Verrechnung im Vordruck F24 mit präventiver Vorlage der Vordrucke Einkommen und IRAP 2020

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Mit dem Beschluss Nr. 110 vom 31. Dezember 2019 hat die Agentur der Einnahmen einige Klarstellungen zu den durch das umgewandelte Gesetzesdekret Nr. 124/2019 (sog. „Steuerdekret“) eingeführten Änderungen der Methoden und Verfahren zur Vorlage der Vordrucke F24 mit den für die Verrechnung zu verwendenden Steuerguthaben vorgenommen. 

 

Artikel 3, Absätze 1-2 des umgewandelten Gesetzesdekrets Nr. 124/2019 erweitert die Verpflichtung zur vorherigen Abgabe der Erklärung auf Forderungen, die für die Verrechnung mittels Vordruck F24 verwendet werden, für Beträge über 5.000 Euro pro Jahr, die sich auf die Einkommenssteuern (einschließlich Zusatz- und Ersatzsteuern) und die IRAP beziehen. Die Verpflichtung war bisher nur für die Verwendung von Mehrwertsteuerforderungen zur Verrechnung vorgesehen .
 
Daher können folgende Guthaben:
  • erst nach Abgabe der Einkommens- oder Gewerbesteuererklärung, aus der sie hervorgehen
  • ab dem 10. Tag nach Vorlage der entsprechenden Steuererklärung
zu Verrechnungszwecken verwendet werden.
    
Zur Überprüfung der Überschreitung der Grenze von 5.000 Euro pro Jahr werden nur die Aufrechnungen von Guthaben berücksichtigt, die im Vordruck F24 zwingend ausgewiesen werden müssen (siehe Rundschreiben Nr. 1/2010 und Nr. 29/2010).
 
Der betreffende Beschluss legt die Abgabe-Kodes für geschuldete Beträge fest, die durch Ausgleich mit früheren Guthaben in Bezug auf dieselbe Steuer beglichen werden können, ohne dass die Verrechnung zum Erreichen der 5.000-Euro-Grenze beiträgt.
 
Bspw. kann ein Einkommensteuerguthaben (Abgabekode 4001) beliebig als Ausgleich für die Zahlung der ersten Abschlagszahlung (Abgabekode 4033) und der zweiten Abschlagszahlung (Abgabekode 4034) verwendet werden. Dasselbe gilt für die Körperschaftsteuer (IRES), die regionale Gewerbesteuer (IRAP), die Steuer für im Ausland gehaltene Immobilien (IVIE) und die Steuer für Finanzvermögen im Ausland (IVAFE).
 
Ebenso kann das Guthaben der Ersatzsteuer für das Pauschalsteuersystem (Abgabekode 1792) ohne Aushöhlung des Freibetrags in Höhe von 5.000 Euro im Vordruck F24 für die Verrechnunggenutzt werden:
  • der ersten Abschlagszahlung der Ersatzsteuer für das Pauschalsteuersystem (Abgabekode 1790);
  • der zweiten Abschlagszahlung der Ersatzsteuer für das Pauschalsteuersystem (Abgabekode 1791).
 
Die Verrechnung mit der Steuer für das begünstigte Steuersystem bei Jungunternehmenr erfolgt dagegen nach der Regel der vorherigen Abgabe des Erklärungsvordrucks bei Verrechnungen von mehr als 5.000 Euro.
 
Durch ausdrückliche Bestimmung von Art. 3 Absatz 3 des Gesetzesdekrets 124/2019 gelten die neuen Bestimmungen „für Guthaben, die aus dem am 31. Dezember 2019 laufenden Steuerzeitraum stammen“ mit der Folge, dass, wie die Agentur präzisiert, die neue Verpflichtung nicht für Guthaben gilt, die in Bezug auf den Steuerzeitraum 2018 für Einkommensteuer und damit verbundene Zusatzsteuern, Ersatzsteuern der Einkommenssteuern und IRAP aufgelaufen sind. Letztere können ohne vorherige Vorlage der entsprechenden Erklärung bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Erklärung für den Steuerzeitraum 2019 verrechnet werden. Im Gegensatz dazu besteht die Verpflichtung für MwSt.-Guthaben auch für das Steuerjahr 2018.
 
Die Bestimmungen über den Sichtvermerk auf der Erklärung zum Nachweis des verrechneten Guthabens bleiben unberührt.
  
Weitere Erläuterungen beziehen sich auf die Ausdehnung der Verrechnungen von Steuerguthaben, die durch die Vorlage des Vordrucks F24 ausschließlich über die von der Agentur der Einnahmen zur Verfügung gestellten Internetdienste vorgenommen werden müssen. Gemäß Art. 3 Absatz 2 des Gesetzesdekrets 124/2019 müssen die Internetdienste der Agentur nun auch für die Vorlage sämtlicher Vordrucke F24 verwendet werden, in denen Guthaben verrechnet werden, die als Steuersubstitut angereift sind und für die von Steuerzahlern ohne MwSt.-Nr. vorgenommenen Verrechnungen.
 
Nach Angaben der Agentur besteht die Verpflichtung zur Nutzung der Internetdienste der Agentur der Einnahmen angesichts des Verweises auf „als Steuersubstitute angereifte Guthaben“ auch für die Vorlage von F24-Vordrucken, die die für Steuersubstitute typischen Verrechnung von Guthaben zeigen, die z. B. auf die Rückforderung aus Steuereinbehalten, Rückerstattungen des sog. „80-Euro-Bonus“ und aus dem den Arbeitnehmern und Rentnern gewährten Steuerbeistand abzielen.
  
Die Verpflichtung zur Nutzung der Internetdienste der Agentur der Einnahmen besteht hingegen nicht, wenn die Inanspruchnahme des Guthabens im Vordruck F24 eine bloße Alternative zur direkten Aufteilung des Guthabens auf die im gleichen F24-Vordruck entrichtete Steuer darstellt.

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