Neue Regeln für den Nachweis von innergemeinschaftlichen Lieferungen

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Die neue EU-Durchführungsverordnung Nr. 1912/2018, die ab dem 1. Januar 2020 in allen EU-Ländern gilt, hat den Artikel 45-bis in die EU-Verordnung Nr. 282/2011 eingeführt, der die Vermutungen bezüglich des Nachweises der Verbringung von Gütern von einem EU-Land in ein anderes festlegt, um von der Regelung der Mehrwertsteuerbefreiung zu profitieren.
 
Insbesondere werden in Absatz 3 des Artikels 45-bis zwei Nachweise (Buchstaben A und B) vorgelegt, die der Veräußerer zum Nachweis der tatsächlichen physischen Verbringung der Waren von einem Gemeinschaftsstaat in einen anderen vorlegen muss, je nachdem, ob die Beförderung vom Veräußerer oder vom Erwerber durchgeführt wird.
 
Buchstabe A): Transportdokument oder ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine vom  Beförderer ausgestellte Luftfracht-Rechnung.
 
Buchstabe B): Versicherungspolice für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen, von einer öffentlichen Stelle (z. B. einem Notar) ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen, von einem Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellte Quittung, durch die die Lagerung der Gegenstände in diesem Mitgliedstaat bestätigt wird.
 
Werden die Gegenstände vom Verkäufer (unmittelbar oder für seine Rechnung) versandt oder befördert, so wird davon ausgegangen, dass die Gegenstände tatsächlich vom Abgangsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert worden sind,
  • wenn der Verkäufer im Besitz von mindestens zwei der unter Buchstabe A) aufgeführten Nachweise ist, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind, oder
  • wenn er einen der unter Buchstabe A) aufgeführten Nachweise in Verbindung mit einem der unter Buchstabe B) aufgeführten Nachweise besitzt, die die Beförderung bestätigen und von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind.
 
Werden die Gegenstände vom Erwerber (oder von einem Dritten für seine Rechnung) versandt oder befördert, so muss der Erwerber zusätzlich auch im Besitz einer schriftlichen Erklärung sein, die vom Käufer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats ausgestellt wird. In ihr muss bescheinigt werden, dass die Gegenstände vom Käufer oder von einem Dritten für seine Rechnung befördert oder versandt worden sind. Außerdem muss der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände angegeben werden. Die Erklärung muss das Datum der Ausstellung, den Namen und die Anschrift des Erwerbers, die Menge und die Art der Gegenstände, das Datum und den Ort der Ankunft, die Identifikationsnummer des Fahrzeugs (bei Lieferung von Fahrzeugen) und die Identifikation der Person, die die Gegenstände auf Rechnung des Erwerbers entgegennimmt, enthalten.
 
Die in dieser neuen Bestimmung vorgesehene Vermutung ist jedoch als relative Vermutung zu betrachten, da die Steuerbehörden, wie in demselben Artikel 45-bis der EU-Verordnung 282/2011 festgelegt, in jedem Fall die Steuerbefreiung der Lieferung ablehnen können, wenn sie ausreichende Nachweise dafür haben, dass die Gegenstände nicht in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurden.

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Thomas Giuliani

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