Thailand: Neue Zeiten für Steuerzahler? Besteuerung von Einkünften aus dem Ausland

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veröffentlicht am 28. September 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Am 15. September 2023 erließ der Generaldirektor des Finanzministeriums die Verordnung 161/2023 über die „Zahlung der Einkommensteuer gemäß Abschnitt 41 Absatz zwei des Steuergesetzes“. Die genannte Vorschrift regelt die Besteuerung von im Ausland erzielten Einkünften in Thailand steuerlich ansässiger (Auslandseinkünfte).

 

       

Im Allgemeinen besagt das thailändische Steuergesetzbuch, dass ein Steuerinländer nur dann zur Zahlung von Steuern auf Einkünfte aus ausländischen Quellen verpflichtet ist (z.B. Einkünfte aus einer Beschäftigung im Ausland bei einem ausländischen Arbeitgeber, Einkünfte aus im Ausland gelegenen Immobilien usw.), wenn diese Einkünfte nach Thailand gebracht werden (Remittance-Prinzip). Nach der derzeitigen Auslegung des thailändischen Steuergesetzes unterlagen Einkünfte aus dem Ausland nur dann der Steuer, wenn sie im selben Jahr nach Thailand überwiesen wurden, in dem der Steuerpflichtige diese Einkünfte erzielt hat. Ausländische Einkünfte unterlagen also nicht der thailändischen Einkommensteuer, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte nicht innerhalb desselben Steuerjahres, in dem der Steuerpflichtige sie bezogen hat, nach Thailand gebracht wurden. Wenn also Einkünfte aus dem Ausland, die im Jahr 2021 erzielt wurden, im Jahr 2022 nach Thailand verbracht wurden, unterlagen sie nicht der thailändischen Einkommenssteuer.
  
Die oben genannte Verordnung besagt nun, dass das aus dem Ausland stammende steuerpflichtige Einkommen der thailändischen Einkommenssteuer unterliegt, wenn es nach Thailand gebracht wird, unabhängig von dem Jahr, in dem es erzielt wurde. Somit unterliegen nun auch Einkünfte aus dem Ausland, die im Jahr 2024 erzielt und im Jahr 2025 nach Thailand gebracht werden, der thailändischen Einkommenssteuer. Die Richtlinie soll ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten. Damit würde Thailand unter Beibehaltung des Remittance-Prinzips den Umfang des steuerpflichtigen Einkommens erheblich ausweiten.
  
Der Generaldirektor des Finanzministeriums kündigte eine „Fokusgruppe“ an, um die Auswirkungen der Leit­linien zu „erörtern“, und versicherte, dass es keine Doppelbesteuerung geben werde. In diesem Zusammenhang gab das Finanzministerium am 19. September eine Klarstellung heraus, wonach Einkünfte, die zuvor im Ausland besteuert wurden, in Thailand nicht besteuert werden, sofern die geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingehalten werden. So sieht beispielsweise das Steuerabkommen zwischen Deutschland und Thailand vor, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Land besteuert werden, in dem sich das Vermögen befindet. 
  
Es bleibt abzuwarten, wie die Verordnung nach den Rückmeldungen der Fokusgruppen in der Praxis umgesetzt werden wird. Thailand scheint die Fälle angehen zu wollen, in denen Einkünfte weder im Ausland noch in Thailand besteuert werden (aufgrund der derzeitigen Auslegung des Remittance-Prinzips in Thailand), d.h. den umgekehrten Fall der Doppelbesteuerung.

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Martin Chrometzka

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