Trusts: gestückelte Einlagen und nacktes Eigentum

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veröffentlicht am 15. Dezember 2020 | Lesedauer ca. 1 Minute

von Skevi Licollari, Rödl & Partner Mailand, und Arianna Busdraghi


Die Antwort Nr. 512 der Agentur der Einnahmen vom 2. November 2020 befasst sich mit zwei Fragen bezüglich Trusts. Der Antragsteller und seine Frau sind Eltern von Zwillingen, welche am sog. Down-Syndrom leiden, weshalb sie sich für die Erstellung eines Trusts zu Gunsten ihrer Kinder entschieden haben.

Die erste aufgeworfene Frage betrifft das Fehlen einer für die Kontrolle zuständigen Person. Diesbezüglich hat das Finanzamt klargestellt, dass die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer keine Anwendung findet, falls keine Person ernannt wurde, welche für die Kontrolle der im Gründungsakt festgelegten Pflichten zuständig ist. 
 
Im Allgemeinen stellt die verpflichtende Nominierung einer für die Kontrolle verantwortlichen Person sicher, dass die durchgeführten Operationen während der gesamten Lebensdauer des Trusts auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ausgerichtet sind, welche das Gesetz schützen will und für die der Trust gegründet wurde. Es ist leicht zu nachzuvollziehen, warum das Fehlen einer angemessenen Aufsicht, zumindest auf formaler Ebene, über die durchgeführten Operationen zum Verlust des Steuervorteils führen kann.

Die zweite Fragestellung betrifft sowohl das nackte Eigentum an Immobilien, als auch die Einbringung von Vermögenswerten und/oder Rechten in gestückelter Weise, d.h. zu verschiedenen Zeitpunkten im Leben des Trusts. Im Hinblick auf die Übertragung des nackten Eigentums an Immobilien, sieht das Gesetz keinerlei Einschränkungen oder Verbote in diesem Sinne vor. Für die Bewertung des eingebrachten Vermögens kann auf die zum Zeitpunkt der Einbringung geltenden Bewertungstabellen für das Nießbrauchsrecht Bezug genommen werden.

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