Die Nutzung von Big Data und künstlicher Intelligenz zur Bekämpfung der Mehrwertsteuerhinterziehung in Italien

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veröffentlicht am 16. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten

Mit dem Haushaltsgesetz 2023 wurden neue Maßnahmen zur Bekämpfung von Umsatzsteuerhinterziehung und -betrug im Zusammenhang mit der Erteilung neuer USt-Identifikationsnummer, Online-Verkäufen für bestimmte Warenkategorien und nichtexistierenden Umsätzen eingeführt.




Im Rundbrief Nr. 25, der am 4. August veröffentlicht wurde, analysiert Assonime (Assoziation von Italienischen Aktiengesellschaften) die eingeführten Maßnahmen im Detail und betont, wie diese Maßnahmen für die Ziele der Verringerung der Steuerlücke und den damit verbundenen Prozess der Digitalisierung der Kontrollmethoden relevant sind. 

Die Verringerung der Umsatzsteuerlücke, das sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene ein wichtiges Thema ist, bedeutet eine Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -betrug, durch die Verbesserung der compliance zwischen Steuerbehörde und Steuerzahler sowie durch den Einsatz von Technologien für eine effizientere Steuererhebung. Eine Verringerung der Lücke zwischen der erwarteten und der tatsächlich eingenommenen Umsatzsteuer würde zu einer Verbesserung der öffentlichen Finanzen der einzelnen Staaten führen: 0,3 Prozent der auf nationaler Ebene eingenommenen Umsatzsteuer werden an die EU überwiesen und machen 12 Prozent des Gesamthaushalts der EU aus.

Assonime stellt fest, dass die wichtigsten Säulen der neuen Strategie zur Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung, gerade die Nutzung der Big Data in Verbindung mit dem Einsatz neuer Technologien (z.B. künstlichen Intelligenz) sind.

Zur wirksamen Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit der Zuteilung von USt-Identifikationsnummer hat das Haushaltsgesetz weitere Präventionsmaßnahmen eingeführt: die Einfügung der Absätze 15-bis.1 und 15-bis.2 die das verstärken, was bereits in Absatz 15-bis (Artikel 35, D.P.R. n. 633/1972) vorgesehen ist, d.h. die Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit der von den Betroffenen übermittelten Daten. Die Neuheit dieser Bestimmungen besteht in der Einführung eines spezifischen Verfahrens zur Risikoanalyse und zur Identifizierung von Bürgern, bei denen ein erhöhtes Risiko der Steuerhinterziehung besteht. Die Analyse bezieht sich sowohl auf subjektive Profile des offensichtlichen Mangels an Unternehmertum und professioneller und gewohnheitsmäßiger Ausübung der Tätigkeit als auch auf objektive Profile wirtschaftlicher und buchhalterischer Anomalien und steuerlichen Verhaltens. 

Nach der Erstellung des Risikoprofils werden diese Elemente durch einen Abgleich zwischen der Steuerbehörde und dem Steuerpflichtigen überprüft, was im Falle der Nichteinhaltung der Aufforderung oder eines negativen Ergebnisses der Kontrollen zu einem Bescheid über die Beendigung der USt-Identifikationsnummer Registrierung mit gleichzeitiger Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 3.000 EUR führt.

Mit Hilfe digitaler Technologien und dem Abruf von Informationen aus den verschiedenen Datenbanken wird es leichter sein, Gegenkontrollen durchzuführen und immer gezieltere und punktuelle statistische Risikoanalysen vorzunehmen, um die steuerliche Überwachung zu verbessern und die Tätigkeiten, die Dynamik und die Phänomene des wirtschaftlichen Umfelds besser zu verstehen.

Artikel 1(Abs.151) des Haushaltsgesetzes 2023, zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs im Bereich des indirekten elektronischen Handels, führt Meldepflichten für Einrichtungen ein, die online eine bestimmte Kategorie von Waren verkaufen (Mobiltelefone, Spielkonsolen, Tablets, PCs und Laptops), die in Italien existieren und an einen privaten Verbraucher geliefert werden. Im Rundbrief wird darauf hingewiesen, dass die neue Gesetzgebung dazu verpflichtet, die Daten über die Lieferanten und durchgeführte Transaktionen zu übermitteln. Diese Bestimmung, die noch nicht in Kraft getreten ist, wird mit der Begründung eingeführt, dass die Anonymität, die für Verkäufe auf solchen Plattformen charakteristisch ist, der Steuerhinterziehung Vorschub leisten würde.

Zuletzt wird im Rundbrief auch auf die Sanktion hingewiesen, die im Falle der Verwendung des reverse-charge Verfahren bei nichtexistierenden Transaktionen vorgesehen ist: im Falle der Anwendung des reverse-charge Verfahren bei nichtexistierende steuerfreie, nicht steuerpflichtige und nicht zu versteuernde Umsätze sowie auf nicht existierende steuerpflichtige Umsätze, in denen eine nicht betrügerische Absicht nachgewiesen ist, wird die günstigste Sanktionsmaßnahme angewandt, d.h. von 5  Prozent bis 10  Prozent des steuerpflichtigen Betrags mit einem Mindestbetrag von 1.000 EUR. Im Falle der Anwendung des reverse-charge Verfahren auf einen nicht existierenden steuerpflichtigen Umsatz, der Teil eines betrügerischen Zusammenhangs mit einem Verschulden des Erwerbers ist, wird hingegen die schwerwiegendere Strafe eines unzulässigen Abzugs in Höhe von 90 Prozent des vorgenommenen Abzugs fällig.

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