Kapitalerhaltung bei Stiftungen und Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit – Anlagerichtlinie zur Vermeidung von steuerlichen Risiken

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veröffentlicht am 20. November 2017


Durch das anhaltend niedrige Zinsniveau stehen Stiftungs­vorstände regelmäßig vor der Herausforde­rung, das Stiftungs­ver­mögen in risiko­behafteten Anlage­formen investieren zu müssen, um negative Ergeb­nisse im Rahmen der Vermögens­ver­waltung zu vermeiden. Nur durch die Schaffung einer ge­eig­neten Anlage­richtlinie lassen sich für den Stiftungs­vorstand jedoch die Haftungs­risiken im Spannungs­feld zwischen dem Gemein­nützig­keit­srecht und der Anlage in risikobehaftete Anlage­formen reduzieren.


Stiftungen sehen sich aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase vor immer größeren Herausforderungen, ihr Stiftungs­vermögen angemessen zu verwalten. Dabei können Bestands­minderungen zu einer Mittel­fehl­ver­wen­dung und folglich zur Aberkennung der Gemein­nützigkeit und dem Verlust von Steuer­be­frei­ungen führen. Die aktuelle Finanz­markt­situation erfordert eine grundlegende Neu­aus­richtung der Anlage­strategie von Stiftungen. In diesem Zusammen­hang kommt auch der Im­ple­men­tierung eines Tax ­Compliance Management-­Systems (Tax CMS) nicht zuletzt hinsichtlich der Haftung der gesetz­lichen Vertreter einer Stiftung enorme Bedeutung zu.


Regelmäßige Voraussetzung für die An­er­ken­nung der Gemein­nützigkeit und damit einhergehend für die Ge­wäh­rung von Steuer­be­frei­ungen bei Stiftungen ist die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung steuer­be­günstigter Zwecke im Sinne der Stiftungs­satzung.[1] Um eine dauernde und nachhaltige Ver­­wirk­lichung des Stiftungs­zwecks bzw. des Stifter­willens zu gewähr­leisten, ist gemäß den Landes­stift­ungs­gesetzen das Stiftungs­vermögen in seinem Bestand grundsätzlich unge­schmälert zu erhalten.[2] Der Erhalt des Stiftungs­vermögens erfordert eine ent­sprech­end ausgerichtete Anlage­strategie, die darauf abzielt, ausreichende Erträge zu erwirt­schaften.[3] Laut dem FG München ist hierunter min­des­tens eine laufende Rendite zu verstehen.[4] Auch steuerlich ist zu beachten, dass im Rahmen der Vermögens­­ver­waltung keine Verluste erwirtschaftet werden dürfen. Dies stellt die Vorstände von Stiftungen insbe­sondere vor die Heraus­forderung, eine Rendite zu erwirtschaften, die die Kosten der Vermögensverwaltung übersteigt.


Durch das seit der letzten Finanzkrise anhaltend niedrige Zins­niveau ist eine aus­kömm­liche Geld­anlage mit herkömm­lichen (mündel­sicheren) Anlage­formen kaum mehr möglich. Erzielt eine Stiftung im Rahmen der Ver­mögens­ver­waltung dadurch Verluste, riskiert sie jedoch unter Um­ständen infolge einer schäd­lichen Mittel­ver­wen­dung durch Entzug von Stiftungs­vermögen die Aberkennung der Gemein­nützigkeit und damit ein­her­gehend der Steuer­befreiungen, wodurch sämtliche Ein­künfte der Stiftung – inkl. Vermögens­ver­waltung und Zweck­be­trieb – zu versteuern wären.[5] Um dies zu vermeiden, ist die Stif­tung gezwungen, in alternative Anlage­formen mit höheren Ertrags­chancen zu investieren, denen zwangsläufig auch ein höheres Aus­fall­risiko anhaftet.6 Diese notwendige Reaktion auf die aktuellen finanz­wirt­schaft­lichen Ent­wicklungen unterstrich das FG Münster mit seiner Ent­scheidung vom 11. Dezember 2014. Allerdings dürfen die alternativen Anlage­formen für die Stiftung auch nicht zu spekulativ oder risiko­behaftet sein, da im Falle verlust­bringender Geschäfte ebenfalls der Wegfall von Steuer­be­günstigungen infolge schädlicher Mittel­verwendung droht.


Die Gratwanderung zwischen Rentabilität und Risiko erfordert eine sorg­fältig erarbeitete und hin­reichend aus­balancierte Anlage­strategie, die auch aus haftungs­technischer Sicht unabdingbar ist. So liegt in analoger An­wen­dung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG auf den Vorstand einer Stiftung eine Pflicht­verletzung nicht vor, wenn der Vorstand bei seiner unter­nehmer­ischen Entscheidung vernünftiger­weise annehmen durfte, auf der Grund­lage an­ge­messener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Dieser Tatbestand setzt hin­sichtlich der Kapital­erhaltung von Stiftungen ein wirksam eingerichtetes (Tax) Compliance Management System ein­schließlich einer geeigneten Anlage­richtlinie voraus. Wurden Investitions­entscheidungen unter Einhaltung stiftungs­­interner Anlage­richt­linien getroffen, kann der Vorstand bei eventuell eintretenden Verlusten aus diesen In­vestitionsentscheidungen nicht aufgrund einer Verletzung der Sorg­falts­pflicht haftbar gemacht werden. Steuer­lich ist ein solcher Verlust jedoch weiterhin gemeinnützig­keits­schädlich und daher innerhalb der üblichen Fristen auszugleichen. Ohne die rechtzeitige Anpassung der Anlage­richtlinie fehlt dem Stiftungs­vorstand jedoch die Möglichkeit, um über die Anlage in auskömmliche Anlage­formen hinaus eine ausreichende Rendite zu erwirtschaften.




[1] Vgl. §§ 59 AO ff.
[2] Vgl. z.B. § 4 Abs. 1, 2 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert durch ÄndG vom 9. Februar 2010.
[3] Vgl. FG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2014, Az. 3 K 323/12 Erb.
[4] Vgl. FG München, Beschluss vom 15. Januar 2016 – 7 V 2906/15.
[5] Vgl. FG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2014, Az. 3 K 323/12 Erb.

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