Neue Kriterien zur Sicherung der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer

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veröffentlicht am 24. März 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Die Norm 1.4 des genannten Dokuments enthält nicht nur Verweise auf das italienische Zivilgesetzbuch und den Verhaltenskodex, sondern auch auf die Prinzipien und Kriterien zur Sicherung der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer.


Grundsätzlich muss bei einer Analyse zur Einschätzung der Unvereinbarkeitsrisiken des Wirtschaftsprüfers, ob hierin eine konkrete Bedrohung für die Unabhängigkeit zu erkennen ist, von Fall zu Fall beurteilt werden. Als konkrete Bedrohungen sind solche zu verstehen, die begründet, aktuell und nicht bedingt sind und laufend, d. h. nicht vorübergehend oder gelegentlich, auftreten. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die gemeinschaftliche Eigenschaft des Organs (sofern vorhanden) bereits einen angemessenen Schutz vor gelegentlichen und vorübergehenden Zuständen bietet, die die Unabhängigkeit eines einzelnen Wirtschaftsprüfers, nicht aber des gesamten Organs, gefährden könnten.  

Wenn man sich tiefer mit den praktischeren Aspekten der Überprüfung beschäftigt, erkennt das Dokument einige gängige Situationen, die eine potentielle Bedrohung darstellen und die Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Insbesondere, wenn wir uns auf den Fall konzentrieren, bei dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberter Partner des gleichen Partnerbüros oder der gleichen Partnerschaftsgesellschaft sind, müssen bei der Risikoanalyse unter anderem die folgenden Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit in Betracht gezogen werden:
  • die Identifizierung und regelmäßige Überwachung der relevanten Verhältnisse und Beziehungen, die direkt oder indirekt mit dem Unternehmen oder den Unternehmen der Gruppe durch den Wirtschaftsprüfer selbst und durch einer anderen Fachkraft des gleichen gleichen Partnerbüros oder der gleichen Partnerschaftsgesellschaft geführt werden;
  • gelegentliche Dienstleistungen, die einem Mitglied des Aufsichtsrats übertragen werden bei denen folglich ein Risiko der Selbstprüfung besteht (weil sie direkt vom Wirtschaftsprüfer oder in jedem Fall von einer Person, die dem gleichen Partnerbüro oder der gleichen Partnerschaftsgesellschaft angehört, ausgeführt werden); hier soll die Aufsichtstätigkeit in Bezug auf die Dienstleistung von Mitgliedern des Aufsichtsrats ausgeübt werden, die nicht involviert sind; 
  • Schließlich sollen bei einem alleinigen Wirtschaftsprüfer neben der kontinuierlichen fachlichen Unterstützung und Beratung auch alle gelegentlichen Beratungen vermieden werden, die eine Selbstprüfung der Leistung selbst verursachen könnten, wobei die Prüfung von ihm als Berater oder durch sein eigenes Freiberuflerbüro erbracht wird. Hier könnten nämlich Situationen entstehen, in denen es keine anderen zulässigen Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit gibt als den Rücktritt.

Schließlich ist jedenfalls in Evidenz zu behalten, dass nicht alle Umstände, in denen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Partner des gleichen Partnerbüros oder der gleichen Partnerschaftsgesellschaft sind, eine Gefahr für die Unabhängigkeit darstellen. Der italienische Nationalrat der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (CNDCEC) behauptet nämlich, dass falls sich die Beziehung zwischen den zwei Subjekten auf die alleinige Teilung der Kosten bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränken (z.B. indem sie nur die Büroräume teilen), dies keine Unvereinbarkeitssituation darstellt. ​

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