Verlustbeitrag des sog. „Unterstützungsdekrets“ (ital. „Decreto Sostegni“ – D.L. 41/2021)

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​​​veröffentlicht am 3. Mai 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mit dem Art. 1 des sog. „Unterstützungsdekrets“ (ital. Decreto Sostegni – D.L. 41/2021) wurde ein neuer Verlustbeitrag in variabler Höhe eingeführt, um die negativen Folgen des epidemiologischen Notstandes durch Covid-19 auf die italienische Wirtschaft einzudämmen.

Voraussetzungen

Als antragsberechtigt gelten grundsätzlich sowohl Unternehmen als auch Freiberufler, welche folgende zwei Grundvoraussetzungen erfüllen:
  1. Gesamtumsatz im Jahre 2019 unter 10 Millionen Euro;
  2. durchschnittlicher monatlicher Umsatzrückgang im Jahre 2020 von min. 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. 

Hinsichtlich der Überprüfung des unter Buchstabe 2) genannten Kriteriums gilt jedoch anzumerken, dass Unternehmen, welche nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden, vom Verlustbeitrag auch in Ermangeln eines Umsatzrückganges profitieren können. In anderen Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass für jene Subjekte eine Antragsberechtigung selbst dann vorliegt, wenn Sie im Jahr 2020 einen Umsatzzuwachs im Vergleich zum Vorjahr verzeichnen konnten. Der zuerkannte Verlustbeitrag beschränkt sich in jenen Fällen allerdings auf den Minimumbeitrag von 2.000 Euro für Unternehmen bzw. 1.000 Euro für physische Personen. 

Berechnung und Auszahlung

Wie bereits zu Beginn dieses Artikels angemerkt, variiert die Höhe des Verlustbeitrags auf Basis der im Geschäftsjahr 2019 realisierten Erträge (im Falle eines verschobenen Geschäftsjahres müssen die Daten jenes Geschäftsjahres herangezogen werden, welches zum 23. März 2019 noch im Gange war):
  • 60 Prozent → Umsatz im Jahr 2019 von 0 Euro bis 100.000 Euro;
  • 50 Prozent → Umsatz im Jahr 2019 von 100.000 Euro bis 400.000 Euro;
  • 40 Prozent → Umsatz im Jahr 2019 von 400.000 Euro bis 1.000.000 Euro;
  • 30 Prozent → Umsatz im Jahr 2019 von 1.000.000 Euro bis 5.000.000 Euro;
  • 20 Prozent → Umsatz im Jahr 2019 von 5.000.000 Euro bis 10.000.000 Euro.

Nach erfolgreicher Bestimmung des anwendbaren Prozentsatzes, gilt es diesen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatzrückgang des Jahres 2020 zu multiplizieren. In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass für die Berechnung des monatlichen Umsatzes der beiden Jahre, laut jüngsten Interpretationen, sämtliche mehrwertsteuer-relevanten und mehrwertsteuer-irrelevanten Ausgangsrechnungen im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres berücksichtigt werden müssen (unabhängig davon, ob das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr folgt oder nicht). Anschließend sei es laut neusten Bekanntmachungen von Seiten des Finanzamtes ausreichend, die daraus resultierenden Jahresumsätze durch 12 zu dividieren und voneinander zu subtrahieren, um den durchschnittlichen monatlichen Umsatzrückgang zu bestimmen. 

Hierbei sei jedoch darauf hingewiesen, dass bei Firmengründung nach dem 31. Dezember 2018 der Jahresumsatz lediglich durch die Anzahl der aktiven Monate dividiert werden muss (Achtung: ohne Berücksichtigung des Gründungsmonats).

Im Gegensatz zu den vorherigen Verlustbeiträgen, hat der Gesetzgeber außerdem die Möglichkeit vorgesehen, zwischen den folgenden zwei Modalitäten der Inanspruchnahme zu wählen:
  1. direkte Akkreditierung des zuerkannten Betrags auf einem italienischen Bankkonto (Achtung: Das Kontokorrent muss auf den Namen bzw. der Firmenbezeichnung des Antragstellers lauten);
  2. Gewährung eines Steuerguthabens, welches mittels Verrechnung im Zahlungsmodell-F24 genutzt werden kann (Steuerkodex „6941“).

Hierbei gilt es jedoch hervorzuheben, dass es sich um eine unwiderrufliche Entscheidung handelt, welche die Gesamtheit des Beitrages betrifft. Demnach bleibt es dem Steuerzahler verwehrt in einem zweiten Moment eine Abänderung der Auszahlungsmodalität zu bewirken. 

Des Weiteren ist der genannte Verlustbeitrag von der Einkommensbesteuerung sowie von der Besteuerung durch die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP ausgenommen und kann in einem maximalen Ausmaß von 150.000 Euro angesucht werden.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der entsprechende Antrag noch bis zum 28. Mai 2021 und ausschließlich in digitaler Form über das Portal der Agentur der Einnahmen eingereicht werden kann. 

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