Mehrwertsteuersatz für Kauf und Miete von Gütern, die für die Eindämmung von Covid-19 notwendig sind

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veröffentlicht am 15. Dezember 2020 | Lesedauer ca. 1 Minute

von Skevi Licollari, Rödl & Partner Mailand, und Arianna Busdraghi


Die Anmietung von biomedizinischer Ausrüstung vom 19. Mai bis zum 31. Dezember 2020 ist von der Mehrwertsteuer befreit, während das Anrecht auf Vorsteuerabzug auf den Wareneinkauf bestehen bleibt. Dies ist im Artikel 124 des Gesetzesdekrets 34/2020, dem sog. „Decreto Rilancio“ vorgesehen. Darüber hinaus findet für diese Art von Geschäftsfällen, ab dem 1. Januar 2021 der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 5 Prozent Anwendung.

Mit dem Rundschreiben 26/E/2020 hat das Finanzamt außerdem klargestellt, dass diese mehrwertsteuerliche Behandlung sowohl für entgeltliche als auch für unentgeltliche Abtretungen von Gütern sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Arbeits-, Ausschreibungs-, Leasing- oder Mietverträgen gilt.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchführung der Transaktionen die üblichen Bestimmungen des Präsidialdekrets Nr. 633/1972 gelten. Genauer gesagt gilt für bewegliche Güter im Allgemeinen der Tag der Lieferung oder des Versands, während für Dienstleistungen die Zahlung des Entgelts gilt.

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