Unterschiedliche Ausprägungen von Stiftungen

Die Stiftungslandschaft stellt sich aktuell sehr heterogen dar. Die Spanne reicht von kleinen personenbezogenen Stiftungen mit wenigen Tausend Euro Stiftungsvermögen bis hin zur großen Stiftung öffentlichen Rechts mit mehreren Hundert Millionen Euro Bilanzsumme. Entsprechend unterschiedlich zur Größe und rechtlichen Struktur sind Professionalisierung der Administration und Aufsichtsgremien ausgeprägt. Vor diesem Hintergrund sind auch die Anforderungen an die Rechnungslegung der Stiftung sehr heterogen und entsprechend skalierbar.
 

Ziele der Rechnungslegung von Stiftungen

Die Pflicht zur Rechnungslegung von Stiftungen ergibt sich aus dem Zivilrecht nach §§ 259 und 260 BGB. Originäre handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften wie für Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften existieren für Stiftungen somit nicht, selbst wenn diese über ein großes Vermögen verfügen. Landesstiftungsgesetze schreiben eine Jahresrechnung vor, ohne diesen Begriff näher zu definieren. Deshalb legen Stiftungen wahlweise eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einer Vermögensübersicht oder einen kaufmännischen Jahresabschluss vor.
 
Die Rechnungslegung von Stiftungen muss im Wesentlichen folgenden Zielen dienen:
  • Erhaltung des Grundstockvermögens bzw. des Stiftungskapitals
  • Nachweis der Einhaltung steuerlicher Normen
  • Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit
  • Nachweise der Erfüllung des Stiftungszwecks
  • Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung von Fördermitteln
 
Der letzte Aspekt ist insbesondere bei Stiftungen öffentlichen Rechts, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks öffentliche Fördermittel erhalten, von hoher Bedeutung.
 

Adressat der Rechnungslegung von Stiftungen

Die Rechnungslegung von Stiftungen hat unterschiedliche Adressaten. Der Stiftungsvorstand, der häufig ehrenamtlich besetzt ist, muss sich mit der Rechnungslegung einen eigenen Überblick verschaffen können und zudem seinen rechtlichen Vorgaben zur Erfüllung der Buchführungspflicht Genüge tun. Der Stifter selbst ist daran interessiert, dass der Stiftungszweck erfüllt wird, insbesondere Vermögen für mögliche Auflagen der Stifter erhalten bleibt und dies anhand der Rechnungslegung jederzeit nachverfolgt werden kann.
 
Die Finanzbehörden müssen anhand der Rechnungslegung in die Lage versetzt werden, die Einhaltung einer möglichen Gemeinnützigkeit der Stiftung zu überprüfen. Insbesondere Stiftungen, die über Zustiftungen und Spenden weitere Mittel einsammeln, müssen gegenüber der interessierten Öffentlichkeit hohe Transparenz durch zeitnahes und geordnetes Rechnungswesen belegen. Die Stiftungsaufsicht überwacht die Einhaltung der Stiftungssatzung und des Stiftungszwecks und bedarf hierfür ebenfalls der Rechnungslegung.
 

Orientierungshilfe zur Rechnungslegung von Stiftungen durch den IDW RS HFA 5

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat mit dem Rechnungslegungsstandard IDW RS HFA 5 eine praxisorientierte Leitlinie zur Rechnungslegung von Stiftungen verabschiedet. Zahlreiche Stiftungen orientieren sich mittlerweile an diesem Standard. Der IDW RS HFA 5 empfiehlt die Rechnungslegung nach HGB mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz. Für die Gliederung von stiftungsspezifischen Positionen werden konkrete Vorschläge gemacht, z. B. die Unterteilung des Eigenkapitals in Stiftungskapital, Rücklagen, Umschichtungsergebnissen und Ergebnisvortrag. Für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung wird das Umsatzkostenverfahren präferiert, da dieses den Informationsbedürfnissen in Bezug auf die satzungsgemäße Verwendung der Mittel besser Rechnung trägt, z. B. durch Abgrenzung von Projektaufwendungen, Werbeaufwand und allgemeine Verwaltungsaufwendungen.
 

Transparenz schaffen: HGB-Abschluss lohnt sich

Vor dem Hintergrund eines dynamischen Zinsumfeldes und hoher Inflationsraten sowie den hohen Anforderungen von Finanzverwaltung und Zuwendungsgebern (Transparenz) ist die Rechnungslegung nach HGB für Stiftungen uneingeschränkt zu empfehlen. Auch kleinere Stiftungen sollten diesen Weg gehen. Die Erfahrung zeigt, dass die Erstellung eines Abschlusses nach Einnahmen und Ausgaben nur eine unwesentliche Zeitersparnis gegenüber einem am HGB orientierten Jahresabschluss mit sich bringt. Der HGB-Abschluss schafft einen wesentlichen Mehrwert, aufgrund dessen sich der zusätzliche Aufwand in jedem Fall lohnt. Bei einer Rechnungslegung, die zudem die vier (möglichen) steuerlichen Sphären einer Stiftung berücksichtigt, kann darüber hinaus die steuerliche Gewinnermittlung direkt aus dem Rechnungswesen abgeleitet werden. Zudem kann das Rechnungswesen zum betriebswirtschaftlichen Frühwarnsystem ausgebaut werden.
  
zuletzt aktualisiert am 09.01.2023

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Jan-Claas Hille

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

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