„Steuerdekret“ in Gesetz umgewandelt

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Mit der Umsetzung des Gesetzesdekrets Nr. 124/2019, das „Dringende Maßnahmen zu Steuerfragen und für unaufschiebbare Erfordernisse“ enthält, wurde im Amtsblatt Nr. 301 vom 24. Dezember 2019 das Gesetz Nr. 157/2019 „Begleitdekret zum Haushaltsgesetz 2020“ veröffentlicht, welches am 25. Dezember 2019 in Kraft getreten ist. Wie üblich wurden bei der Umsetzung mehrere Änderungen am Originaltext vorgenommen.

 

Im Folgenden eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen:

Verrechnung von Steuerguthaben

Nach den Änderungen der Artikel 17 GvD Nr. 241/97 und 37 Gesetzesdekret Nr. 223/2006 bezüglich der ab 2019 aufgelaufenen Guthaben, ist die Verrechnung von Steuern (der Ausgleich von IRPEF-IRES-IRAP-Guthaben wurde an die Vorschriften für die Verrechnung von Umsatzsteuerguthaben angepasst) für Beträge über 5.000 € pro Jahr erst ab dem 10. Tag nach Einreichung der Steuererklärung möglich.
 
IRPEF - IRES - IRAP Guthaben 2019 können nicht sofort für die Verrechnung ab dem 1. Januar 2020 verwendet werden, sondern erst nach vorheriger Einreichung der Steuererklärung. 
 

Begrenzung von Bargeldzahlungen

Die Herabsetzung des Limits für Bargeldzahlungen wurde bestätigt. So dürfen vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021 keine Bargeldzahlungen in einer einzigen Tranche durchgeführt werden, die die Obergrenze von 2.000 € erreichen oder überschreiten. Ab dem 1. Januar 2022 wird die Obergrenze weiter auf 1.000 € gesenkt. Somit können keine Bargeldzahlungen von 1.000 € oder mehr im Rahmen einer Einmalzahlung getätigt werden.

Ab dem 27. Oktober 2019 wurde für Steuerpflichtige, die den ISA unterliegen, festgelegt, dass die Vorauszahlungen auf IRPEF -IRES - IRAP in zwei gleichen Raten (50 Prozent) zu zahlen sind, unabhängig bleibt davon, dass bereits die erste Rate in Höhe von 40 Prozent gezahlt wurde. Wurde somit für die erste Vorauszahlung 40 Prozent berechnet, so beträgt die Gesamtvorauszahlung für 2019 90 Prozent.

Steuereinbehalt bei Bauleistungsverträgen/Subunternehmerverträgen

In Italien ansässigen Personen, die ein Unternehmen mit der Ausführung einer oder mehrerer Arbeiten/Dienstleistungen für einen jährlichen Gesamtbetrag von mehr als 200.000 Euro im Rahmen von Bauleistungsverträgen/Subunternehmerverträgen beauftragen, müssen von den Auftragnehmern und Subauftragnehmern Kopien der Bestätigungen der F24 Zahlungsformulare über den Steuereinbehalt auf Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und gleichgestellter Beschäftigungen sowie der einbehaltenen regionalen/kommunalen IRPEF-Zusatzsteuer von bei der Ausführung der Arbeiten/Dienstleistungen beschäftigten Arbeitnehmern anfordern.
 
Der Auftragnehmer/Subauftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 5 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist die F24 Vordrucke und eine Liste aller im Vormonat direkt bei der Ausführung der Arbeiten/Dienstleistungen beschäftigten und anhand der Steuernummer identifizierten Arbeitnehmer zu übermitteln. In dieser Liste sind die von jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden, die Höhe der für die damit verbundenen Leistung gezahlten Gehalts und schließlich die Angaben zu den im Vormonat für diesen Arbeitnehmer vorgenommenen Steuerabzügen aufzuführen. Die Abzüge, die sich auf die vom Auftraggeber übertragene Dienstleistung beziehen, sind getrennt anzugeben.
 

Erweiterung der Anwendung der freiwilligen Berichtigung

Mit der Aufhebung von Absatz 1-bis, Art. 13 des GvD Nr. 472/97, der die Anwendung der freiwilligen Berichtigung nur auf bestimmte Arten von Steuern mit Strafmilderungen beschränkte, wird diese nun auf alle Steuerarten ausgedehnt.
 

Periodische Meldung "Esterometro"

Mit Änderung von Absatz 3-bis des Art. 1 GvD Nr. 127/2015 ist vorgesehen, dass die Übermittlung des so genannten „Esterometro“ (periodische Meldung der Auslandsrechnungen) nicht mehr bis zum letzten Tag des Folgemonats der Rechnungsstellung bzw. des Rechnungseingangs erfolgt, sondern vierteljährlich bis zum Ende des Folgemonats, der auf das Bezugsquartal folgt.
 

Stempelsteuer elektronische Rechnungen

Es wird eine neue Frist für die Zahlung der Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen vorgesehen: von vierteljährlich auf halbjährlich (am 16. Juni und 16. Dezember eines jeden Jahres). Dies jedoch nur, wenn der fällige Betrag die Obergrenze von 1.000 Euro pro Jahr nicht überschreitet. Außerdem ist vorgesehen, dass die Finanzverwaltung, im Falle einer unvollständigen oder verspäteten Zahlung der fälligen Stempelsteuer durch den Steuerzahler, diesem eine telematische Mitteilung mit Angabe des tatsächlich geschuldeten Betrags, unter Anwendung der entsprechenden Sanktion und der jeweiligen Zinsen, übermittelt.
 

Kassenzettel-Lotterie

In Art. 1, Absatz 540 des Haushaltsgesetzes 2017 wurde festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2020  Steuerpflichtige, (volljährige natürliche Personen mit Wohnsitz in Italien) die Güter/Dienstleistungen bei Händlern erwerben, die die Einnahmen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln haben, die Möglichkeit eingeräumt wird, an einer Verlosung von Preisen teilzunehmen, die im Rahmen einer nationalen Lotterie vergeben werden. Die Durchführung dieser Regelung wurde im Rahmen der Umwandlung auf den 1. Juli 2020 verschoben.

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