Haftung der Statutarorgane für die Verpflichtungen einer Gesellschaft

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  • In der letzten Ausgabe unseres Newsletters habenwir Sie mit den grundlegenden Aspekten einesVertrages über die Ausübung einer Funktion bekanntgemacht, der zwischen einem Mitglied eines Statutarorganesund einer Gesellschaft geschlossen wird.Hieran möchten wir mit einem Thema anknüpfen,von dem Statutarorgane von Handelsgesellschaften unmittelbar betroffen sind, und zwar deren Haftung bei der Insolvenz einer Handelsgesellschaft gemäß § 68 des Handelsgesellschaftsgesetzes.
Jedes Statutarorgan, beispielsweise ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, ist verpflichtet, bei der Ausübung seiner Funktion mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzugehen. Dies schließt auch die Forderung mit ein, dass diese Personen fortlaufend die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft im Auge behalten, um rechtzeitig erkennen zu können, dass die Gesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten ist oder von einer Insolvenz im Sinne des Insolvenzgesetzes bedroht ist. Diese Situation kann eintreten, wenn die Gesellschaft beispielsweise langfristig nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die Zahl ihrer Gläubiger zunimmt und so weiter.
 
In diesem Fall sind die Statutarorgane verpflichtet, sofort tätig zu werden und Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation in der Gesellschaft zu verbessern und die drohende Insolvenz abzuwenden. In der Praxis kann dies beispielsweise bedeuten, dass die Gesellschaft ihre Muttergesellschaft ersucht, finanzielle Mittel zur Überbrückung der schwierigen Zeit zur Verfügung zu stellen (beispielsweise in Form eines Nachschusses), dass die Art und Weise der Finanzierung der Gesellschaft überdacht oder eine Strategie zur Anwerbung neuer Kunden, zur Steigerung der Gewinne der Gesellschaft u.ä. formuliert wird.
 
Würde das Statutarorgan in dieser Situation untätig bleiben und würde über die Gesellschaft nachfolgend eine Insolvenz erklärt werden, könnte dies für die Mitglieder der Statutarorgane (einschließlich ehemaliger Mitglieder, die zu dem entscheidenden Zeitpunkt die Funktion innehatten) schwerwiegende Folgen haben, und zwar in Form ihrer uneingeschränkten persönlichen Haftung für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Nach Maßgabe des § 68 des Handelsgesellschaftsgesetzes kann nämlich ein Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger beim Gericht die Ausgabe einer Entscheidung beantragen, dass ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied eines Statutarorgans für die Verpflichtungen der Handelsgesellschaft haftet. Ein Gericht kann dann eine solche Entscheidung ausgeben (vorausgesetzt, die Gesellschaft befindet sich in Insolvenz), wenn es zu dem Schluss kommt, dass (i) ein Mitglied oder ein ehemaliges Mitglied eines Statutarorgans einer Handelsgesellschaft über die drohende Insolvenz der Handelsgesellschaft Kenntnis hatte und hätte haben müssen bzw. können, und gleichzeitig, dass (ii) ein Mitglied oder ein ehemaliges Mitglied eines Statutarorgans entgegen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht alles zu deren Abwendung unternommen hat, was erforderlich und erwartbar war. Eine Haftung der Statutarorgane besteht somit nicht automatisch, sondern es wird stets von der Entscheidung des Gerichtes abhängen, ob dieses zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen für die Begründung einer solchen Haftung erfüllt sind.
 
Statutarorganen kann daher nur empfohlen werden, während der Ausübung ihrer Tätigkeit die Situation in der Gesellschaft genau im Auge zu behalten. Bei drohender Insolvenz muss die eingetretene Situation aktiv angegangen werden, geeignete Schritte müssen unternommen werden und gleichzeitig muss die Vorgehensweise möglichst umfassend dokumentiert werden, um im Falle eines etwaigen Gerichtsverfahrens genug Beweise in der Hand zu haben. Keinesfalls sollte das Statutarorgan untätig bleiben. Es steht außer Zweifel, dass die geschilderten Klagen gegen Statutarorgane, zumindest seitens der Insolvenzverwalter, nicht lange auf sich warten lassen werden, und es werden ihrer nicht wenige sein.

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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